Mitteilungsblatt

Veterinärmedizinische Universität Wien

Studienjahr 2005/2006

Ausgegeben am 1.September  2006

 27. Stück


 

76. Bibliotheks- und Benützungsordnung der Universitätsbibliothek (UBVUW) der Veterinärmedizinischen Universität Wien (VUW)
77. Ausschreibung von offenen Stellen

 

76. Bibliotheks- und Benützungsordnung der Universitätsbibliothek (UBVUW) der Veterinärmedizinischen Universität Wien (VUW)

Allgemeines

§ 1. Die UBVUW hat als Dienstleistungseinrichtung folgende Aufgaben:

(1) Die Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung von wissenschaftlicher Literatur und sonstigen Informationsträgern

a) für die Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Veterinärmedizinischen Universität Wien;

b) für den Bedarf anderer interessierter Personen und Institutionen.

(2) Die Bereitstellung von Beständen der UBVUW zur Entlehnung.

(3) Der Erwerb von Nutzungsrechten und die Organisation des Zugriffs auf elektronische Ressourcen.

(4) Die Vermittlung von an der UBVUW nicht vorhandenen Informationsträgern aus anderen Bibliotheken des In- und Auslandes (nehmende Fernleihe).

(5) Die Vermittlung von Informationen, sowohl auf konventionellem als auch auf automationsunterstütztem Weg.

(6) Die Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens (z. B. Österreichischer Bibliothekenverbund, Elektronische Zeitschriftenbibliothek) und an zukünftigen informationstechnischen Integrationsmaßnahmen.

(7) Die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben der Universitätsbibliothek (z. B. Anschaffungsabsprachen mit anderen Bibliotheken; Konsortien; Projekte).

(8) Die Bestandssicherung und –erhaltung.

(9) Die Planung der Weiterentwicklung der Bibliothek einschließlich der Berücksichtigung informationstechnologischer Entwicklungen.

(10) Kurse, Schulungen, Beratungen bei der Benutzung von gedruckten und elektronischen Medien.

(11) Die Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2 Leitung

(1) Die UBVUW wird von einer Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher Qualifikation geleitet, die vom Rektorat bestellt wird. Sie/Er führt die Funktionsbezeichnung „Bibliotheksdirektorin"/"Bibliotheksdirektor".

(2) Die Bibliotheksdirektorin/ der Bibliotheksdirektor untersteht gemäß § 22 UG 2002 dem Rektorat. Sie/Er vertritt nach Maßgabe einer Ermächtigung dieses in Angelegenheiten der UBVUW sowohl nach außen als auch im Bereich der Universität. Sie/Er schließt entsprechend der Bevollmächtigung durch den Rektor/die Rektorin Rechtsgeschäfte im Namen der Universität ab (§ 28 UG 2002).

(3) Die Bibliotheksdirektorin/ der Bibliotheksdirektor schließt die Zielvereinbarung für die Universitätsbibliothek mit dem Rektorat ab.

(4) Die Bibliotheksdirektorin/ der Bibliotheksdirektor ist für die Planung und den Betrieb der UBVUW verantwortlich. Sie/Er hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der UBVUW erforderlichen Geldmittel, Personalstellen und Räume zu treffen und diesbezüglich Anträge an das Rektorat zu stellen. Insbesondere obliegt ihr/ihm die Erstellung des Budgets sowie die Aufnahmeauswahl und Antragstellung für die Besetzung von Personalstellen der Hauptbibliothek.

(5) Der Bibliotheksdirektorin/dem Bibliotheksdirektor obliegt die Verfügung über das Literaturbudget der VUW, sowie über die der UBVUW gewidmeten Räume.

(6) Der Bibliotheksdirektorin/dem Bibliotheksdirektor obliegt die Bestellung ihrer/seines Stellvertreterin/ ihrer/seines Stellvertreters, die fachliche Ausbildung des Bibliothekspersonals, die Planung des Personaleinsatzes und die Diensteinteilung sowie die Dienst- und Fachaufsicht über das Bibliothekspersonal. Universitätsangehörige, die in den Instituten bestimmte Aufgaben der UBVUW besorgen, haben die für die UBVUW geltenden Richtlinien und die Anleitungen der Bibliotheksdirektorin/des Bibliotheksdirektors zu beachten.

