Mitteilungsblatt |
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Veterinärmedizinische Universität Wien |
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| Studienjahr 2005/2006 | Ausgegeben am 15. Mai 2006 |
19. Stück |
| 53. | Senatsrichtlinie: Berufungsverfahren |
| 54. | Verleihung einer Lehrbefugnis |
| 55. | Ausschreibung von offenen Stellen |
53. Senatsrichtlinie: Berufungsverfahren
1.
AbschnittErarbeitung des Stellenprofils
§ 1. Zweck des Stellenprofils
(1) Das Stellenprofil dient dazu, die mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben sowie die Einbettung der Stelle in die Organisation der Veterinärmedizinischen Universität Wien (VUW) so ausführlich zu beschreiben, dass die Gutachterinnen und Gutachter in die Lage versetzt werden, die Eignung der Bewerber/innen für die ausgeschriebene Stelle zu beurteilen.
(2) Für den Bereich der Forschung ist anzugeben, wie die Stelle strategisch positioniert ist, gegebenenfalls welchem(n) Schwerpunkt(en) sie zugeordnet ist, und welche Art von Forschung erwartet wird.
(3) Für den Bereich der Lehre ist anzugeben, in welchem Umfang das Fach bzw. die Stelle Beiträge zum Lehrangebot leisten soll (Art und Umfang des Lehrangebots, Mitwirkung an Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungen, Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen).
(4) Neben diesen beiden zentralen Bereichen, die in jedem Stellenprofil (wenn auch in unterschiedlicher Gewichtung) enthalten sein müssen, sind weitere, je nach auszuschreibender Stelle unterschiedliche Anforderungen wie z.B. Anforderungen an den Wissenstransfer (Zusammenarbeit mit Unternehmen, Drittmittelforschung) und die Anforderungen an Führungs- und Managementkompetenz anzuführen.
(5) Die Anforderungen von Forschung, Lehre und sonstigen Aktivitäten sind nach ihrer Bedeutung bzw. ihrem zeitlichen Ausmaß zu gewichten.
(6) Das Stellenprofil hat auch die wesentlichen Informationen über die Rahmenbedingungen und die Arbeit an der VUW den Bewerber/ inne/n im Internet zur Verfügung zu stellen, damit eine rasche und fundierte Entscheidung über die Attraktivität einer Bewerbung ermöglicht wird.
§ 2. Erstellung des Stellenprofils
(1) Zur Erstellung des Stellenprofils hat die/der Rektor/in in Abstimmung mit dem Senat eine Arbeitsgruppe einzusetzen.
(2) Die Arbeitsgruppe hat einen Entwurf für das Stellenprofil innerhalb einer von der/vom Rektor/in gesetzten Frist zu erstellen. Der Arbeitsgruppe gehören an:
1. Ein/e Universitätsprofessor/in und ein/e wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002, die Mitglieder im Senat sind. Sind keine geeigneten Personen (unter Berücksichtigung von Abs. 7) verfügbar, so sind Personen aus den fachlich am nächsten stehenden Fächern zu bestellen.
2. Die/er zuständige Departmentsprecher/in oder Leiter/in eines Forschungsinstitutes oder eine Vertreterin/ ein Vertreter des Departments oder des Forschungsinstitutes.
3. Ein/e Vertreter/in der Studierenden.
4. Die Mitglieder gemäß Z 1 und 3 werden von der jeweiligen Personengruppe im Senat vorgeschlagen. Die Entsendung einer/eines Vertreterin/ Vertreters des Departments oder des Forschungsinstitutes erfolgt durch den/ie Departmentsprecher/in. Ziel ist dabei, solche Personen zu bestellen, die später auch der Berufungskommission angehören werden.
(3) Weiters gehören dieser Arbeitsgruppe an:
1. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende des Senates.
2. Eine Vertreterin/ ein Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 dürfen sich im Verhinderungsfall vertreten lassen.
