Springe zum Hauptinhalt Springe zur Navigation

Grundlagen

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, muss von diesen im Rahmen der Betriebsratswahl eine Behindertenvertrauensperson und eine oder mehrere StellvertreterInnen, deren Zahl von der Anzahl der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen im Betrieb abhängt, gewählt werden. Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson beträgt vier Jahre.