Mitteilungsblatt |
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Veterinärmedizinische Universität Wien |
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| Studienjahr 2005/2006 | Ausgegeben am 18. Jänner 2006 |
11. Stück |
| 24. | Zulassungsverfahren zum Studium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Studienjahr 2006/07 gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 |
| 25. |
24. Zulassungsverfahren zum Studium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Studienjahr 2006/07 gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002
§ 1 Abschnitte des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren zum
Studium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Wintersemester 2006/07
gliedert sich in folgende drei Abschnitte:
1) Bewerbung um einen Studienplatz
2) Durchführung eines
Aufnahmeverfahrens
3) formale Zulassung zum Studium
(2) Mit Durchführung des vorstehenden Verfahrens entfallen die
Zulassungsvoraussetzungen zu Lehrveranstaltungen gemäß 3.5. Studienplan für das
Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin 2002 und 4.5. Prüfungsordnung
zum Abschluss der Eingangsphase Studienplan für das Bakkalaureatsstudium
Pferdewissenschaften mit kapazitätsbegrenzender Wirkung.
§ 2 Bewerbung um einen Studienplatz für das Studienjahr 2006/07
(1) Die Zulassung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Wintersemester 2006/2007 erfolgt für das gesamte Studienjahr 2006/07 nur im Wintersemester 2006/07 und macht eine Bewerbung um einen Studienplatz erforderlich.
Folgende Platzzahlen werden für die Studien verfügbar sein:
Diplomstudium Veterinärmedizin 187
Bakkalaureatsstudium Pferdewissenschaften 50
Bakkalaureatsstudium Biomedizin und Biotechnologie 30
Magisterstudium Biomedizin und Biotechnologie 16
Die Bewerbung um einen Studienplatz wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
a) Internet-Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt online mittels eines Web-Formulars in der Zeit von 1.Februar 2006 bis 28. April 2006. Bei dieser Anmeldung sind neben allgemeinen Daten auch die Wahl der Studienrichtung (Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften, Biomedizin und Biotechnologie) anzugeben. Die Web-Adresse, über welche die Anmeldung erfolgt, ist über die Homepage Lehre der Veterinärmedizinischen Universität Wien http://www.vu-wien.ac.at/lehre/content/index_ger.html zu erreichen.
Zur Verständigung mit der Studienwerberin/ dem Studienwerber ist die Angabe einer e-mail Anschrift erforderlich.
Achtung: Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich !
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium müssen nicht zum Zeitpunkt der Internet-Anmeldung, sondern zum Zeitpunkt der formalen Zulassung zum Studium innerhalb der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2006/07 vorliegen. Die allgemeine Zulassungsfrist läuft vom 1.9.2006 bis 29.9.2006. Eine Bewerbung um einen Studienplatz im Wintersemester 2006/07 ist daher insbesondere auch dann möglich, wenn im Februar 2006 noch keine allgemeine Universitätsreife (insbesondere Reifezeugnis) vorhanden ist.
b) Persönliche Anmeldung
Alle über das Internet angemeldeten StudienwerberInnen
erhalten eine Einladung zu einer persönlichen Anmeldung in der Zeit vom 1.3.2006
bis zum 30.5.2006. Anlässlich dieser persönlichen Anmeldung werden die
allgemeinen Daten geprüft und die Bewerbungsunterlagen entgegengenommen.
Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Anmeldung vorzulegen:
1) Personalausweis
2) Halbjahreszeugnis der letzten Schulstufe oder vergleichbare
Leistungsnachweise (z.B. Studienberechtigungsprüfung)
3) Nachweis der Staatsangehörigkeit
4) Lebenslauf
5) Motivationsschreiben
Im Motivationsschreiben ist ein beabsichtigtes Ausbildungsmodul aus der untenstehenden Liste anzugeben. Die Nennung von mehr als einem Ausbildungsmodul ist nicht zulässig.