(5) Die/der Rektor/in und der Senat können bis zu drei zusätzliche Personen mit reiner Beratungsfunktion - von innerhalb oder außerhalb der Universität - in die Arbeitsgruppe entsenden.
(6) Die Arbeitsgruppe ist an den Entwicklungsplan samt den mitbeschlossenen Erläuterungen gebunden.
(7) Die/der bisherige Stelleninhaber/in sowie Personen, die eine Bewerbung um die auszuschreibende Stelle nicht ausschließen können, dürfen der Arbeitsgruppe nicht angehören.
(8) Die/der bisherige Stelleninhaber/in kann als Auskunftsperson zu Sitzungen der Arbeitsgruppe beigezogen werden.
§ 3. Festlegung des Stellenprofils
(1) Das Rektorat überprüft den gemäß § 2 vorgelegten Entwurf hinsichtlich Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit dem Entwicklungsplan und den sonstigen strategischen Zielsetzungen der Universität und genehmigt, gegebenenfalls nach Modifikationen, einen Entwurf für das Stellenprofil.
(2) Dieser genehmigte Entwurf des Stellenprofils ist allen Departmentsprechern/ Departmentsprecherinnen sowie den Leiter/-innen der Forschungsinstitute der VUW, dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sowie dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal (§ 98 ArbVG) zur Verfügung zu stellen. Ihnen ist das Recht einzuräumen, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu diesem Entwurf abzugeben.
(3) Das Rektorat entscheidet über das endgültige Stellenprofil. Es hat dabei sicherzustellen, dass das Stellenprofil so gestaltet ist, dass ein fairer Wettbewerb aller potentiellen Bewerber/innen sichergestellt ist und beschränkende bzw. ausschließende Kriterien nur insoweit aufgenommen werden, als sich das aus den Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der Universität ergibt.
§ 4. Ressourcen
(1) Gleichzeitig mit der Festlegung des Stellenprofils hat das Rektorat durch Beschluss festzulegen,
1. welche Ressourcen für die jeweilige Stelle budgetiert werden; insbesondere ist zu planen, welche Einstiegs-Gehaltsobergrenze für die/den Stelleninhaber/in vorgesehen ist und welche Kosten für das Berufungsverfahren budgetiert werden;
2. einen Terminplan für den gesamten Ablauf des Verfahrens bis zur Erstellung der Berufungsliste.
(2) Der Beschluss ist nach Erstellung der Berufungsliste der/dem Vorsitzenden des Senats insbesondere für die Qualitätssicherung gemäß § 20 zur Verfügung zu stellen.
2. Abschnitt
Ausschreibung
§ 5. Ausschreibungstext
(1) Die Festlegung des Ausschreibungstextes bedarf gemäß § 98 Abs. 2 UG 2002 der Beschlussfassung im Rektorat. Im Ausschreibungstext wird auf die Möglichkeit eines Assementverfahrens in Ergänzung zum fachlichen Berufungsverfahren hingewiesen.
(2) Die Bewerbungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen.
(3) Bewerbungen sind an das Büro der Kollegialorgane zu richten.
(4) Der Text der Ausschreibung ist unmittelbar nach seiner Beschlussfassung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 6 Z 1 UG 2002) sowie dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal (§ 99 ArbVG) zur Kenntnis zu bringen.
§ 6. Veröffentlichung
(1) Die Ausschreibung ist jedenfalls im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu veröffentlichen.
(2) Zusätzlich hat die Ausschreibung elektronisch an die fachlich entsprechenden Universitäten und Institutionen gesendet zu werden. Die Arbeitsgruppe „Stellenprofil" (§ 2) sowie der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Bei der Festlegung ist auf die Notwendigkeiten aufgrund des Stellenprofils wie auch auf die finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Liste der eingelangten Bewerbungen ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Kenntnis zu bringen (§ 42 Abs. 6 Z. 2 UG 2002).
