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Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Studienjahr 2014/2015 - Ausgegeben am 16.12.2014 - 7. Stück

20. Verordnung des Rektorats über die Zulassungsbeschränkungen zu den Studien Diplomstudium Veterinärmedizin, Bachelorstudium Pferdewissenschaften und Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie im Studienjahr 2015/2016

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Studien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die am 11.12.2014 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Zulassung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu den Studienrichtungen Veterinärmedizin (Diplomstudium), Bachelorstudium Pferdewissenschaften, Bachelorstudium Biomedizin & Biotechnologie im Wintersemester 2015/16 erfolgt für das gesamte Studienjahr 2015/16 nur im Wintersemester 2015/16. Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß UG 2002 der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich. Es wird angemerkt, dass die Kernkompetenz der Veterinärmedizinischen Universität Wien in der Tiergesundheit, in der Lebensmittelsicherheit und in der vielfältigen Interaktion zwischen Tier, Mensch und Umwelt liegt. Zusätzlich wird auf den besonderen wissenschaftlichen Anspruch der Universität hingewiesen.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 124b (1) UG 2002 durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung. Studienwerberinnen und Studienwerbern des Diplomstudiums Veterinärmedizin, die zum Zeitpunkt des Beginns der Bewerbungsfrist bereits im Rahmen eines Studiums der Veterinärmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, können nach Maßgabe der verfügbaren Plätze allfällige weitere Studienplätze bis zu einem Höchstausmaß von 20 Plätzen in einem höheren Semester zugewiesen werden. Auch diese Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich dem Aufnahmeverfahren für einen Studienplatz zu unterziehen und müssen gemäß dieser Verordnung einen Studienplatz erreichen. Bei der Online-Bewerbung ist bekannt zu geben, ob die Studienwerberinnen und Studienwerber bereits mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben.

(3) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium müssen nicht zum Zeitpunkt der Internet-Anmeldung, sondern zum Zeitpunkt der formalen Zulassung  zum Studium (siehe § 3 und § 4) vorliegen.

(4) Kosten, die den BewerberInnen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den BewerberInnen selbst zu tragen.

§ 2 Aufnahmeverfahren für einen Studienplatz für das Studienjahr 2015/16

(1) Folgende Platzzahlen werden für die Studien verfügbar sein:

  • Diplomstudium Veterinärmedizin 220, mit den folgenden Vertiefungsmodulen:
    Wiederkäuermedizin
    Geflügel-/Schweinemedizin
    Kleintiermedizin
    Pferdemedizin
    Lebensmittelwissenschaften, öffentliches Veterinär- und Gesundheitswesen
    Conservation Medicine1
    Reproduktionsbiotechnologie2
    Labortiermedizin
  • Bachelorstudium Pferdewissenschaften 35 
  • Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie 30

1 Vertiefende Ausbildung zum Einfluss verschiedener Umweltbedingungen auf die menschliche Gesundheit und Wildtiergesundheit, zur Zoo- und Wildtiermedizin sowie zum Natur- und Artenschutz.

2 Vertiefende Ausbildung zu Fragestellungen in der Tierproduktion, bei genetischer Manipulation, Genomkonservierung, Versuchstierhausmanagement und in der Zuchthygiene.

(2) Online-Bewerbung

Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beginnt mit der Bewerbung um einen Studienplatz, wobei pro BewerberIn nur eine Bewerbung für ein Studium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig ist.

Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt ausschließlich online mittels eines Web-Formulars in der Bewerbungsfrist von 26. Januar 2015, 11.00 Uhr bis 9. März 2015, 13.00 Uhr. Das Web-Formular ist über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu erreichen. Bei dieser Anmeldung ist neben allgemeinen Daten auch die Wahl der Studienrichtung (Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften oder Biomedizin und Biotechnologie) anzugeben.

Zur Verständigung mit den BewerberInnen ist die Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend erforderlich. Allfällige Korrespondenz mit den BewerberInnen wie insbesondere Verbesserungsaufträge erfolgt über die von den BewerberInnen bei der Online-Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse!