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Ausbildungsmodule |
| Kleintiermedizin |
| Nutztiermedizin |
| Pferdemedizin |
| Zoo- und Wildtiermedizin, Ziervogel- und Reptilienmedizin |
| Medizinische Biotechnologie und Biotechnologie der Tiere |
| Reproduktionsbiotechnologie |
| Lebensmittelwissenschaften, öffentliches Veterinär- und Gesundheitswesen |
| Versuchstierkunde, experimentelle Medizin und Ersatzmethoden zu Tierversuchen |
| Pferdewissenschaften Bakkalaureat |
| Biomedizin und Biotechnologie Bakkalaureat |
| Biomedizin und Biotechnologie Magister |
Achtung: Ohne persönliche Anmeldung ist eine Teilnahme am weiteren
Verfahren ausgeschlossen und damit ist von vornherein auch eine Zulassung zu
einem Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudium der Studienrichtungen
Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften oder Biomedizin und Biotechnologie an der
Veterinärmedizinischen Universität Wien ausgeschlossen !
Im Anschluss an die persönliche Anmeldung wird ein
Aufnahmeverfahren durchgeführt.
§ 3 Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren gliedert sich in mehrere Stufen.
(2) Das mehrstufige Aufnahmeverfahren besteht aus:
1) Auswertung der Bewerbungsunterlagen hinsichtlich
a) Kenntnisse der deutschen Sprache
b) Kenntnisse in Physik
c) Kenntnisse in Chemie
d) Kenntnisse in Biologie
e) Plausibilität des Motivationsschreibens
f) Prüfung von studien- und berufsqualifizierenden Vorleistungen
2) Verpflichtender Teilnahme an einem Eignungstest im Juli 2006 in Wien ohne Anspruch auf Kostenersatz. Der Termin für den Eignungstest wird in einer besonderen amtlichen Mitteilung bekannt gegeben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich durch Personalausweis oder andere amtliche Lichtbildausweise auszuweisen, andernfalls, auch bei Nichterscheinen wird das Ergebnis mit 0 Punkten bewertet.
(3) Die Kenntnisse nach § 3 (2) 1 a – d werden nach folgendem Schlüssel bewertet:
|
Note |
Punkte |
|
1 |
7 |
|
2 |
4 |
|
3 |
2 |
|
4 |
1 |
|
5 |
0 |
(4) Für § 3 (2) 1 e – f werden zwischen 0 und 21 Punkte vergeben.
(5) Die Beurteilung des Eignungstests richtet sich einerseits
nach der Übereinstimmung mit dem Expertenprofil in % und den Ergebnissen in den
fachspezifischen Fragen aus den Gebieten Biologie, Physik und Chemie und ergibt
folgende Punkte:
a) Expertenprofil
|
Übereinstimmung Expertenprofil in % |
Punkte |
|
95-100 |
32 |
|
90-94 |
28 |
|
85-89 |
24 |
|
80-84 |
20 |
|
75-79 |
16 |
|
70-74 |
12 |
|
65-69 |
8 |
|
60-64 |
4 |
|
< 60 |
0 |
b) fachspezifische Fragen
Pro richtig beantworteter fachspezifischer Frage werden 2 Punkte vergeben.
(6) Die Summe der nach § 3 (2) 1 a – f und § 3 (2) 2 des Aufnahmeverfahrens erzielten Punkte ergibt eine Rangliste der Bewerbungen.
(7) 66 % der Studienplätze werden an die BewerberInnen mit den höchsten Punktezahlen vergeben. Diese BewerberInnen erhalten in absteigender Reihenfolge unmittelbar einen Studienplatz.
(8) Die weiteren freien Studienplätze werden erst nach Auswahlgesprächen in ebenfalls absteigender Reihenfolge der dann erzielten gesamten Bewerbungsergebnisse nach Maßgabe der jeweiligen Studienplatzkapazität vergeben.