§ 7. Amtswegige Kandidat/inn/ensuche
(1) Die amtswegige Kandidat/inn/ensuche gemäß § 98 Abs. 2 UG 2002 obliegt allen Mitgliedern des Senates, den Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, den Departmentsprechern, den Mitgliedern des Rektorates und den Mitgliedern der Berufungskommission. Sie ist jedenfalls durchzuführen, wenn sich keine Frau beworben hat oder das Rektorat dies verlangt.
(2) Die amtswegige Kandidat/inn/ensuche hat ab Entscheid über die Ausschreibung bis 4 Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Berufungskommission zu erfolgen.
(3) Eine Einladung zur Teilnahme am Berufungsverfahren aufgrund der amtswegigen Kandidat/inn/ensuche bedarf keines Beschlusses der Berufungskommission sondern erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes der Berufungskommission. Die/der Vorsitzende der Berufungskommission hat Kandidat/inn/en so rechtzeitig von der Einladung zu informieren, dass vor Ende der Frist gemäß Abs. 2 ihre Zustimmung eingeholt werden kann.
(4) Stimmen derart eingeladene Kandidat/inn/en zu, dann ist ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung ihrer Unterlagen einzuräumen. Bei fristgerechter Einreichung der Unterlagen gelten sie als Bewerber/innen.
(5) Bewerbungen, die verspätet aber innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 eingelangt sind, können im Wege der amtswegigen Kandidatensuche berücksichtigt werden, wenn ein Gutachter oder ein Mitglied der Berufungskommission dies beantragt.
(6) Nach Ende der Suchfrist hat die Berufungskommission der/dem Rektor/in Bericht über den Ablauf der Kandidat/inn/ensuche zu erstatten. Insbesondere ist dabei darzustellen, inwieweit Zielsetzungen des Frauenförderungsplanes verwirklicht werden konnten.
3. Abschnitt
Begutachtungsverfahren
§ 8. Nominierung der Gutachter/innen
(1) Die Universitätsprofessor/inn/en im Senat haben entsprechend UG 2002 § 98 (3) GutachterInnen zu bestellen.
(2) Für Fachgebiete, die der Gender–Thematik gewidmet sind, ist, soweit eine solche Bestellung möglich ist, mindestens eine Gutachterin vorzuschlagen.
(3) Interne Gutachter/innen können Universitätsprofessor/inn/en sowie Dozent/inn/en der VUW sein, die über eine facheinschlägige oder fachnahe Lehrbefugnis verfügen; auch an der VUW emeritierte und pensionierte Universitätsprofessor/inn/en kommen als interne Gutachter/innen in Betracht. Ausgeschlossen sind die/der bisherige Stelleninhaber/in sowie Dozent/inn/en, die demselben Fachgebiet erstzugeordnet sind, der/dem die zu besetzende Stelle zugewiesen ist.
(4) Externe Gutachter/innen dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zur VUW stehen oder unmittelbar vor ihrer Emeritierung/Pensionierung gestanden sein und müssen über eine facheinschlägige Lehrbefugnis oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) Die Liste der bestellten Gutachter/innen ist unverzüglich an die/den Vorsitzende/n des Senats sowie an die/den Rektor/in weiterzuleiten.
(6) Die Namen sind bis zum Einlangen der Gutachten vertraulich zu behandeln.
§ 9. Begutachtungsverfahren
(1) Die/der Rektor/in hat unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist sowie einer eventuellen Nachfrist gemäß § 7 Abs. 2 die Unterlagen der Bewerber/inn/en an die Gutachter/innen weiterzuleiten. Die Gutachter/innen sind im Besonderen darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Beurteilung von Bewerber/inne/n spezifisch weibliche Lebens- und Karriereverläufe Berücksichtigung zu finden haben.
