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Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Studienjahr 2010/2011 - Ausgegeben am 22.12.2010 - 8. Stück

29. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen im Studienjahr 2011/2012

zu den Studien Diplomstudium Veterinärmedizin, Bachelorstudium Pferdewissenschaften, Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie und Masterstudium Biomedizin und Biotechnologie an der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Studien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die am 14.12.2010 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Zulassung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu den Studienrichtungen Veterinärmedizin (Diplomstudium), Bachelorstudium Pferdewissenschaften, Bachelorstudium Biomedizin & Biotechnologie sowie Masterstudium Biomedizin und Biotechnologie im Wintersemester 2011/12 erfolgt für das gesamte Studienjahr 2011/12 nur im Wintersemester 2011/12. Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß UG 2002 der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 124b (1) UG 2002 durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

(3) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium müssen nicht zum Zeitpunkt der Internet-Anmeldung, sondern zum Zeitpunkt der formalen Zulassung (siehe § 3 und § 4) zum Studium innerhalb der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2011/12 vorliegen.

(4) Kosten, die den BewerberInnen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den BewerberInnen selbst zu tragen.

§ 2 Aufnahmeverfahren für einen Studienplatz für das Studienjahr 2011/12

(1) Studienplätze:

Folgende Platzzahlen werden für die Studien verfügbar sein:

  • Diplomstudium Veterinärmedizin 203, mit Aufteilung auf die folgenden Ausbildungsmodule:
    Nutztiermedizin (NM)
    Kleintiermedizin (KM)
    Pferdemedizin (PM)
    Lebensmittelwissenschaften, öffentliches Veterinär- und Gesundheitswesen (LöVG)
    Conservation Medicine (CM)1
    Reproduktionsbiotechnologie (RB)2
    Labortiermedizin (LM)
  • Bachelorstudium Pferdewissenschaften 35 
  • Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie 30
  • Masterstudium Biomedizin und Biotechnologie 15

1 Vertiefende Ausbildung zum Einfluss verschiedener Umweltbedingungen auf die menschliche Gesundheit und Wildtiergesundheit, zur Zoo- und Wildtiermedizin sowie zum Natur- und Artenschutz.

2 Vertiefende Ausbildung zu Fragestellungen in der Tierproduktion, bei genetischer Manipulation, Genomkonservierung, Versuchstierhausmanagement und in der Zuchthygiene.

(2) Online-Bewerbung

Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beginnt mit der Bewerbung um einen Studienplatz, wobei pro BewerberIn nur eine Bewerbung zulässig ist.

Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt ausschließlich online mittels eines Web-Formulars in der Bewerbungsfrist von 15. Februar 2011, 11.00 Uhr bis 31. März 2011, 23.59 Uhr. Das Web-Formular ist über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu erreichen. Bei dieser Anmeldung ist neben allgemeinen Daten auch die Wahl der Studienrichtung [Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften oder Biomedizin und Biotechnologie (bei dieser Studienrichtung auch die Wahl Bachelor- oder Masterstudium)] anzugeben.

Zur Verständigung mit der Bewerberin/dem Bewerber ist die Angabe einer E-Mail-Anschrift zwingend erforderlich. Allfällige Korrespondenz mit den BewerberInnen wie insbesondere Verbesserungsaufträge erfolgt über die von den BewerberInnen bei der Online-Anmeldung angegebene Mailadresse!

Achtung: Eine gültige Bewerbung ist nur innerhalb der Bewerbungsfrist möglich!

(3) Eignungstest und Abgabe der Bewerbungsunterlagen

Alle über das Internet angemeldeten StudienwerberInnen müssen einen persönlichen Termin in der Kalenderwoche 16 bzw. 17 wahrnehmen, bei dem ein Eignungstest stattfindet und die Bewerbungsunterlagen entgegengenommen werden.

a) Die Termine für den Eignungstest werden über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien verlautbart. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich vor Testbeginn durch Personalausweis oder andere amtliche Lichtbildausweise auszuweisen.
BewerberInnen, die sich nicht durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können, werden zum Test nicht zugelassen.
Der Eignungstest dauert ca. 80 Minuten.
Verlautbarte Termine sind verbindlich und können seitens der TeilnehmerInnen nicht verschoben werden.

b) Folgende Bewerbungsunterlagen sind anlässlich des Termins für den Eignungstest als beglaubigte Kopien abzugeben:

1. Amtlicher Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.)
2. Nachweis der Staatsangehörigkeit (gültiger Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.)
3. Jahreszeugnis der vorletzten Schulstufe/Klasse
4. allfällige Nachweise studien- und berufsqualifizierender Vorleistungen (Praktika, Kurse, Tätigkeiten, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, etc.)