(9) Zu den Auswahlgesprächen eingeladen werden die Bewerbungen im Umfang der verbleibenden freien Studienplätze und zusätzlich weitere 30 %. Die Einladungen richten sich nach der Reihenfolge der Rangliste gemäß § 3 (6) des Aufnahmeverfahrens.
§ 4 Auswahlgespräche
(1) Die Auswahlgespräche finden nach dem Eignungstest statt.
(2) Die Teilnehmer werden durch das Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien mittels der nach § 2 (1) a angegebenen e-mail Adresse mit mindestens fünf Werktagen Ladungsfrist geladen.
(3) Die Teilnahme an den Auswahlgesprächen erfolgt auf eigene Kosten.
(4) Die nicht fristgerechte Wahrnehmung des Gesprächtermins wird mit 0 Punkten bewertet. Eine Wiederholung zu einem anderen Zeitpunkt ist nicht möglich.
(5) Die Auswahlgespräche werden als nichtöffentliche Einzelgespräche mit einer Auswahlkommission geführt und sollen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit geben, besondere Eignung und Motivation zum Studium und den angestrebten Beruf mündlich darzulegen und zu begründen. Die maximale Punktezahl beträgt 30 Punkte. Die Gesprächsdauer beträgt etwa 30 Minuten. Die wesentlichen Gesprächsinhalte werden durch die / den von der / dem Vorsitzenden festgelegte Protokollführerin / festgelegten Protokollführer in einem Gesprächsprotokoll festgehalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich durch Personalausweis oder andere amtliche Lichtbildausweise auszuweisen, andernfalls, auch bei Nichterscheinen wird das Ergebnis mit 0 Punkten bewertet.
(6) Die Auswahlkommissionen werden vom Vizerektor für Lehre bestellt und bestehen aus Universitätslehrern, Studierenden und außerhalb der Universität beruflich tätigen Personen.
(7) Die Mitglieder der Auswahlkommissionen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 5 Befangenheit
Bei möglicher Befangenheit aufgrund verwandtschaftlicher oder persönlicher Beziehungen zu einem Teilnehmer hat das Kommissionsmitglied dies vor Durchführung des Auswahlgesprächs dem Vizerektor für Lehre mitzuteilen, welcher die Teilnehmerin / den Teilnehmer dann einer anderen Auswahlkommission ohne Ladungsfrist nach § 4 (2) zuteilt.
§ 6 Ergebnisfeststellung und Zulassung
(1) Die Zusammenführung der Ergebnisse des Auswahlgesprächs mit den bereits vorher erzielten Punkten führt zu einer endgültigen Rangliste der Bewerbungen. Die Vergabe der weiteren freien Studienplätze erfolgt in absteigender Reihenfolge dieser Rangliste nach Maßgabe der jeweiligen Studienplatzkapazität.
(2) Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin, Bakkalaureatsstudium Pferdewissenschaften oder Bakkalaureats- oder Magisterstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangordnung einen Platz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der Zulassungsfrist des Wintersemesters 2006/07 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für eine Zulassung erforderlichen sonstigen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (Reifeprüfungszeugnis, u.a., siehe auch Informationen über allgemeine Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien).
(3) Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002.
§ 7 Zulassung bei Gleichrangigkeit
Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 8 Inanspruchnahme von Studienplätzen
Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Tagen nach Aufforderung durch Einzahlung des Studienbeitrages und Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz und nächstgereihte Bewerbungen erhalten eine Zulassung.
§ 9 Neuerliche Bewerbungen
Nicht berücksichtigte Bewerbungen können in Folgejahren neuerlich eingebracht werden.
Für das Rektorat
W. Künzel
Vizerektor für Lehre
25. Änderung der Satzung der Veterinärmedizinischen Universität Wien gemäß § 19 Universitätsgesetz 2002; Ergänzung der Satzung um den Satzungsteil 11. Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Die Satzung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 25. Oktober 2004, Studienjahr 2004/2005, 4. Stück, Punkt 12., zuletzt geändert im Mitteilungsblatt vom 1. Februar 2005, Studienjahr 2004/2005, 13. Stück, Punkt 42., wird wie folgt ergänzt:
Satzungsteil 11
Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Veterinärmedizinischen Universität Wien (§ 19 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für alle Kollegialorgane der Veterinärmedizinischen Universität Wien einschließlich der vom Senat nach § 25 Abs. 7 und 8 Universitätsgesetz 2002 eingerichteten Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der Schiedskommission, jedoch mit Ausnahme des Rektorats und des Universitätsrats.