Achtung: Eine gültige Bewerbung ist nur innerhalb der Bewerbungsfrist möglich!

(3) Eignungstest und Abgabe der Bewerbungsunterlagen

Alle über das Internet angemeldeten StudienwerberInnen müssen einen persönlichen Termin in der Kalenderwoche 14 bzw. 15 wahrnehmen, bei dem ein Eignungstest stattfindet und die Bewerbungsunterlagen entgegengenommen werden.

a) Die Termine für den Eignungstest werden über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien verlautbart. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich vor Testbeginn durch Personalausweis oder andere amtliche Lichtbildausweise auszuweisen.
BewerberInnen, die sich nicht durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können, werden zum Test nicht zugelassen.
Der Eignungstest dauert ca. 80 Minuten.
Verlautbarte Termine sind verbindlich und können seitens der TeilnehmerInnen nicht verschoben werden.

b) Folgende Bewerbungsunterlagen sind anlässlich des Termins für den Eignungstest als beglaubigte Kopien (sog. „beglaubigte Abschrift“) abzugeben:

1. Amtlicher Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.)
2. Jahreszeugnis der vorletzten Schulstufe/Klasse
3. allfällige Nachweise studien- und berufsqualifizierender Vorleistungen (z.B.: Praktika bei TierärztInnen, Besuch von höheren Schulen mit landwirtschaftlichen Schwerpunkten, Fachbereichsarbeit in Biologie, Kurse, Tätigkeiten, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, etc.)

Weiters sind folgende Unterlagen vorzulegen:

4. Lebenslauf
5. Motivationsschreiben

Im Motivationsschreiben ist von BewerberInnen für das Diplomstudium Veterinärmedizin jenes Vertiefungsmodul aus der untenstehenden Liste anzugeben, welches im Falle einer Zulassung zum Studium gewählt würde.

Vertiefungsmodule:

  • Wiederkäuermedizin
  • Geflügel-/Schweinemedizin
  • Kleintiermedizin
  • Pferdemedizin
  • Lebensmittelwissenschaften, öffentliches Veterinär- und Gesundheitswesen
  • Conservation Medicine
  • Reproduktionsbiotechnologie
  • Labortiermedizin

Unterlagen, die nicht in der geforderten Form abgegeben werden, führen in den Fällen der Punkte 1, 2, 4 und 5 zu einem Formalmangel, im Fall des Punktes 3 können die Unterlagen nicht in die Bewertung einbezogen werden.

Die termingerechte Teilnahme am Eignungstest sowie das vollständige und formal richtige Vorliegen der angeführten Bewerbungsunterlagen allenfalls nach Verbesserungsauftrag sind Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren!

(4) Bewertung

a) Eignungstest

Der Eignungstest besteht aus zwei Teilen:

I.  Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf

II. 60 fachspezifische Fragen aus den Gebieten Biologie, Physik, Chemie und Mathematik

Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.

Die Beurteilung des Eignungstests richtet sich (I.) nach der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent und (II.) nach den Ergebnissen in den fachspezifischen Fragen und ergibt folgende Punkte:

I.) Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf

Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf

Prozent

Punkte

99-100

32

97-98

30

94-96

28

91-93

26

88-90

24

85-87

22

82-84

20

79-81

18

76-78

16

73-75

14

70-72

12

68-69

10

66-67

8

64-65

6

62-63

4

60-61

2

<60

0

II.) fachspezifische Fragen

Pro richtig beantworteter, fachspezifischer Frage wird 1 Punkt vergeben.

TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss des/der Studienwerbers/in aus dem Verfahren.

TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden TeilnehmerInnen am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss aus dem Verfahren.

Gibt es nicht mehr Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Eignungstest als Studienplätze zu vergeben sind, kann der Eignungstest entfallen.

b) Bewerbungsunterlagen

Auswertung der Bewerbungsunterlagen hinsichtlich:

I.  Vollständigkeit der Unterlagen – Nichterfüllen des Verbesserungsauftrags gem. § 2 (3) b führt zum Ausscheiden aus dem Verfahren.

