Mitteilungsblatt |
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Veterinärmedizinische Universität Wien |
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| Studienjahr 2005/2006 | Ausgegeben am 22. Dezember 2005 |
8. Stück |
| 19. | Honorarordnung für Leistungen im Rahmen des Tierspitals der Veterinärmedizinischen Universität Wien |
19. Honorarordnung für Leistungen im Rahmen des Tierspitals der Veterinärmedizinischen Universität Wien
I. Allgemeiner Teil
1) Die Honorarordnung (Gebührenordnung) gilt für die Untersuchung, Behandlung und Betreuung von Tieren an den Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien (VUW). Auf die Erbringung von in der Honorarordnung angeführten Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
2) Das für die Behandlung von Tieren zu bezahlende Entgelt gliedert sich in das Honorar für
a) tierärztliche Leistungen (Behandlungsgebühr)
b) Materialien, Medikamente und sonstige Leistungen und
c) bei stationären Patienten zusätzlich in den Aufwand für Futter, Betreuung und Pflege der Tiere
d) Die Honorarordnung weist zwei Rubriken auf, eine für die minimal und eine für die maximal zu verrechnenden Kosten. Welcher Betrag zur Anwendung kommt, wird vom jeweiligen Betreuungsaufwand bestimmt.
3) In dieser Honorarordnung nicht angeführte tierärztliche Leistungen sind nach analogen Honorarsätzen zu verrechnen (z.B. Tierärztliche Honorarordnung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs).
4) Für patientenbezogene Leistungen, die von Instituten der VUW oder von anderen Einrichtungen (z.B. Veterinärmedizinische Bundesanstalten) durchgeführt werden (Sektionen, bakteriologische, serologische, parasitologische, histologische Untersuchungen, Blutuntersuchungen etc.) richtet sich der dafür verrechnete Betrag nach den Tarifen der Institute und Einrichtungen.
5) Fahrt- und Reisekosten sowie Entschädigung für Zeitaufwand werden in sinngemäßer Anwendung der Tierärztlichen Honorarordnung verrechnet.
6) Die für stationäre Patienten für die Betreuung und Pflege der Tiere anfallenden Pflegegebühren und Futterkosten werden für die gesamte Beherbergungsperiode verrechnet. Diese beinhaltet den Übernahme- und den Abgangstag.
7) Da die Veterinärmedizinische Universität Wien von der Mehrwertsteuerpflicht befreit ist, unterbleibt die Verrechnung von Mehrwertsteuer.
8) Ist die Behandlung des Tieres überwiegend oder ausschließlich im Interesse der Lehre oder der Forschung, kann das für die Behandlung zu bezahlende Entgelt vom Leiter der entsprechenden Klinischen Einrichtung vermindert oder erlassen werden.
9) Nach Abschluss der Untersuchung/Behandlung ist eine Rechnung zu erstellen. Sie enthält das Entgelt für
a) tierärztliche Leistungen
b) Materialien, Medikamente, für sonstige Leistungen sowie
c) bei stationären Patienten den Aufwand für Futter, Betreuung und Pflege
aufgeschlüsselt in Pflegegebühren und in allfällige weitere Ansprüche nach der Gebührenordnung.
10) Werden Rechnungen nicht sofort bar bezahlt, ist die VUW berechtigt, eine Manipulationsgebühr (€ 10,--) einzuheben. Bei Zahlungsverzug oder Stundung der Honorarnote werden Zinsen sowie Mahnspesen (€ 10,-- je Mahnung) verrechnet.
11) Für Inhaber von Mittellosigkeitszeugnissen oder klinikbekannten mittellosen Tierhaltern kann das tierärztliche Honorar für den Tierarzt vom Leiter der jeweiligen Klinischen Einheit ermäßigt oder erlassen werden. Materialaufwand und mit der Behandlung verbundene sonstige Leistungen können nur dann erlassen werden, wenn die Entrichtung unter Berücksichtigung des Wohles des Tieres und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners unbillig wäre.
12) Für alle nach der Honorarordnung gebührenden Entgelte haften Eigentümer und Überbringer des Tieres zu ungeteilter Hand. In diesem Zusammenhang ist die VUW berechtigt, sich die Identität des Überbringers des Tieres nachweisen zu lassen.
