Mitteilungsblatt

Veterinärmedizinische Universität Wien

Studienjahr 2005/2006

Ausgegeben am 15.11.2005

   4. Stück


8.

 Geschäftsordnung des Universitätsrates an der Veterinärmedizinischen Universität Wien

9.  Ausschreibung des von Fircks Fonds für Doktorratsstipendien der Veterinärmedizinischen Universität Wien
10.  Ausschreibung offener Stellen

 

8. Geschäftsordnung des Universitätsrates an der Veterinärmedizinischen Universität Wien

§ 1  Einberufung von Sitzungen:

(1) Die Sitzungen des Universitätsrates sind vom Vorsitzenden nach den Erfordernissen und Interessen der Veterinärmedizinischen Universität Wien, zumindest aber einmal im Vierteljahr einzuberufen. Im Verhinderungsfall wird der/die Vorsitzende durch den Stellvertreter/in vertreten. Eine Sitzung ist auch dann unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Universitätsrates unter Beifügung einer Tagesordnung verlangt wird.

(2) Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch Aussendung unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen einzuladen. Die Reaktionen auf die Sitzungsunterlagen sollen von den einzelnen Universitätsräten bis spätestens 3 Tage vor der UR-Sitzung an alle Universitätsräte übermittelt werden.

(3) Grundsätzlich haben alle Mitglieder an den Sitzungen des UR teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist dies dem/der Vorsitzenden ehest möglich mitzuteilen.

(4) Auf Grund von Beschlüssen des UR können weitere Teilnehmer als Sachverständige oder Auskunftspersonen eingeladen werden. Die Anwesenheit dieser Personen ist auf die betreffenden Tagesordnungspunkte zu beschränken. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

§ 2  Tagesordnung:

(1) Der/die Vorsitzende erstellt unter Berücksichtigung allenfalls auch schriftlich vorliegender Vorschläge der Mitglieder des UR die vorläufige Tagesordnung.

(2) Der UR beschließt am Beginn seiner Sitzungen über die Tagesordnung.

(3) Eine Erweiterung der  Tagesordnung während der Sitzung ist nach den Bestimmungen über die Beschlussfassung zulässig.

(4) Tischvorlagen sind nur ausnahmsweise zu genehmigen und nur dann, wenn es terminlich nicht anders geht. In solchen Fällen muss über die Zulässigkeit nach einer Lesepause abgestimmt werden.

(5) Die Tagesordnung hat jedenfalls zu enthalten: Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, Bericht des/r Vorsitzenden, des/r Stellvertreters, weiterer Mitglieder, Allfälliges.

(6) Es ist ein Posteingangs- und Postausgangsbuch zu führen. Jeder Brief an den UR muss mit einem Eingangsstempel versehen und in der nächsten Sitzung behandelt werden.

§ 3  Sitzungen:

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer/innen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

(2) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er/Sie hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten. Er/Sie bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände auf Grund der Tagesordnung, stellt die Beschlussfassung fest, erteilt das Wort und verkündet die Beschlüsse.

Ist der/die Vorsitzende nicht anwesend, so gehen seine/ihre Rechte und Pflichten auf den/die Stellvertreter/in über. Ist auch diese/r nicht anwesend, so leitet das älteste Mitglied die Sitzung.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, zu jedem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen und seine Meinung in ausreichender Form zu begründen. Jedes Mitglied hat das Recht, neue Tagesordnungspunkte vorzuschlagen und Anträge zu den Tagesordnungspunkten zu stellen.

(4) Über jeden Antrag ist abzustimmen.

§ 4  Beschlussfassung:

(1) Der UR fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung. Wünscht ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so ist diese grundsätzlich durchzuführen. Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen.

(2) Es sollen nur vorformulierte Anträge nach zeitlimitierter Besprechung zur Abstimmung gebracht werden.

(3) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat. Qualifizierte Mehrheiten und Quoren kann nur das Gesetz vorsehen.