(2) Der Auftrag an die Gutachter/innen besteht darin, für jede/n Bewerber/in zu jedem im Stellenprofil genannten Kriterium unter Verwendung eines Formblattes eine der folgenden Beurteilungen abzugeben:
1. Hervorragend
2. Sehr gut
3. Gut
4. Erfüllt nicht das Anforderungsprofil
Mit „Nicht beurteilbar" sind auch Kriterien zu markieren, bei denen aus den Bewerbungsunterlagen keine Angaben ersichtlich sind. Zu jeder Bewerbung ist zusammenfassend festzustellen, ob die grundsätzliche Eignung als gegeben festgestellt wurde.
(3) Es ist auch eine Spalte „Anmerkungen" vorzusehen, in der insbesondere solche Bewertungen erläutert werden können, die nicht zwingend aus den Bewerbungsunterlagen abzuleiten sind. Die Gutachter/innen haben bestehende Nahverhältnisse zu einzelnen Bewerber/inne/n offen zu legen.
(4) Neben dieser formularbasierten Beurteilung der einzelnen Bewerbungen ist jede/r Gutachter/innen aufzufordern aus dem Kreis der geeigneten Bewerbungen die fünf (+/- 2) besonders geeigneten Kandidat/inn/en aus dem Bereich der überwiegend mit „Hervorragend" oder „Sehr gut" beurteilen Bewerbungen in einer zusammenfassenden Beurteilung anzuführen. Die variable Anzahl soll es den Gutachter/ inne/n ermöglichen, auf „Abstände" zu reagieren; wenn z.B. zwischen den Kandidat/inn/en auf den Plätzen 1 – 4 und danach ein großer Unterschied besteht, dann sollen die ersten vier in diesem Gesamtvorschlag aufgenommen werden.
(5) Die Gesamtbeurteilung durch die Gutachter/innen muss zwar auf den durch die Bewerbung vermittelten Grundlagen aufbauen, soll aber dennoch im Sinne einer Potenzialanalyse zukunftsorientiert sein.
(6) Die/der Rektor/in hat den Gutachter/inne/n eine Frist zu setzen; diese kann je nach Anzahl der Bewerbungen 6 bis 8 Wochen betragen. Ersucht ein/e Gutachter/in rechtzeitig um eine Fristerstreckung, so kann die/der Rektor/in diese gewähren.
(7) Sind bis zum Ablauf der Frist Stellungnahmen von mindestens drei Gutachter/Inne/n eingelangt, so hat die/der Rektor/in unverzüglich den 4. Abschnitt einzuleiten.
4. Abschnitt
Auswahl geeigneter Bewerber/innen
§ 10. Festlegung geeigneter Bewerber/innen
(1) Alle Bewerbungen, die von mindestens drei Gutachter/inne/n in den Vorschlag der besonders Geeigneten aufgenommen wurden sowie allenfalls weitere Personen, die aufgrund der bestgeeigneten Beurteilung von zwei der Gutachter/innen aufgenommen wurden und eine weitere Beurteilung einer Gutachterin/ eines Gutachters aufweisen, die nur gering von solchen bestgeeigneten Bewerbungen abweichen, bilden den Kreis fachlich geeigneter Bewerber/innen.
Die Berufungskommission hat unter Bedacht der vorliegenden Gutachten den Kreis von fünf +/- 2 fachlich geeigneter Bewerber/innen festzulegen und insbesondere die Zielsetzung des Frauenförderungsplanes zu beachten sowie den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen über die von ihr/ihm getroffene Auswahl zu informieren; der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, einen begründeten Vorschlag zur Einladung weiterer Bewerber/innen zu erstatten.
(2) Die/der Rektor/in hat von den fachlich geeigneten Bewerber/innen Informationen hinsichtlich der ressourcenmäßigen Anforderungen einzuholen. Für jede/n Bewerber/in ist in einem Aktenvermerk festzuhalten, ob eine Berufung im Rahmen des geplanten Budgets möglich ist, im Verhandlungswege erreichbar erscheint oder aus welchen Gründen dies offensichtlich nicht der Fall ist. Die/der Rektor/in hat dabei sicherzustellen, dass auch ausländischen Bewerber/innen die Möglichkeiten der außeruniversitären Finanzierungsmöglichkeiten für Forschung in Österreich ausreichend bekannt sind.