(7) Der Bibliotheksdirektorin/dem Bibliotheksdirektor obliegt die Koordinierung der Beschaffung von Informationsträgern im Hinblick auf die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes und die Sicherung der Kontinuität und Vollständigkeit der Bestände auf den von der VUW betreuten Gebieten der Wissenschaft. In bibliothekarischen Angelegenheiten obliegt ihr/ihm die fachliche Betreuung und Beratung der Institute sowie die Beratung bei Berufungszusagen. Die Anschaffung von Informationsträgern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehraufgaben und Forschungsvorhaben dienen, erfolgt auf Antrag der Institute aufgrund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer. Der Bibliotheksdirektorin/dem Bibliotheksdirektor obliegt weiters im Sinne des Bestandsaufbaus die Entscheidung, ob Informationsträger in den Bestand der UBVUW aufzunehmen oder auszuscheiden sind.

(8) Der Bibliotheksdirektorin/dem Bibliotheksdirektor obliegt der Vollzug in Angelegenheiten der Benützungsordnung (§§ 4 ff), insbesondere die Festsetzung der Öffnungszeiten der UBVUW, die Festsetzung von Entgelten für Dienstleistungen, die Ausstellung von Benützerausweisen, die Verhängung von Benützungsbeschränkungen bzw. von Benützungsverboten.

§ 3. Informationsträger, die an Departments, Forschungsinstituten und Serviceeinrichtungen aufgestellt sind, gelten als Teile der UBVUW und werden von der UBVUW formal und inhaltlich erschlossen.

Benützungsordnung

§ 4 Zugänglichkeit

(1) Die UBVUW ist allgemein zugänglich.

(2) Die Benützung erfolgt unter Einhaltung der Hausordnung der VUW.

(3) Die Öffnungszeiten werden durch die Bibliotheksdirektion gesondert durch Aushang bekannt gegeben.

§ 5 Benützungsrecht

Zur Benützung sind berechtigt

(1) Angehörige und Absolventen/innen der VUW;

(2) Angehörige anderer österreichischer Universitäten und Fachhochschulen;

(Fachhochschul-Studiengänge);

(3) Personen über 14 Jahren;

(4) Personen unter 14 Jahren, die eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des/der gesetzlichen Vertreters/in beibringen;

(5) Die UBVUW ist berechtigt, von den Benützer/innen für die Benützungsberechtigung einen geeigneten Nachweis, wie z.B. einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu verlangen.

(6) In begründeten Fällen, insbesondere bei beschränkt zugänglichen Ressourcen, kann die Benützungsberechtigung für Zwecke der Lehre und Forschung eingeschränkt werden.

§ 6 Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften

(1) Die Räume der UBVUW sind unter größtmöglicher Schonung der Bestände, der Baulichkeiten, der Einrichtungen und des sonstigen Inventars zu nutzen.

Insbesondere ist zu unterlassen

a) die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung für Personen, Inventar oder Informationsträger darstellen können,

b) die Verwendung von Gegenständen, die den Benützungsbetrieb stören,

c) das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden,

d) das Mitbringen von Gegenständen, durch die Diebstähle erleichtert werden können (z.B.. Taschen, ...);

e) störendes Verhalten, wie z.B. Unterhaltung und laute Gespräche in den Lesebereichen;

f) Betrieb von Mobiltelefonen, Walkmen u. dgl. in den Lesebereichen.

g) Eingriffe in die angebotene Soft- und Hardware der UBVUW.

(2) Essen und Trinken ist nur in dem dafür vorgesehenen Raum gestattet. In allen Räumen besteht Rauchverbot.

(3) Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
Bei Räumungsalarm ist das Gebäude unverzüglich zu verlassen.