(4)  Über die Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes ist stets zuerst abzustimmen.

§ 5  Protokoll:

(1)   Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden (bzw. Sitzungsleiter/in) zu unterfertigen ist.

(2)  Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlussprotokoll. Es hat jedenfalls Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen (unter Angabe der Stimmverhältnisse) wiederzugeben.

Die Inhalte der Berichte und Debatten sind nur insoweit wiederzugeben, als sie zum Verständnis der gefassten Beschlüsse nötig sind. Dem Protokoll sind die Einladungen und die endgültige Tagesordnung beizulegen.

(3)  Jedes Mitglied des UR kann während der Sitzung die Protokollierung einer Aussage oder eines Abstimmungsverhaltens ausdrücklich verlangen.

(4)  Das ausgefertigte Protokoll ist an die Mitglieder des UR spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächsten Sitzung zu erheben. In dieser Sitzung ist das Protokoll dem UR zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6  Geschäftsstelle:

Die Geschäftsstelle des UR ist an der Universität einzurichten und mit der notwendigen ständigen Sach- und Personalausstattung zu versehen. Ihr obliegt die Unterstützung des UR bei der Besorgung seiner Aufgaben und der laufenden Geschäftsführung.

§ 7  Vertretung nach außen:

Die Vertretung des UR nach außen einschließlich der Besorgung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die Stellvertreterin. Der UR selbst kann in einzelnen Fällen oder für gesonderte Bereiche andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen betrauen.

Die Vorsitzende des Universitätsrates:
Dr. Barbara Borek

9. Ausschreibung des von Fircks Fonds für Doktorratsstipendien der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Ende der Bewerbungsfrist: 1.2.2006

 Ausschreibung

Die Veterinärmedizinische Universität Wien (VUW) schreibt 4 Doktorratsstipendien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus. Diese Stipendien sollen den Stipendiumsempfängern die Möglichkeit geben, sich der Abfassung der Doktorarbeit an der VUW in konzentrierter Weise und in zeitlich abgrenzbarer Form zu widmen.

Die Stipendien werden entsprechend der Qualität des Forschungsvorhabens vergeben. Bei gleicher Qualität werden zwei Doktoratsstipendien vorrangig zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus den Ländern außerhalb des EU-Raumes vergeben.

Ziel dieses Förderungsprogramms ist es, die Leistungsfähigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Veterinärmedizin zu fördern, um im Ergebnis die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs im Bereich der Forschung zu erreichen.

Da die Stipendienmittel auch aus der Kooperation der Virologie mit der Firma Austrianova eingeworben werden, sollen sie bevorzugt für andere Fachgebiete der VUW eingesetzt werden.

Bewerbungsvoraussetzungen

Zur Bewerbung eingeladen sind Absolventen/innen des veterinärmedizinischen Diplomstudiums an der VUW oder eines nach Dauer, Gliederung und Anforderungen gleichwertigen Studiums im Ausland, die derzeit ein Doktorratsstudium an der VUW absolvieren bzw. die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Doktorratsstudium an der VUW erfüllen und ihr bisheriges Studium zügig absolviert haben.

Neben einer überdurchschnittlichen Qualifikation wird die Vorlage eines detaillierten Dissertationsexposés verlangt. Das Dissertationsexposé ist mit dem/der Dissertationsbetreuer/in, der/die habilitiertes Mitglied der Veterinärmedizinischen Universität Wien sein muss, gemeinsam zu erarbeiten und zusammen mit einer Stellungnahme des/der Dissertationsbetreuers/in, sowie einem Nachweis der die für die Durchführung des Dissertationsvorhabens notwendigen Arbeitsmöglichkeiten für die Dauer des Stipendiums darlegt, beim Rektor einzureichen.