(3) Die/der Rektor/in kann zur Erzielung des Ergebnisses gemäß Abs. 2 von den Bewerber/inne/n die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Sie/Er hat dazu eine Frist von längstens vier Wochen zu setzen; die Nichteinhaltung einer solchen Frist kann als negative Bestätigung der ressourcenmäßigen Eignung gewertet werden.
(4) Alle fachlich geeigneten und aufgrund der Bedeckbarkeit der ressourcenmäßigen Anforderungen geeigneten Personen sind von der/vom Rektor/in zu einer Präsentation (§ 11 und § 12) einzuladen. Die/der Rektor/in hat der Berufungskommission auch eine begründete Liste jener Bewerber/innen zu übermitteln, die sie/er aufgrund der fehlenden positiven Bestätigung der ressourcenmäßigen Bedeckbarkeit nicht einzuladen gedenkt; vor der endgültigen Entscheidung ist die Berufungskommission anzuhören.
5. Abschnitt
Präsentation
§ 11. Ankündigung der Präsentationen
(1) Die Präsentation der geeigneten Bewerber/innen ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Die Termine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Die Vereinbarung der Termine sowie deren Ankündigung obliegt der/dem Vorsitzenden der Berufungskommission in Vertretung der Rektorin/ des Rektors.
§ 12. Durchführung
(1) Die/der Vorsitzende der Berufungskommission leitet im Auftrag der/des Rektorin/Rektors die Präsentationen.
(2) Das Ziel der Präsentation besteht insbesondere darin, Erkenntnisse über jene Fähigkeiten der Bewerber/innen zu gewinnen, die durch die schriftlichen Bewerbungsunterlagen nicht bzw. kaum dokumentierbar sind, z.B. die Forscherpersönlichkeit und die methodischen, sozialen oder didaktischen Kompetenzen.
(3) Eine Präsentation besteht jedenfalls aus einem wissenschaftlichen Vortrag aus jenem Bereich der zukünftig in der Lehre zu vertreten ist auf dem Niveau einer Lehrveranstaltung. Der/die Bewerber/-in hat drei Themen vorzuschlagen, von denen die Berufungskommission eines auswählt und spätestens sieben Tage vor der Präsentation mitteilt.
(4) Es ist in Anschluss an jeden Vortrag die Gelegenheit zur Diskussion vorzusehen; darüber hinaus hat die Berufungskommission weitere Gespräche mit der/dem Bewerber/in über ihre/seine Pläne für die Arbeit an der VUW unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Die/der Rektor/in bzw. ihre/seine Vertretung sollte an den Gesprächen teilnehmen.
(5) Ein Mitglied der Berufungskommission hat den wesentlichen Inhalt der Präsentation jeder Bewerberin/jedes Bewerbers sowie die wesentlichen Punkte der Diskussion zu dokumentieren.
6. Abschnitt
Erstellung der Berufungsliste
§ 13. Berufungskommission
(1) Die/der Vorsitzende des Senats hat unverzüglich nach der Einleitung eines Berufungsverfahrens die Einsetzung einer Berufungskommission zu veranlassen.
(2) Die Berufungskommission wird gemäß § 25 Abs. 8 Z 2 UG 2002 vom Senat als entscheidungsbefugte Kommission eingesetzt.
(3) Die Berufungskommission besteht aus 5 oder 6 Vertreter/inne/n der Universitätsprofessor/inn/en, 3 Vertreter/inne/n der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 und 1 oder 2 Vertreter/inn/en der Studierenden.
(4) Die konstituierende Sitzung hat zur Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß § 9 Abs. 7 zu erfolgen.