(4) Das Bibliothekspersonal ist befugt, zu verlangen, dass

a) zu Kontrollzwecken Taschen und sonstige Behältnisse, durch die Diebstähle erleichtert werden, geöffnet werden;

b) bei dienstlichem Bedarf die Benützerin oder der Benützer ihre oder seine Identität bekannt gibt bzw. nachweist.

(5) Das Betreten der Benützungsbereiche erfolgt unter Beachtung der durch Anschlag bekannt gemachten Garderobeordnung.

§ 7 Bereitstellung von Informationsträgern und Informationsleistungen; Beschränkung der Benützung

(1) Die UBVUW erbringt die in § 1 dieser Bibliotheksordnung angeführten Dienstleistungen.

(2) Informationsträger, deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Verfügung unzulässig ist, werden nicht bereitgestellt.

(3) Die Benützung von Informationsträgern, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherheitsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen möglich.

(4) Für die Benützung sämtlicher Informationsträger aus dem Bestand der UBVUW wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bzw. die einschlägigen Lizenzbestimmungen verwiesen.

(5) Die Benützung von Online-Diensten außerhalb des Campus der VUW kann auf Grund von lizenzrechtlichen Vereinbarungen eingeschränkt werden.

§ 8 Entlehnung von Informationsträgern

(1) Zur Entlehnung sind nur natürliche Personen berechtigt.

(2) Als Nachweis für die Entlehnberechtigung gilt der von der UBVUW ausgestellte Benützerausweis, für Studierende der Veterinärmedizinischen Universität Wien auch der Ausweis für Studierende.

(3) Entlehnberechtigt sind:

a) Angehörige der Veterinärmedizinischen Universität Wien gemäß § 94 UG 2002 gegen Vorlage des Ausweises für Studierende bzw. des Nachweises des Dienstverhältnisses zur Veterinärmedizinischen Universität Wien.

b) Absolventen / Absolventinnen der Veterinärmedizinischen Universität Wien

c) Angehörige anderer österreichischer Universitäten oder Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge)

d) Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen über 14 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines behördlichen Meldezettels (oder sonstigen Nachweises des Hauptwohnsitzes, z.B. KFZ-Zulassungsschein).

e) Sonstige Personen über 18 Jahren nach Hinterlegung einer Kaution (deren Höhe in der Gebührenordnung festgelegt ist), wobei die Anzahl der gleichzeitig entlehnten Informationsträger mit 5 Stück begrenzt ist. Bei der Rückgabe des Benützerausweises wird die Kaution rückerstattet.
Die Kaution kann durch eine Haftungserklärung eines Instituts / einer Klinik der Veterinärmedizinischen Universität Wien ersetzt werden.
Die Kaution verfällt ohne jede weitere Verständigung, wenn sie nicht bis zum Ablauf von drei Jahren ab Hinterlegung behoben wird.
Von Angehörigen einer österreichischen Universität wird keine Kaution eingehoben. In begründeten Fällen kann die Bibliotheksdirektorin/der Bibliotheksdirektor die Kaution in angemessener Weise herabsetzen oder erlassen, wenn dadurch die Sicherheit der Bestände nicht gefährdet erscheint.

(4) Personen unter 18 Jahren haben zusätzlich eine Haftungserklärung einer/eines Erziehungsberechtigten vorzuweisen, wonach diese/dieser die Haftung für entlehnte und nicht zurückgestellte Informationsträger sowie für die Begleichung von Mahn- und Überschreitungsgebühren, übernimmt.

(5) Die in § 8 Zif.3 lit. d) und e) genannten Personen erhalten den Entlehnausweis wahlweise gegen Entrichtung einer Monats- oder Jahresgebühr (deren Höhe in der Gebührenordnung festgelegt ist).

(6) Insgesamt können gleichzeitig 10 Informationsträger entlehnt werden, ausgenommen Entlehnungen nach § 8 Zif.3 lit. e).

(7) Für Universitätslehrerinnen / Universitätslehrer der Veterinärmedizinischen Universität Wien, sowie Studierenden der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Stadium der Abschlussarbeiten kann diese Zahl bei Bedarf erhöht werden.