§ 2 Sitzungen
(1) Der/die Vorsitzende kann das Kollegialorgan jederzeit zu einer Sitzung einberufen. In der lehrveranstaltungsfreien Zeit soll das Einvernehmen mit der Hochschülerschaft an der Veterinärmedizinischen Universität Wien hergestellt werden, sofern auch Studierende Mitglieder des Kollegialorgans sind.
(2) Der/die Vorsitzende hat das Kollegialorgan unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern des Kollegialorgans unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird.
(3) Die Mitglieder des Kollegialorgans sind unter Beifügung einer Tagesordnung zu laden. Die Ladung kann schriftlich, per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(4) Das Kollegialorgan kann die Einberufung einer Sitzung beschließen. Nichtanwesende sind zu informieren.
(5) Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern des Kollegialorgans geäußertes Verlangen nach Einberufung einer Sitzung (Absatz 2) vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, können die Antragsteller das Kollegialorgan einberufen. In der Einberufung zur Sitzung ist auf die Säumnis des/der Vorsitzenden hinzuweisen.
§ 3 Teilnahme an Sitzungen
Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Kollegialorgans teilzunehmen.
§ 4 Vertretung im Verhinderungsfall
(1) Das Stimmrecht im Kollegialorgan ist persönlich auszuüben. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(2) Verhinderungen sind dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Das verhinderte Mitglied wird, sofern es ein Ersatzmitglied gibt, von seinem Ersatzmitglied vertreten.
(3) Das Kollegialorgan kann eine/n oder zwei Stellvertreter/innen des/der Vorsitzenden wählen; die Wahl ist geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben. Werden zwei Stellvertreter/innen gewählt, ist anlässlich der Wahl festzulegen, in welcher Reihenfolge sie im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zu dessen Vertretung berufen sind.
(4) Der/die Vorsitzende des Kollegialorgans wird bei zeitweiliger Verhinderung durch eine/n Stellvertreter/in vertreten. Sind die Stellvertreter/innen verhindert oder ist kein Vertreter bestellt, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kollegialorgans den Vorsitz zu führen.
(5) Sind der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/in dauernd verhindert oder aus dem Amt geschieden, hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kollegialorgans unverzüglich die Wahl eines Vorsitzenden zu veranlassen.
§ 5 Rücktritt und Abberufung des Vorsitzenden
(1) Der/die Vorsitzende (Stellvertreter/in) kann jederzeit seine Funktion zurücklegen. In diesem Fall ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl bleibt der/die Vorsitzende (Stellvertreter/in) im Amt.
(2) Der/die Vorsitzende (Stellvertreter/in) kann abberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kollegialorgans beantragt wird. Der Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Befangenheit
(1) Ein Mitglied gilt als befangen, wenn ein Grund im Sinne des § 7 AVG vorliegt.
(2) Sofern das Kollegialorgan nichts anderes beschließt, hat das befangene Mitglied für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand die Sitzung zu verlassen.
(3) Befangene Mitglieder dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen; sie können wie im Verhinderungsfall vertreten werden.
§ 7 Auskunftspersonen
Der/die Vorsitzende kann jederzeit Sachverständige und Auskunftspersonen zu den Sitzungen laden. Das Kollegialorgan kann beschließen, seinen Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen. Die Anwesenheit der Auskunftspersonen ist auf den betreffenden Tagesordnungspunkt beschränkt.