§ 14. Berufungsliste
(1) Die Berufungskommission erstellt auf Basis der vorliegenden Gutachten, der Stellungnahmen sowie eigener Erkenntnisse (insbesondere aus der Präsentation gemäß § 12), allenfalls auch nach Einholung zusätzlicher Gutachten und Stellungnahmen sowie einer Stellungnahme des Rektorates, eine Berufungsliste.
(2) Die Berufungsliste enthält die drei am besten für das Stellenprofil geeigneten Bewerber/innen. Ein Vorschlag mit weniger als drei Personen ist besonders zu begründen. Der Vorschlag kann eine Reihung beinhalten; aequo loco Nennungen sind zulässig. Hausberufungen sind zulässig, sind jedoch besonders zu begründen.
§ 15. Verfahren zur Erstellung der Berufungsliste
(1) Es hat eine Diskussion über alle Bewerber/innen, basierend insbesondere auf dem Stellenprofil, den Gutachten und den Ergebnissen der Präsentation stattzufinden.
(2) Jeder Antrag, eine Person in die Berufungsliste aufzunehmen, nicht aufzunehmen oder auf einen bestimmten Listenplatz zu reihen, muss mitsamt einer zumindest stichwortartigen Begründung gestellt werden. Anträge ohne Begründung sind unzulässig.
(3) Im Verfahren zur Erstellung der Berufungsliste ist vorerst festzulegen, welche Personen jedenfalls nicht in die Berufungsliste aufgenommen werden.
(4) Es hat eine Schlussabstimmung zu erfolgen, in der positiv mehrheitlich die in die Liste aufzunehmenden Kandiat/inn/en in absteigender Reihenfolge angeführt sind.
(5) Das Gesamtergebnis der Abstimmungen samt einer ausführlichen Begründung soll in einem Endbericht dokumentiert werden. Dieser bedarf der Beschlussfassung durch die Berufungskommission.
(6) Alle Abstimmungen können auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wobei jeweils die Mehrheit der Mitglieder für einen positiven Beschluss erforderlich ist. Jedes Mitglied hat das Recht zur Abgabe eines Sondervotums innerhalb von 14 Tagen nach Schlussabstimmung.
§ 16. Information
(1) Der/die Vorsitzende der Berufungskommission hat die Berufungsliste und sämtliche Unterlagen (insbesondere den Endbericht, die von der Berufungskommission genehmigten Protokolle sowie allfällige Minderheitsvoten) unverzüglich an den Senat und vom Vorsitzenden unverzüglich an die/den Rektor/in weiterzuleiten.
(2) Die/der Rektor/in hat den Senat über den Inhalt der Berufungsliste zu informieren.
§ 17. Zurückverweisung
(1) Die/der Rektor/in kann den Besetzungsvorschlag aufheben und an die Berufungskommission zurückverweisen, wenn nicht die bestgeeigneten Kandidat/inn/en ausgewählt wurden. Eine Zurückverweisung ist zu begründen; der Senat sowie der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Berufungskommission kann einen zurückverwiesenen Berufungsvorschlag im Sinne der Begründung der/des Rektors/in abändern oder mit einer entsprechenden Begründung einen Beharrungsbeschluss fassen.
(3) Lehnt die/der Rektor/in auch den Beharrungsbeschluss ab, so kann das Rektorat
1. entscheiden, das gesamte Berufungsverfahren neu zu beginnen und die Ausschreibung zu wiederholen oder
2. den Senat auffordern, neue Gutachter/innen und/oder eine neue Berufungskommission einzusetzen. Der Senat kann auch von sich aus die Neudurchführung des Verfahrens vorschlagen. Welche Schritte im Einzelfall zu wiederholen sind, legt der Senat durch Beschluss fest.