§ 9 Entlehnfristen

(1) Die Entlehnfrist beträgt 30 Tage.

(2) Für die Entlehnung von Informationsträgern für Abschlussarbeiten zur Erlangung eines akademischen Grades durch Studierende der VUW beträgt die Entlehnfrist 45 Tage.

(3) Für Universitätslehrerinnen / Universitätslehrer der Veterinärmedizinischen Universität Wien beträgt die Entlehnfrist 52 Wochen.

(4) Eine zweimalige Verlängerung der Entlehnfrist ist möglich, soweit sie vor Ablauf der Entlehnfrist erfolgt und keine Vormerkungen auf den Informationsträger vorliegen.

§ 10 Einschränkungen der Entlehnung

(1) Informationsträger der UBVUW, die schwer ersetzbar, besonders schützenswert bzw. besonders wertvoll sind.

(2) Informationsträger, die als Präsenzbestand aufgestellt sind oder deren ständige Verfügbarkeit in der UBVUW erforderlich ist.

(3) Sonstige Informationsträger, die der besonderen Schonung bedürfen (wie z.B. Loseblattausgaben, Zeitungen, besondere Formate).

(4) Informationsträger, die älter als 100 Jahre sind.

(5) Gesperrte Hochschulschriften bis zum angegebenen Sperr-Datum.

§ 11 Rückstellung entlehnter Informationsträger

(1) Entlehnte Informationsträger sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen.

(2) Auf Verlangen wird die erfolgte Rückstellung von Informationsträgern (durch das Bibliothekspersonal) bestätigt.

(3) Werden entlehnte Informationsträger nicht fristgerecht zurückgestellt, können weitere Entlehnungen nicht durchgeführt werden, gleichzeitig erfolgt die Mahnung gem. § 13.

§ 12 Fernleihe und Dokumentlieferung

(1) Informationsträger, die an den öffentlich zugänglichen Bibliotheken in Wien nicht vorhanden sind, können im Wege der Fernleihe oder der Dokumentenlieferung beschafft werden.

(2) Die Bereitstellung der vermittelten Informationsträger wird nach Vorgabe der entlehnenden Bibliothek entweder durch Benützung in den Räumen der UBVUW oder durch Entlehnung gegen Nachweis der Entlehnberechtigung bzw. Übermittlung der Dokumente durchgeführt.

(3) Für die im Wege des Fernleihverkehrs beschafften Informationsträger ist für die der UBVUW erwachsenen Aufwendungen ein Kostenbeitrag zu leisten, der in der Gebührenordnung öffentlich kundgemacht wird. Darüber hinaus werden alle Kostenbeiträge, die der UBVUW von Lieferanten der beschafften Informationsträger verrechnet werden, den Benützerinnen / Benützern in Rechnung gestellt.

(4) Die Entlehnfrist beträgt 30 Tage, sofern die entlehnende Bibliothek keine andere Frist bestimmt. Ein Verlängerung der Frist ist mit Zustimmung der entlehnenden Bibliothek möglich.

(5) Werden beschaffte Informationsträger nicht fristgerecht zurückgestellt, erfolgt die Mahnung gemäß § 13.

§ 13 Verspätete Rückstellung entlehnter Informationsträger

(1) Für die verspätete Rückstellung entlehnter Informationsträger ist von den Entlehnerinnen / Entlehnern, die nicht der Dienstaufsicht der Rektorin / des Rektors unterstehen, eine Mahn- und Überschreitungsgebühr gemäß Gebührenordnung zu entrichten. Mit Ablauf der Entlehnfrist erfolgen höchstens drei Mahnungen in einem Intervall von jeweils sieben Tagen. Die erste und zweite Mahnung kann per E-mail erfolgen, die dritte Mahnung ergeht jedenfalls eingeschrieben auf dem Postwege.

(2) Die Mahngebühr wird mit dem Tag der Erstellung der Mahnung wirksam.

(3) Die Überschreitungsgebühr wird mit dem Tag der Überschreitung der Entlehnfrist wirksam. Der Gesamtbetrag beläuft sich höchstens auf den Wiederbeschaffungswert des entlehnten Informationsträgers.