II. Vorliegen von studien- und berufsqualifizierenden Vorleistungen – Unterlagen, die zum Zeitpunkt des Eignungstests nach § 2 (3) nicht in beglaubigter Kopie vorliegen, können nicht in die Bewertung einbezogen werden.

Für die Bewerbungsunterlagen gemäß Punkt II werden von 0 bis 21 Punkte vergeben.

c) Zeugnis

Bewertung des Zeugnisses der vorletzten Schulstufe hinsichtlich:

I.   Kenntnisse der deutschen Sprache 
II.  Kenntnisse in Physik 
III. Kenntnisse in Chemie 
IV.  Kenntnisse in Biologie
V.   Kenntnisse in Mathematik

Note

Punkte

1

7

2

4

3

2

4

1

5

0

Werden Fächer nach Punkt I. – V. im letzten Schuljahr (=Abschlussklasse) besucht und scheint im Zeugnis der vorletzten Klasse über diese Fächer keine Beurteilung auf, kann über diesen Umstand eine Bestätigung der Schule beigebracht werden, die auch eine aktuelle Beurteilung der Bewerberin/des Bewerbers im Schulnotensystem enthalten soll. Diese kann dann gemäß obigem Schlüssel ebenfalls in die Bewertung einbezogen werden. Liegt ein Maturazeugnis vor, so werden die im Jahreszeugnis der vorletzten Schulstufe fehlenden Noten der Fächer nach Punkt I.-V. aus dem Maturazeugnis in die Bewertung einbezogen.

(5) Vorläufige Ranglisten und direkte Vergabe von Studienplätzen

a) Die Summe der nach § 2 (4) a-c des Aufnahmeverfahrens erzielten Punkte ergibt eine vorläufige Rangliste der Bewerbungen.

b) 75 % der Studienplätze für das gewählte Studium werden an die BewerberInnen mit den jeweils höchsten Punktezahlen vergeben. Diese BewerberInnen erhalten in absteigender Reihenfolge unmittelbar und ohne weiteres Auswahlgespräch einen Studienplatz.

c) Die weiteren freien Studienplätze werden nach Maßgabe der jeweiligen Studienplatzkapazität der Studienrichtungen nach den Auswahlgesprächen ebenfalls in absteigender Reihenfolge der insgesamt erzielten Punkte vergeben.

(6) Auswahlgespräche

a) Zu den Auswahlgesprächen eingeladen werden die BewerberInnen im Umfang der verbleibenden freien Studienplätze der Studienrichtungen und zusätzlich mindestens weitere 100%. Die Einladungen richten sich nach der Reihenfolge der Ranglisten gemäß § 2 (5) a. des Aufnahmeverfahrens.

b) Die TeilnehmerInnen an den Auswahlgesprächen werden über Kundmachung auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Auswahlgespräch geladen. Die Auswahlgespräche finden in den Kalenderwochen 28, 29, 30 und 31 statt.

c) Die Auswahlgespräche werden als nichtöffentliche Einzelgespräche mit einer Auswahlkommission geführt und sollen den TeilnehmerInnen Gelegenheit geben, besondere Eignung und Motivation zum Studium und zum angestrebten Beruf mündlich darzulegen und zu begründen. Die im Gespräch erreichbare maximale Punktezahl beträgt 30 Punkte. Die Gesprächsdauer beträgt etwa 30 Minuten. Die wesentlichen Gesprächsinhalte werden durch die/den von der/dem Vorsitzenden festgelegte/n ProtokollführerIn in einem Gesprächsprotokoll festgehalten.
Die TeilnehmerInnen haben sich vor Gesprächsbeginn durch Personalausweis oder andere amtliche Lichtbildausweise auszuweisen. BewerberInnen, die sich nicht durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können, werden zum Gespräch nicht zugelassen.

d) Die fristgerechte Wahrnehmung der Ladung zum Auswahlgespräch ist Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlgespräch und damit für eine allfällige Aufnahme in die Warteliste gemäß Absatz 7.

e) Die Auswahlkommissionen werden von der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin bestellt und bestehen aus UniversitätslehrerInnen, Studierenden und AbsolventInnen der Universität.