13) Frächter und Personal der VUW, die Tiere an die VUW befördern, gelten nicht als Überbringer.
14) Alle nach dieser Honorarordnung gebührenden Entgelte sind bei Abholung bzw. Ablieferung des Tieres bar oder bargeldlos (z.B. Bankomatkarte, Einzugsauftrag) zu bezahlen. Andernfalls ist die VUW berechtigt, das Tier zurückzuhalten. Nur in Ausnahmefällen kann eine Erlagscheinzahlung oder Ratenzahlung vereinbart werden.
15) Im Falle hoher Kosten (längerdauernde oder kostenintensive Behandlung) wird eine Anzahlung für die Behandlungs- und Verpflegskosten in der Höhe von 30% der zu erwartenden Kosten in Rechnung gestellt. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb von 8 Tagen Folge geleistet, erlischt die Pflicht zur weiteren Obsorge.
16) Die Ausfolgung des Tieres erfolgt nur nach Rückgabe des Behandlungsauftrages, wobei die VUW nicht verpflichtet ist, die Berechtigung des Überbringers des Behandlungsauftrages zu überprüfen. Wird dieser nicht vorgelegt, ist jedoch der Nachweis über die Berechtigung, das Tier abzuholen, zu erbringen.
17) Wird ein Tier nach schriftlicher Aufforderung des Eigentümers oder Überbringers binnen 10 Tagen nicht abgeholt oder werden die aufgelaufenen Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt, ist die VUW berechtigt, das Tier zu verwerten oder an eine geeignete Institution oder Person weiterzugeben. In diesem Fall verzichten Eigentümer und Überbringer auf alle Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Wahl der Art und der Durchführung der Verwertung oder Weitergabe entstehen. Eigentümer und Überbringer haften jedoch für alle enstandenen Behandlungskosten vermindert um den bei der Verwertung des Tieres erzielten Erlös.
18) Der Behandlungsvertrag beinhaltet keinen Auswahlarzt.
19) Die Verpflichtung des Eigentümers und des Überbringers zum Kostenersatz besteht auch im Falle des Todes (Einschläferung, Notschlachten, Verenden) des Tieres.
20) Eigentümer und Überbringer sind bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung verpflichtet, jede Änderung von Namen und Adresse der VUW unverzüglich bekanntzugeben. Eigentümer und Überbringer haften der VUW zu ungeteilter Hand für den Schaden aus der Unterlassung dieser Verpflichtung.
21) Tieren in Obhut der VUW wird entsprechende Obsorge gewidmet. Die VUW übernimmt dabei jedoch nur die Haftung im Rahmen zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Das bedeutet, dass Tiere auch für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre herangezogen werden können. Insbesondere sind auch Studierende berechtigt, unter Aufsicht bei Diagnose und Behandlung mitzuwirken.
22) Vor Behandlungen oder Eingriffen, die mit erhöhtem Risiko oder hohen Kosten verbunden sind, wird nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Eigentümer des Tieres hergestellt. Dies gilt auch für Einschläferung oder Notschlachtung. Bei lebensbedrohlichen Zuständen oder zur Vermeidung von größerem Schaden oder bei unbehandelbaren Zuständen können diese Maßnahmen auch ohne Zustimmung des Eigentümers durchgeführt werden. Die Verpflichtung des Eigentümers und des Überbringers, die entstandenen Behandlungskosten zu tragen, bleibt davon unberührt.
23) Die in der Honorarordnung gelisteten Honorare gelten für die ordentliche Ambulanzzeit. Für tierärztliche Leistungen außerhalb der ordentlichen Ambulanzzeit erhöht sich das Honorar für tierärztliche Leistungen um 30 %.
II. Spezieller Teil
A. Kleintiere
"Spezieller Teil für Kleintiere" im
pdf-Format
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B. Pferde
"Spezieller Teil für Pferde" im pdf-Format
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C. Klauentiere
"Spezieller Teil für Klauentiere" im
pdf-Format
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Diese Honorarordnung für Leistungen im Rahmen des Tierspitals der Veterinärmedizinischen Universität Wien gilt ab 1.1.2006.
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks, Rektor
Univ.Prof.Dr.W.Waldhäusl, Vizerektor für die Kliniken
Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität
Wien
Redaktion: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz
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