§ 8 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist vom/von der Vorsitzenden zu erstellen. Er/sie hat ihm vorliegende, schriftliche, mit Begründung versehene Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn die Anträge spätestens 10 Tage vor der Sitzung gestellt werden.
(2) Die endgültige Tagesordnung ist aufgrund der vorläufigen Tagesordnung und der von den Mitgliedern angemeldeten Punkten wenigstens 3 Werktage vor der Sitzung für die Mitglieder des Kollegialorgans mit allen Unterlagen zur Einsichtnahme aufzulegen. Die endgültige Tagesordnung des Senats ist für die Mitglieder des Senats im Netz abrufbar zu machen. Ergänzungen der Tagesordnung des Kollegialorgans können in der Sitzung nur mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
§ 9 Schriftliche Anbringen und Zustellungen
(1) Soweit nach dieser Geschäftsordnung für Anträge oder sonstige Anbringen Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, können diese nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt sinngemäß auch für Aussendungen an die Mitglieder des Kollegialorgans.
(2) Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, kann der/die Vorsitzende, wenn er/sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird.
§ 10 Sitzungen
Die Sitzungen des Kollegialorgans sind nicht öffentlich.
§ 11 Leitung der Sitzung
(1) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er/sie hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und auf ein ordnungsgemäßes Verhalten zu achten.
(2) Zu Beginn der Sitzung sind die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit festzustellen, die allfällige Vertretung verhinderter Mitglieder bekannt zu geben und ein/e Schriftführer/in zu bestellen.
(3) Der/die Vorsitzende erteilt zu jedem Tagesordnungspunkt dem/der Antragsteller/in und den geladenen Auskunftspersonen das Wort. Im Anschluss daran eröffnet er/sie die Debatte und lässt über die Anträge abstimmen. Sobald ein/e Redner/in ausgesprochen hat, hat er/sie demjenigen das Wort zu erteilen, der auf den geschäftsordnungswidrigen Verlauf aufmerksam machen ("zur Geschäftsordnung!"), eine klärende Frage stellen ("zur Klärung!"), eine Tatsachenbehauptung berichtigen ("zur Berichtigung!"), eine vom letzten Redner gestellte Frage beantworten ("zur Beantwortung!") oder einen Antrag zur Geschäftsordnung ("Antrag zur Geschäftsordnung!") stellen will. Treffen mehrere dieser Wortmeldungen zusammen, so hat der/die Vorsitzende das Wort in der genannten Reihenfolge zu erteilen.
(4) Der/die Vorsitzende kann jede/n Redner/in "zur Kürze" oder "zur Sache" mahnen und ihm/ihr nach Nichtbeachtung einer dreimaligen Mahnung das Wort entziehen.
(5) Der/die Vorsitzende kann die Sitzung für höchstens eine halbe Stunde unterbrechen. Mit Zustimmung des Kollegialorgans kann diese Frist verlängert werden.
(6) Der/die Vorsitzende hat die Sitzung zu vertagen, wenn ihm/ihr eine ordnungsgemäße Weiterführung nicht möglich erscheint.
§ 12 Anträge
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zum jeweiligen Tagesordnungspunkt zu stellen.
(2) Der/die Vorsitzende kann verlangen, dass der Antrag schriftlich formuliert wird.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur kurz begründet werden. Auf Verlangen ist je einem Proredner und Kontraredner das Wort zu erteilen.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung können sich richten auf:
1. Schluss der Rednerliste: wird der Antrag angenommen, dann erhalten nur noch die zur Zeit der Antragstellung vorgemerkten Redner/innen das Wort.
2. Schluss der Debatte: der Antrag bedarf der Zweidrittelmehrheit; wird er angenommen, so ist unverzüglich über die vorliegenden Sachanträge abzustimmen.
§ 13 Beschlusserfordernisse
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder notwendig.
(2) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kommt ein Beschluss zustande, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Hälfte der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (einfache Mehrheit).