f) Die Mitglieder der Auswahlkommissionen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Endgültige Ranglisten und Wartelisten

Die Zusammenführung der Ergebnisse der Auswahlgespräche mit den bereits vorher erzielten Punkten führt zu den endgültigen Ranglisten der Bewerbungen. Die Vergabe der weiteren freien Studienplätze erfolgt in absteigender Reihenfolge dieser Ranglisten nach Maßgabe der jeweiligen Studienplatzkapazität der Studienrichtungen. BewerberInnen, die an den Auswahlgesprächen teilgenommen aber keinen Studienplatz erhalten haben, werden in eine Warteliste aufgenommen. Im Fall, dass Studienplätze gemäß § 3 nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt die Vergabe dieser Plätze an die BewerberInnen auf der Warteliste, jeweils nach absteigender Gesamtpunkteanzahl.

(8) Befangenheit

Bei Befangenheit hat der oder die Betroffene dies vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin mitzuteilen, welche geeignete Ersatzmaßnahmen zu treffen hat, im Falle der Auswahlgespräche die Teilnehmerin / den Teilnehmer einer anderen Auswahlkommission ohne Ladungsfrist zuteilt.

§ 3 Inanspruchnahme von Studienplätzen

Die BewerberInnen, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz und nächstgereihte BewerberInnen erhalten gemäß § 2 Abs 7, vorletzter und letzter Satz, eine Zulassung.

Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 4 Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung

Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin, Bachelorstudium Pferdewissenschaften oder Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2015/16 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF.

(2) Zulassung bei Gleichrangigkeit

Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 5 Neuerliche Bewerbungen

BewerberInnen, die keinen Studienplatz erhalten haben, können in Folgejahren neuerlich Bewerbungen einbringen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Dr. Sonja Hammerschmid

21. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu den Masterstudiengängen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Studienjahr 2015/2016

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 124b in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Studien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die am 11.12.2014 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:

§ 1 Allgemeines

Die Zulassung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu den unten aufgezählten Studienrichtungen im Wintersemester 2015/16 erfolgt für das gesamte Studienjahr 2015/16 nur im Wintersemester 2015/16:

  • Masterstudium „Biomedicine und Biotechnology“
  • Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“

Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß UG 2002 der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt gemäß § 64 (5) UG 2002 auch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 124b (1) UG 2002 durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

(3) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium (insb. das Zeugnis über den Studienabschluss) müssen nicht zum Zeitpunkt der Internet-Anmeldung, sondern zum Zeitpunkt der formalen Zulassung zum Studium (siehe § 3 und § 4) vorliegen.

(4) Kosten, die den BewerberInnen durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den BewerberInnen selbst zu tragen.

§ 2 Aufnahmeverfahren für einen Studienplatz für das Studienjahr 2015/16

Folgende Platzzahlen werden für die Studien verfügbar sein:

  • Masterstudium „Biomedicine und Biotechnology“: 15
  • Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“: 20

(2) Online-Bewerbung

Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren beginnt mit der Bewerbung um einen Studienplatz, wobei pro BewerberIn nur eine Bewerbung für ein Studium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig ist.

Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt ausschließlich online mittels eines Web-Formulars in der Bewerbungsfrist vom 26. Januar 2015, 11.00 Uhr bis 09. März 2015 13.00 Uhr. Das Web-Formular ist über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu erreichen. Bei dieser Anmeldung ist neben allgemeinen Daten auch die Wahl der Studienrichtung (Biomedizin und Biotechnology, Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions) anzugeben.

Zur Verständigung mit den BewerberInnen ist die Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend erforderlich. Allfällige Korrespondenz mit den BewerberInnen wie insbesondere Verbesserungsaufträge erfolgt über die von den BewerberInnen bei der Online-Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse!

Achtung: Eine gültige Bewerbung ist nur innerhalb der Bewerbungsfrist möglich!