(4) Kommt es trotz erfolgter dreimaliger Mahnung nicht zur Rückstellung des Informationsträgers, wird die Einbringung auf dem Rechtsweg betrieben. Die VUW kann die Rückgabe der entlehnten Informationsträger sowie alternativ den Wertersatz einklagen. Zusätzlich werden sämtliche Kosten für Nachforschung und Bearbeitung sowie Ersatzbeschaffung (Kopie etc.) eingeklagt.

(5) Nach erfolgloser dritter Mahnung von Personen, die der Dienstaufsicht der Rektorin / des Rektors unterstehen, erfolgt die Rückforderung im Dienstweg.

§ 14 Kosten und Entgelte

(1) Für die Beschaffung von Informationsträgern auf dem Wege der Fernleihe oder der Dokumentenlieferung sind die anfallenden Kosten durch den jeweiligen Besteller / Bestellerin sowie die Kosten für Kopien und Ausdrucke zu übernehmen.

(2) Online-Dienste, insbesondere die, die über die Website der UBVUW (http://www.vu-wien.ac.at/bibl/) angeboten werden, stehen am Campus der VUW (entsprechend den jeweiligen Lizenzbestimmungen) kostenfrei zur Verfügung.

(3) Für Recherchen kann die Universitätsbibliothek Kostenersätze in Rechnung stellen. Diese werden in der Gebührenordnung festgelegt und öffentlich kundgetan.

§ 15 Bereitstellung von Informationsträgern in den Räumen von Departments, Forschungsinstituten und Serviceeinrichtungen der VUW

(1) Informationsträger der UBVUW, die längerfristig zur Durchführung der einer Einrichtung der Veterinärmedizinischen Universität Wien obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben nötig sind, können, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen (z.B. Bedarf anderer Benützer der UBVUW, konservatorische Gründe) in Räumen der betreffenden Einrichtung zur Benützung bereitgestellt werden.

(2) Über diese Bestände wird an der UBVUW ein Nachweis geführt.

(3) Für die Sicherheit dieser Bibliotheksbestände ist der Leiter der Einrichtung verantwortlich; die Benützung ist auch instituts-/klinikfremden Interessenten möglich.

(4) Die Bibliotheksbediensteten haben das Recht, jederzeit auf diese Bestände zuzugreifen.

§ 16 Zuwiderhandeln gegen die Benützungsordnung

(1) Verstöße gegen die Benützungsordnung können eine befristete Einschränkung des Benützungsrechts bzw. einen befristeten Ausschluss von der Benützung bewirken.

(2) Bei Verstößen gegen die Vorschriften für Ordnung und Sicherheit wird nach den einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Hausordnung der VUW vorgegangen.

(3) Bei Verlust bzw. Beschädigung von Informationsträgern sowie für sonstige Sachbeschädigung ist Ersatz zu leisten.

 

Garderobeordnung der UBVUW

(1) Zur Ablage von Garderobe, Aktenkoffern u. dgl. dienen die mit Pfandschlössern ausgestatteten Schränke und Kästchen im Garderoberaum der UBVUW.

(2) Die Garderobeschränke und -kästchen dürfen nur für die Zeit des Aufenthaltes in der Hauptbibliothek belegt werden. Die Benützung über Nacht sowie das Mitnehmen von Schlüsseln ohne Benützung der Garderobeschränke und -kästchen ist nicht gestattet.

(3) Gegenstände, die über Nacht in den Garderobeschränken verbleiben, werden eingezogen und zur Abholung deponiert. Soweit der UBVUW keine entgegenstehenden Hindernisse bekannt sind, werden die eingezogenen Gegenstände dem Überbringer des Schlüssels ohne Prüfung seiner Berechtigung mit schuldbefreiender Wirkung ausgefolgt.

(4) Bei Schlüsselverlust ist Kostenersatz zu leisten.

(5) Die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen sowie von verderblichen, gesundheitsgefährdenden und feuergefährlichen Stoffen in den Garderobeschränken und -kästchen ist verboten.