Unterlagen, die nicht in beglaubigter Kopie abgegeben werden, führen in den Fällen der Punkte 1. bis 3. zu einem Formalmangel, im Fall des Punktes 4 können die Unterlagen nicht in die Bewertung einbezogen werden.

Weiters sind folgende Unterlagen vorzulegen:

5. Lebenslauf
6. Motivationsschreiben

Im Motivationsschreiben ist von BewerberInnen für das Diplomstudium Veterinärmedizin jenes Ausbildungsmodul aus der untenstehenden Liste anzugeben, welches im Falle einer Zulassung zum Studium gewählt würde.
Ausbildungsmodule:

  • Nutztiermedizin (NM)
  • Kleintiermedizin (KM)
  • Pferdemedizin (PM)
  • Lebensmittelwissenschaften, öffentliches Veterinär- und Gesundheitswesen (LöVG)
  • Conservation Medicine (CM)
  • Reproduktionsbiotechnologie (RB)
  • Labortiermedizin (LM)

c) Für BewerberInnen um einen Studienplatz im Masterstudiengang Biomedizin & Biotechnologie entfällt Punkt 2 der unter b) geforderten Bewerbungsunterlagen (Schulzeugnis).

Die termingerechte Teilnahme am Eignungstest sowie das vollständige und formal richtige Vorliegen der angeführten Bewerbungsunterlagen allenfalls nach Verbesserungsauftrag sind Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren!

(4) Bewertung

a) Eignungstest

Der Eignungstest besteht aus zwei Teilen:

I. Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf

II. 60 fachspezifische Fragen aus den Gebieten Biologie, Physik, Chemie und Mathematik

Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.

Die Beurteilung des Eignungstests richtet sich (I.) nach der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent und (II.) nach den Ergebnissen in den fachspezifischen Fragen und ergibt folgende Punkte:

I.) Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf

Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf  

ProzentPunkte
99-10032
97-9830
94-9628
91-9326
88-9024
85-8722
82-8420
79-8118
76-7816
73-7514
70-7212
68-6910
66-678
64-656
62-634
60-612
<600

II.) fachspezifische Fragen

Pro richtig beantworteter, fachspezifischer Frage wird 1 Punkt vergeben.

b) Bewerbungsunterlagen

Auswertung der Bewerbungsunterlagen hinsichtlich:

I. Vollständigkeit der Unterlagen
II. Vorliegen von studien- und berufsqualifizierenden Vorleistungen

Für die Bewerbungsunterlagen werden von 0 bis 21 Punkte vergeben.

c) Zeugnis

Bewertung des Zeugnisses der vorletzten Schulstufe hinsichtlich:

I. Kenntnisse der deutschen Sprache 
II. Kenntnisse in Physik 
III. Kenntnisse in Chemie 
IV. Kenntnisse in Biologie
V. Kenntnisse in Mathematik

NotePunkte
17
24
32
41
50

Werden Fächer nach Punkt I. – V. im letzten Schuljahr (=Abschlussklasse) besucht und scheint im Zeugnis der vorletzten Klasse über diese Fächer keine Beurteilung auf, kann über diesen Umstand eine Bestätigung der Schule beigebracht werden, die auch eine aktuelle Beurteilung der Bewerberin/des Bewerbers im Schulnotensystem enthalten soll. Diese kann dann gemäß obigem Schlüssel ebenfalls in die Bewertung einbezogen werden.

d) Der Eignungstest für die Studienrichtung Master Biomedizin & Biotechnologie besteht lediglich aus einem fachspezifischen Teil. Die Testinhalte werden nach Abschluss der Online-Anmeldung gesondert per Mail bekannt gegeben.