(3) Eignungstest und Abgabe der Bewerbungsunterlagen

Alle über das Internet angemeldeten StudienwerberInnen müssen einen persönlichen Termin in der Kalenderwoche 14 bzw. 15 wahrnehmen, bei dem ein Eignungstest stattfindet und die Bewerbungsunterlagen entgegengenommen werden. Im Rahmen des Eignungstests findet am selben Tag auch das Interview gemäß § 2 (4) a Z. II statt.

a) Die Termine für den Eignungstest werden über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien verlautbart. Die TeilnehmerInnen haben sich vor Testbeginn durch Personalausweis oder andere amtliche Lichtbildausweise auszuweisen.
BewerberInnen, die sich nicht durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können, werden zum Test nicht zugelassen.

Verlautbarte Termine sind verbindlich und können seitens der TeilnehmerInnen nicht verschoben werden.

b) Folgende Bewerbungsunterlagen sind anlässlich des Termins für den Eignungstest als beglaubigte Kopien abzugeben:

1. Amtlicher Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.)

Weiters sind folgende Unterlagen vorzulegen:

2. Lebenslauf
3. Motivationsschreiben

Unterlagen, die nicht der geforderten Form abgegeben werden, führen zu einem Formalmangel.

(4) Bewertung

a) Eignungstest

Der Eignungstest besteht aus zwei Teilen:

I.  fachspezifische Fragen aus den Gebieten des Studiums

II. Fragen zu den Vorstellungen der/des BewerberIn von im Studium behandelten Bereichen in Form eines Interviews

Die Kommissionen für die Interviews werden von der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin bestellt und bestehen jeweils aus drei Personen aus dem fachlichen Bereich des jeweiligen Masterstudienganges.

Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.

TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss des/der Studienwerbers/in aus dem Verfahren.

TeilnehmerInnen am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests oder das Bearbeiten eines Testabschnitts außerhalb der dafür zugestandenen Zeit. Werden TeilnehmerInnen am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss aus dem Verfahren.

Gibt es nicht mehr Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Eignungstest als Studienplätze zu vergeben sind, können der Eignungstest und das Interview entfallen.

b) Bewerbungsunterlagen

Überprüfung der Bewerbungsunterlagen hinsichtlich der Vollständigkeit und termingerechten Übermittlung der Unterlagen:

Die termingerechte Teilnahme am Eignungstest sowie das vollständige und formal richtige Vorliegen der angeführten Bewerbungsunterlagen allenfalls nach Verbesserungsauftrag sind Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Aufnahmeverfahren.

(5) Ranglisten und Vergabe von Studienplätzen

a) Die Summe der nach § 2 (4) a) Z. I und II des Aufnahmeverfahrens erzielten Punkte ergibt die Rangliste der Bewerbungen.

b) Die Studienplätze werden nach Maßgabe der jeweiligen Studienplatzkapazität der Studienrichtungen in absteigender Reihenfolge der insgesamt erzielten Punkte vergeben.

c) BewerberInnen, die am Aufnahmeverfahren teilgenommen aber keinen Studienplatz erhalten haben, werden in eine Warteliste aufgenommen. Im Fall, dass Studienplätze gemäß § 3 nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt die Vergabe dieser Plätze an die BewerberInnen auf der Warteliste, jeweils nach absteigender Gesamtpunkteanzahl.

(8) Befangenheit

Bei Befangenheit hat der oder die Betroffene dies vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts der Vizerektorin für Lehre und klinische Veterinärmedizin mitzuteilen, welche geeigneten Ersatzmaßnahmen zu treffen hat.

§ 3 Inanspruchnahme von Studienplätzen

Die/den BewerberInnen, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz und nächstgereihte BewerberInnen erhalten gemäß § 2 Abs 5 (c) eine Zulassung.

Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 4 Zulassung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung

Zu den Masterstudiengängen können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2015/16 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch Informationen über allgemeine Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie allenfalls nach dem jeweiligen Curriculum.

(2) Zulassung bei Gleichrangigkeit

Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 5 Neuerliche Bewerbungen

BewerberInnen, die keinen Studienplatz erhalten haben, können in Folgejahren neuerlich Bewerbungen einbringen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Dr. Sonja Hammerschmid

Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität Wien
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, 1210 Wien, Veterinärplatz 1