(6) Für Gegenstände, die in der Garderobe aufbewahrt werden, übernimmt die UBVUW keine Haftung.

(7) Die Garderobe darf nur durch Personen benützt werden, die bereit sind, diese Garderobeordnung einzuhalten.

 

Gebührenordnung der UBVUW

Kosten und Kostenersatz

(1) Entlehnung:

Entlehnausweis:  € 15,00 / pro Jahr

      € 5,00 / „Monatskarte"

(ausgenommen sind Angehörige einer österr. Universität, Fachhochschule, Schule, Absolventen der VUW)

Kaution:  € 220,00

(Ausländische Staatsbürger aus Nicht-EU-Ländern, die nicht an einer österr. Universität studieren - gem. § 8, Zif.3, lit. e Benützungsordnung der UBVUW)

Mahngebühr:  € 1,65

(pro Mahnung, jeweils 1.-3. Mahnung)

Überschreitungsgebühr:  € 0,15

(pro Informationsträger und Tag)

(2) Fernleihe von anderen Bibliotheken:

Inland:

Buch: € 2,00

Kopien:

(DIN A4, schwarz-weiss) für 1-20 Kopien: € 5,00

Jede weitere Kopie (DIN A4, schwarz-weiss): € 0,36

Ausland:

Buch: € 10,00

Kopien (DIN A4, schwarz-weiss) für 1-20 Kopien: € 8,00

Jede weitere Kopie (DIN A4, schwarz-weiss): € 0,36

(3) Fernleihe an andere Bibliotheken:

Inland:

Buch: € 2,00

Kopien: (DIN A4, schwarz-weiss) für 1-20 Kopien: € 5,00

Jede weitere Kopie (DIN A4, schwarz-weiss): € 0,36

Per E-mail für 1-20 Kopien: € 4,00

Ausland:

Buch: € 10,00 oder 1 IFLA-Voucher

Kopien: (DIN A4, schwarz-weiss) für 1-20 Kopien: € 10,00 oder 1 IFLA-Voucher

Jede weitere Kopie (DIN A4, schwarz-weiss): € 0,36

Per E-mail für 1-20 Kopien: € 8,00

(4) Verluste:

Entlehnausweis (nach Verlust, Diebstahl, Beschädigung, etc. ...): € 5,00

Buch (Kauf, Binden, etc.): € 5,00

plus Wiederbeschaffungskosten

Garderobeschlüssel: € 5,00

plus Wiederbeschaffungskosten

(5) Sonderaufträge:

Literaturrecherchen: werden nach Aufwand verrechnet

Längere, bzw. schriftliche Katalogauskünfte: werden nach Aufwand verrechnet

Kurze Katalogauskünfte: kostenlos

Für das Rektorat:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks


77. Ausschreibung von offenen Stellen

An der Veterinärmedizinischen Universität Wien gelangt die nachfolgend angeführte Stelle zur Besetzung. Bewerbungen sind schriftlich bis 22.09.2006 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise sowie des Lebenslaufes und eines Fotos an die Personalabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu richten. Termine für Vorstellungsgespräche sind direkt mit der angegebenen Einrichtung zu vereinbaren.

Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie (Tel. 01 / 489 09 15 DW 101)

eine Stelle eines/einer wissenschaftlichen Mitarbeiters/Mitarbeiterin (Angestellte/r) mit einem Beschäftigungsausmaß von 75 %

Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, facheinschlägige oder fachnahe Dissertation, fundierte praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Wildtiermedizin, ausgewiesene Bereitschaft zur Durchführung klinischer Studien und zu Publikationstätigkeit, Bereitschaft zur klinischen Lehre.

Erwünscht werden: Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen (Veterinär-, Tierschutz-, Naturschutz- und Jagdrecht).

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern gemäß § 41 Universitätsgesetz 2002 insbesondere beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei Unterrepräsentation von Frauen (weniger als 40%) werden Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

Die Bewerbungen sind gebührenfrei. Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Der Rektor:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks


Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität Wien
Redaktion: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1