(4) Abs. 3 ist auch in den Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen
1. die Gutachter/innen zum Ergebnis gelangen, dass keine geeigneten Bewerbungen vorliegen oder
2. die/der Rektor/in keine Bewerbung aufgrund der Bedeckbarkeit der ressourcenmäßigen Anforderungen als geeignet ansieht oder
3. die Berufungskommission beschließt, dass aufgrund der Bewerbungslage eine Berufungsliste nicht erstellt werden kann oder
4. innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss der Präsentationen kein Beschluss zustande kommt.
7. Abschnitt
Berufungsverhandlungen
§ 18. Auswahlentscheidung
(1) Die/der Rektor/in hat eine/n Bewerber/in aus der Berufungsliste auszuwählen und ihre/seine Entscheidung dem Senat, dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben (§ 98 Abs. 9 UG 2002); weicht sie/er von der Reihung ab, so ist dies zu begründen.
(2) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beschwerde oder erklärt der Arbeitskreis, keine Beschwerde zu erheben, so hat die/der Rektor/in unverzüglich die Berufungsverhandlungen aufzunehmen.
(3) Über eine Beschwerde entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid. Weist die Schiedskommission die Beschwerde ab, so hat die/der Rektor/in die Berufungsverhandlungen unverzüglich aufzunehmen. Wird der Beschwerde stattgegeben, dann hat die/der Rektor/in eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsmeinung der Schiedskommission zu treffen und das Verfahren gemäß Abs. 1 neu zu beginnen.
(4) Die/der Rektor/in hat die Berufungsverhandlungen mit dem Ziel zu führen, dass innerhalb von 12 Wochen feststeht, ob eine Person den Ruf annimmt oder nicht.
(5) Das Rektorat hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und den Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom Ergebnis der Berufungsverhandlungen zu informieren.
§ 19. Erschöpfung der Berufungsliste
(1) Hat die letzte auf der Berufungsliste verfügbare Person den Ruf abgelehnt und ist die Berufungsliste daher erschöpft, dann kann die/der Rektor/in die Berufungskommission auffordern, auf Basis der geeigneten Bewerbungen eine neue Berufungsliste zu erstellen. Beschließt die Berufungskommission innerhalb einer von der/vom Rektor/in festzusetzenden, mindestens vierwöchigen Frist keine neue Berufungsliste, so ist nach § 17 Abs. 4 vorzugehen.
(2) Von der Erschöpfung der Berufungsliste ist der Senat zu informieren.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20.
(1) Am Ende eines Berufungsverfahrens (Amtsantritt einer/eines Bewerbers/in bzw. Entscheidung zur Wiederholung der Ausschreibung, gegebenenfalls mit geändertem Stellenprofil) hat die/der Vorsitzende des Senats einen standardisierten Bericht über den Erfolg des Berufungsverfahrens zu erstellen.
(2) Dazu sind jedenfalls Stellungnahmen von der/vom Vorsitzenden der Berufungskommission und der/dem Rektor/in einzuholen.
(3) Der Bericht hat auch eine zusammenfassende Beurteilung über die Einhaltung der Ressourcen– und Terminplanung zu enthalten und allenfalls Maßnahmen vorzuschlagen, die der Verbesserung des Ablaufs dienen könnten – einschließlich der Abänderung der Richtlinie für Berufungsverfahren.
Der Vorsitzende des Senats:
o.Univ.Prof. Dr. Mathias Müller
54. Verleihung einer Lehrbefugnis
Frau Dr. Sabine Schäfer-Somi wurde mit 2.5.2006 die Lehrbefugnis für das Fach "Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie" verliehen.
Der Rektor:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
55. Ausschreibung von offenen Stellen
An der Veterinärmedizinischen Universität Wien gelangen die nachfolgend angeführten Stellen zur Besetzung. Bewerbungen sind schriftlich bis 6.6.2006 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise sowie des Lebenslaufes und eines Fotos an die Personalabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu richten. Termine für Vorstellungsgespräche sind direkt mit der angegebenen Einrichtung (Tel: 01 / 250 77/DW) zu vereinbaren.