§ 14 Durchführung der Abstimmung
(1) Vor der Abstimmung wiederholt der/die Vorsitzende die gestellten Anträge. Der/die Vorsitzende hat den Abstimmungsvorgang zu erläutern und die Reihenfolge der Abstimmung festzulegen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handheben.
(2) Geheim ist abzustimmen,
1. über die Wahl des/der Vorsitzenden und seiner Stellvertreter/innen;
2. in Angelegenheiten, die ein Mitglied des Kollegialorgans persönlich betreffen;
3. wenn ein Mitglied des Kollegialorgans eine geheime Abstimmung verlangt.
(3) Der/die Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.
(4) Der/die Vorsitzende kann eine Wiederholung der Abstimmung verfügen, wenn Unklarheiten bei der Stimmermittlung aufgetreten sind, die das Ergebnis beeinflussen konnten.
(5) Jedem Mitglied steht unmittelbar nach der Abstimmung das Recht zu, ein Sondervotum zu Protokoll zu geben. Bei Anmeldung eines solchen Sondervotums sind dem Kollegialorgan die Gründe dafür anzugeben. Das Sondervotum ist innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung schriftlich auszufertigen. Die schriftliche Ausfertigung gilt als Teil des Protokolls.
(6) Abgesehen von dem Fall des Absatzes 4 können gefasste Beschlüsse in derselben Sitzung nur abgeändert werden, wenn eine neuerliche Behandlung beantragt und mit Zweidrittelmehrheit zugelassen wird.
§ 15 Abstimmung im Umlaufweg
(1) Der/die Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen.
(2) Der/die Vorsitzende hat den Antrag den Mitgliedern an die zuletzt bekannt gegebene Adresse unter Setzung einer Frist, innerhalb der die Antwort eingelangt sein muss, zu übermitteln. Die Frist zur Antwort hat mindestens eine Woche zu betragen.
(3) Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten. Die Abstimmung hat mit "Ja", "Nein" oder "Diskussion erwünscht" zu erfolgen.
(4) Der Antrag ist angenommen, wenn die für den Gegenstand erforderliche Mehrheit aller Mitglieder des Kollegialorgans in der gesetzten Frist mit "Ja" gestimmt haben. Ein Beschluss kommt jedoch nicht zustande, wenn ein Mitglied innerhalb der gesetzten Frist eine Diskussion wünscht.
(5) Kommt ein Umlaufbeschluss nicht zustande, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg hat der/die Vorsitzende in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans mitzuteilen.
§ 16 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Protokollführung obliegt dem vom Kollegialorgan bestellten Schriftführer/in.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Ort, Beginn und Ende der Sitzung;
2. die Teilnehmer;
3. alle Anträge mit Abstimmungsergebnissen, ein allenfalls angemeldetes votum
separatum;
4. den wesentlichen Gang der Verhandlung.
(3) Dem Protokoll sind die Einladung, die Tagesordnung und ein schriftlich ausgefertigtes votum separatum beizulegen. Weitere Unterlagen und Schriftstücke können dem Protokoll als Beilagen angeheftet werden.
(4) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung auszufertigen und zwei Wochen zur Einsicht aufzulegen.
(5) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich beim/bei der Vorsitzenden einzubringen. Über einen Einspruch entscheidet das Kollegialorgan in der nächsten Sitzung. Erfolgt kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 17 Entscheidungsvorbereitung
Das Kollegialorgan kann Personen mit der Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen beauftragen.
§ 18 Evidenthaltung und Bürogeschäfte der Kollegialorgane und ihrer Kommissionen
(1) Die Evidenthaltung und die Bürogeschäfte der Kollegialorgane und ihrer Kommissionen obliegen dem Büro der Kollegialorgane.
(2) Insbesondere obliegt ihm die Durchführung der Einberufung zu Sitzungen, die Evidenthaltung der Akten, die Protokollausfertigung und die Ausfertigung der Beschlüsse.
Der Vorsitzende des Senats:
o.Univ.Prof. Dr. Mathias Müller
Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität
Wien
Redaktion: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz
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