Förderungshöhe und Förderungsmodalitäten

Die Höhe des Stipendiums beträgt derzeit pro Jahr maximal € 15.000.-. Die genauen Modalitäten der Förderung werden in einer individuellen Fördervereinbarung zwischen der VUW, vertreten durch den Rektor, und den Stipendiaten festgelegt.

Das Stipendium wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Der Förderzeitraum kann maximal zweimal verlängert werden, so dass die Maximalförderdauer eines Stipendiums 3 Jahre beträgt.

Die Auszahlung erfolgt anteilsmäßig zu zwölf gleichen Teilen, jeweils zum Ende eines Monats. Das Förderjahr beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fördervereinbarung folgt. Vorgesehener Förderbeginn: 01.03.2006

Überprüfung der Studienleistungen

Der/Die Stipendiat/in ist verpflichtet alle drei Monate einen Bericht über den Fortgang seiner/ihrer Arbeiten bei dem/der Dissertationsbetreuer/in einzureichen, der/die die Einhaltung der dem Dissertationsexposé zugrunde liegenden Arbeitsziele überprüft. Der Betreuer ist verpflichtet, den Rektor oder eine von diesem benannte Person über die Ergebnisse dieser Überprüfung schriftlich zu informieren. Die Einhaltung der vereinbarten Arbeitsziele ist Voraussetzung für die Auszahlung der weiteren Monatsraten des Stipendiums. Bei mehrmaliger Nichteinhaltung der vereinbarten Arbeitsziele kann das Förderabkommen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

Die Förderung endet automatisch zum Ende eines jeden Förderjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele kann der/die Dissertationsbetreuer/in die Aussetzung oder Aufhebung des Stipendiums zum Ende einer jeden Dreimonatsperiode beim Rektor beantragen. Der Rektor entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten über den Aussetzungs- oder Aufhebungsantrag.

Eine Aufhebung des Stipendiums aus wichtigem Grund ist jederzeit und fristlos möglich.

Bei Nichterreichen des Dissertationsziels sind die Förderleistungen in Höhe von drei Monatsanteilen an die Veterinärmedizinische Universität Wien zurückzuzahlen.

Einreichung und Vergabe

Die Unterlagen sind beim Rektor der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzureichen. Über die Vergabe entscheidet der Rektor zusammen mit dem Vorsitzenden der AG Forschungsangelegenheiten und dem für Forschung zuständigen Vizerektor. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Bewerbungsmodalitäten

Die Ausschreibung erfolgt auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Bewerbungen können jeweils bis zum ebenfalls dort festgelegten Stichtag eingereicht werden. Der festgelegte Stichtag ist der 1. Februar 2006.

Rechtliche Stellung

Die Durchführung des Dissertationsvorhabens erfolgt im Rahmen der Dissertationsvereinbarung mit dem/der Betreuer/in eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden. Die Nutzung von Universitätseinrichtungen und Universitätsressourcen ist mit dem/der Dissertationsbetreuer/in abzustimmen.

Die Veterinärmedizinische Universität Wien nimmt keinen Einfluss auf Inhalt und Organisation des Dissertationsvorhabens. Kriterium für die Förderung ist die Erfüllung des von dem/der Stipendiaten/in erstellten Exposés.

Die/ der Stipendiat/in stimmt mit der Annahme des Stipendiums zu, dass er/sie Erfindungen, die der/die Stipendiat/in im Rahmen seiner/ihrer Forschungen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien macht bzw. an denen er/sie beteiligt ist, der Universität unverzüglich bekannt zu geben hat und zur Verwertung anzubieten hat. Die/ der Stipendiat/in nimmt mit der Annahme des Stipendiums zur Kenntnis, dass das Stipendium unter anderem auch für die Erfindertätigkeit gewährt wird, so dass der/die Stipendiat/in darüber hinaus keinen Anspruch auf gesonderte Abgeltung für die Erfindung hat.