Department für Naturwissenschaften
Aquatische Ökotoxikologie (DW 4600)
eine halbe Stelle
eines/einer wissenschaftlichen Mitarbeiters (Angestellte/r), befristet bis Ende
2006
Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Biologie oder der Veterinärmedizin
Erwünscht werden: gute theoretische und praktische Kenntnisse in den Bereichen
Aquatische Ökotoxikologie, Limnologie oder Hydrobiologie; Labor- und
Freilanderfahrung mit aquatischen Organismen; gute EDV-Anwenderkenntnisse,
Interesse an Forschungstätigkeit, gute Englischkenntnisse.
Department für öffentliches Gesundheitswesen in der Veterinärmedizin
Botanik und Pharmakognosie (DW 3101)
eine Stelle eines/einer
wissenschaftlichen Mitarbeiters (Angestellte/r – geringfügig beschäftigt), für
die Dauer von ca. 6 Monaten
Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin
Erwünscht wird: Erfahrung im chemisch analytischen Labor
Die Tätigkeiten umfassen die Mitarbeit in folgenden Bereichen: in vitro Tests
zum antioxidativen Potential von Pflanzenextrakten, Analytik von ausgewählten
Inhaltsstoffen des Thymians im Tier nach einem Fütterungsversuch, Durchführung
einer Studie zur Resorption von Thymol, Versuchsauswertung, Vorbereitung von
Publikationen.
Klinisches Department für Kleintiere und Pferde
Orthopädie bei Huf- und Klauentieren (DW 5501)
eine Lehrlingsstelle
(Schmiedelehrling zur Ausbildung als Hufschmied/in)
Voraussetzung: abgeschlossene Grundschule
Erwünscht wird: körperliche Eignung (kräftige Statur), Interesse an einem
metallverarbeitenden Beruf, Interesse für Pferde, im Umgang mit Pferden
vertraut, Bereitschaft zur teilweisen Mitarbeit auch im Klinikbereich.
„Schnuppertag“ erwünscht, Terminvereinbarung mit Hrn. Kurt Buchmayer unter DW
5530.
Anästhesiologie und perioperative Intensivmedizin (DW 5313)
eine Stelle eines/einer
wissenschaftlichen Mitarbeiters (Angestellte/r)
Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin
Erwünscht wird: Erfahrung in der Anästhesie bei Kleintieren, Pferden und Exoten;
Erfahrung in der Notfallmedizin; mind. 3 Jahre Praxiserfahrung;
bereit/interessiert sein, nach 1 Jahr in ein Residency Programm einzusteigen;
wissenschaftlich interessiert (Erbringen von wissenschaftlichen Arbeiten);
Nachtdienst und Notfalldienst bei Groß- und Kleintieren.
Klinisches Department für Kleintiere und Pferde
Sammelausschreibung studentische Qualifizierungsstellen
Am Klinischen Department für Kleintiere und Pferde werden studentische Qualifizierungsstellen für den Bereich Keintiere (Chirurgie, Notambulanz und Interne) mit einem Beschäftigungsausmaß von max. 80 Std. monatlich bei einer Entlohnung von max. € 320,- pro Monat für die Dauer von 12 Monaten vergeben.
Voraussetzung: Studierende
des Diplom- oder Doktoratsstudiums Veterinärmedizin; klinische Propädeutik
positiv absolviert, nachgewiesene Tollwutschutzimpfung
Erwünscht wird: positive Absolvierung der Klinischen Übungen und erfolgreicher
Besuch relevanter Lehrveranstaltungen (belegt durch Sammelzeugnis).
Aufgaben: Betreuung und Versorgung der stationären Patienten an den Kliniken im
Nacht- und Wochenenddienst unter Anleitung der diensthabenden AssistentInnen.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern gemäß § 41 Universitätsgesetz 2002 insbesondere beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei Unterrepräsentation von Frauen (weniger als 40%) werden Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Bewerbungen sind gebührenfrei. Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität
Wien
Redaktion: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz
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