(5) Vorläufige Ranglisten und direkte Vergabe von Studienplätzen

a) Die Summe der nach § 2 (4) a-c des Aufnahmeverfahrens erzielten Punkte ergibt eine vorläufige Rangliste der Bewerbungen.

b) 75 % der Studienplätze für das gewählte Studium werden an die BewerberInnen mit den jeweils höchsten Punktezahlen vergeben. Diese BewerberInnen erhalten in absteigender Reihenfolge unmittelbar und ohne weiteres Auswahlgespräch einen Studienplatz.

c) Die weiteren freien Studienplätze werden nach Maßgabe der jeweiligen Studienplatzkapazität der Studienrichtungen nach den Auswahlgesprächen ebenfalls in absteigender Reihenfolge der insgesamt erzielten Punkte vergeben.

(6) Auswahlgespräche

a) Zu den Auswahlgesprächen eingeladen werden die Bewerberinnen und Bewerber im Umfang der verbleibenden freien Studienplätze der Studienrichtungen und zusätzlich mindestens weitere 100%. Die Einladungen richten sich nach der Reihenfolge der Ranglisten gemäß § 2 (5) a. des Aufnahmeverfahrens.

b) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden über Kundmachung auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Auswahlgespräch geladen. Die Auswahlgespräche finden in den Kalenderwochen 27, 28, 29 und 30 statt.

c) Die Auswahlgespräche werden als nichtöffentliche Einzelgespräche mit einer Auswahlkommission geführt und sollen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit geben, besondere Eignung und Motivation zum Studium und zum angestrebten Beruf mündlich darzulegen und zu begründen. Die im Gespräch erreichbare maximale Punktezahl beträgt 30 Punkte. Die Gesprächsdauer beträgt etwa 30 Minuten. Die wesentlichen Gesprächsinhalte werden durch die/den von der/dem Vorsitzenden festgelegte/n ProtokollführerIn in einem Gesprächsprotokoll festgehalten.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich vor Gesprächsbeginn durch Personalausweis oder andere amtliche Lichtbildausweise auszuweisen. BewerberInnen, die sich nicht durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können, werden zum Gespräch nicht zugelassen.

d) Die fristgerechte Wahrnehmung des Gesprächstermins ist Voraussetzung für eine Aufnahme in die Warteliste gemäß Absatz 7.

e) Die Auswahlkommissionen werden von der Vizerektorin für Lehre bestellt und bestehen aus UniversitätslehrerInnen, Studierenden und im Bereich der Veterinärmedizin beruflich tätigen AbsolventInnen der Universität.

f) Die Mitglieder der Auswahlkommissionen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Endgültige Ranglisten und Wartelisten

Die Zusammenführung der Ergebnisse der Auswahlgespräche mit den bereits vorher erzielten Punkten führt zu endgültigen Ranglisten der Bewerbungen. Die Vergabe der weiteren freien Studienplätze erfolgt in absteigender Reihenfolge dieser Ranglisten nach Maßgabe der jeweiligen Studienplatzkapazität der Studienrichtungen. BewerberInnen, die an den Auswahlgesprächen teilgenommen aber keinen Studienplatz erhalten haben, werden in eine Warteliste aufgenommen. Im Fall, dass Studienplätze gemäß § 3 nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt die Vergabe dieser Plätze an die BewerberInnen auf der Warteliste, jeweils nach absteigender Gesamtpunkteanzahl.

(8) Befangenheit

Bei möglicher Befangenheit aufgrund verwandtschaftlicher oder persönlicher Beziehungen zu einer Teilnehmerin bzw. zu einem Teilnehmer hat der oder die Betroffene dies vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts der Vizerektorin für Lehre mitzuteilen, welche geeignete Ersatzmaßnahmen zu treffen hat, im Falle der Auswahlgespräche die Teilnehmerin / den Teilnehmer einer anderen Auswahlkommission ohne Ladungsfrist zuteilt.

§ 3 Inanspruchnahme von Studienplätzen

Die BewerberInnen, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.
Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 10 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz und nächstgereihte BewerberInnen erhalten eine Zulassung.

Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 4 Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung

Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin, Bachelorstudium Pferdewissenschaften oder Bachelor- oder Masterstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Platz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2011/12 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen sonstigen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch Informationen über allgemeine Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 i.d.g.F..

(2) Zulassung bei Gleichrangigkeit

Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 5 Neuerliche Bewerbungen

BewerberInnen, die keinen Studienplatz erhalten haben können in Folgejahren neuerlich Bewerbungen einbringen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Dr. Sonja Hammerschmid

 

Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität Wien
Redaktion: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1