Die Veterinärmedizinische Universität Wien erwirbt durch die Zahlung des Stipendiums mit Ausnahme allfälliger Patentrechte keinerlei Rechte an den Ergebnissen der Forschungsarbeit und nimmt auch keinen Einfluss auf die Art der Kooperation der Stipendiaten/Stipendiatinnen mit Forschungseinrichtungen und Forschergruppen. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Werkvertrag begründet. Für eine Kranken- und Unfallversicherung haben die Stipendiaten/Stipendiatinnen selbst zu sorgen. Die Doktorandenstipendien unterliegen den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.

10. Ausschreibung offener Stellen

An der Veterinärmedizinischen Universität Wien gelangen die nachfolgend angeführten Stellen zur Besetzung. Bewerbungen sind schriftlich bis 6.12.2005 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise sowie des Lebenslaufes und eines Fotos an die Personalabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu richten. Termine für Vorstellungsgespräche sind direkt mit der angegebenen Einrichtung (Tel: 01 / 250 77/DW) zu  vereinbaren.

Department für öffentliches Gesundheitswesen in der Veterinärmedizin

Fleischhygiene, Fleischtechnologie und Lebensmittelwissenschaften (DW 3301)

eine halbe Stelle im Bereich des allgemeinen Universitätspersonals (Angestellte/r – techn. Assistent/in) - Ersatzkraft
Voraussetzung: Reifeprüfung
Erwünscht werden: HTL - Chemie oder Lebensmitteltechnologie, vertiefende Fachausbildung: Biochemie und Gentechnik, gute EDV - Statistikkenntnisse, Teamfähigkeit, Englisch in Wort und Schrift.

Klinisches Department für Kleintiere und Pferde

Chirurgie, Augen- und Zahnheilkunde (DW 5101)

eine Stelle eines/einer wissenschaftlichen Mitarbeiters/in (Angestellte/r)

Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin
Erwünscht werden: praktische Erfahrung und Basiswissen (vorzugsweise Internship) im Bereich der Ophthalmologie, Bereitschaft und Tätigkeit im Rahmen des Nachtdienstes eingeteilte Studierende anzuleiten und zu überwachen, Erfahrung in der Abhandlung von wissenschaftlichen Arbeiten (Dissertation).

Aufgabengebiet: Einsatz im Bereich der tierärztlichen Dienstleistung, Forschung und Lehre

Interne Medizin und Seuchenlehre 1 (DW 5101)

eine Stelle im Bereich des allgemeinen Universitätspersonals (Angestellte/r – Tierpfleger)

Voraussetzung: abgeschlossene Tierpflegerschule
Erwünscht werden: Teamgeist, Fleiß, Bereitschaft zu Nachtdiensten, selbständige Pflege und Betreuung von Kleintieren, Nichtraucher werden bevorzugt.

Klinisches Department für Tierzucht und Reproduktion

Tierzucht und Genetik (DW 5603)

1 studentische Qualifizierungsstelle mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Std. monatlich bei einer Entlohnung von € 160,- pro Monat für die Dauer von 12 Monaten.

Aufgaben: Medienzubereitung, Versuchstierhaltung und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Projekten.
Profil: Student/in mit Interesse und Grundkenntnissen in Molekularbiologie und Genetik.
Sonstiges: freie Zeiteinteilung, bei Interesse Überführung in Dissertation möglich.

Kontakt: Prof.Dr.Christian Schlötterer, christian.schloetterer@vu-wien.ac.at, 25077/5603


Für das Studienjahr 2005/2006 (bis 30.6.2006) werden Angestellte (Studienassisten-ten/innen) mit folgenden Voraussetzungen aufgenommen:

Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.

Anatomie (DW 2501)
1 Studienassistent/in mit ½ Beschäftigungsausmaß

Geflügel (DW 5151)
1 Studienassistent/in mit ½ Beschäftigungsausmaß

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Die Bewerbungen sind gebührenfrei. Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Der Rektor:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks

Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität Wien
Redaktion: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1