Mitteilungsblatt |
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Veterinärmedizinische Universität Wien |
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| Studienjahr 2005/2006 | Ausgegeben am 2. Mai 2006 |
18. Stück |
44. Ausschreibung der Wahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat für die Funktionsperiode WS 2006/2007 bis SS 2009
Die Wahl der Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat gemäß Universitätsgesetz 2002 findet am 14.6.2006 im kleinen Sitzungszimmer des Festsaalgebäudes der VUW in der Zeit von 9.00 bis 14.00 Uhr statt.
Der Stichtag für das aktive und passive Wahlrecht wird mit 2.5.2006 (Tag der Verlautbarung der Ausschreibung im Mitteilungsblatt) festgelegt.
Gewählt werden dreizehn
Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren (§ 97 Universitätsgesetz 2002).
Vom 9.5.2006 bis 15.5.2006 besteht in der Personalabteilung der Zentralen
Verwaltung während der Dienststunden die Möglichkeit der Einsichtnahme in das
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie die Möglichkeit für die Erhebung eines
Einspruches gegen das Wählerinnen - und Wählerverzeichnis.
Wahlvorschläge haben eine
Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen
und müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (bis 31.5.2006) schriftlich
bei der Vorsitzenden der Wahlkommission, o.Univ.Prof.Dr. Elisabeth Mayrhofer,
Klinisches Department für diagnostisches Verfahren, bildgebende Diagnostik, einlangen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können.
Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Jedem
Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf
angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein. Die Kandidatur auf
mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig.
In die zugelassenen Wahlvorschläge kann ab 7.6.2006 in der Personalabteilung der
Zentralen Verwaltung während der Dienststunden Einsicht genommen werden.
Stimmen können gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden.
Die auf den Wahlvorschlag
entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und
Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind
jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die der Wahlvorschlag als den gewählten
Vertreterinnen und Vertretern direkt (ad personam) zugeordnete Ersatzmitglieder
vorsieht. Ist im Wahlvorschlag kein ad personam zugeordnetes Ersatzmitglied
ausgewiesen, haben die gewählten Mitglieder ihre Ersatzmitglieder zu Beginn der
Funktionsperiode aus den Ersatzmitgliedern desselben Wahlvorschlags dem
Vorsitzenden des Kollegialorgans bekannt zu geben. Im Falle des Erlöschens der
Mitgliedschaft einer gewählten Vertreterin oder eines gewählten Vertreters haben
Ersatzmitglieder an deren oder dessen Stelle zu treten. Die Reihenfolge des
Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft
erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
Die Vorsitzende der Wahlkommission:
o.Univ.Prof. Dr. Elisabeth Mayrhofer
45. Ausschreibung der Wahl der Vertreter der
Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb im Senat
Die Wahl der Vertreter der
Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb im Senat gemäß
Universitätsgesetz 2002 findet am
Der Stichtag für das aktive und passive Wahlrecht wird mit 2.5.2006 (Tag der
Verlautbarung der Ausschreibung im Mitteilungsblatt) festgelegt.
Gewählt werden vier Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb von allen Universitätsdozentinnen und
Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb. Den Gewählten muss zumindest eine
Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
Wahlvorschläge haben eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und müssen spätestens zwei Wochen vor
dem Wahltag (bis 31.5.2006) schriftlich bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission, Ass.Prof.Dr. Gerhard Loupal,
Department für Pathobiologie, Pathologie und Gerichtliche
Veterinärmedizin, einlangen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden
können.
Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Jeder
Wahlvorschlag hat zumindest zwei Universitätsdozentinnen oder
Universitätsdozenten zu enthalten. Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche
Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber
beigefügt sein. Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig.
In die zugelassenen Wahlvorschläge kann ab
Stimmen können gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden.
Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag
angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung
zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die der
Wahlvorschlag als den gewählten Vertreterinnen und Vertretern direkt (ad
personam) zugeordnete Ersatzmitglieder vorsieht. Ist im Wahlvorschlag kein ad
personam zugeordnetes Ersatzmitglied ausgewiesen, haben die gewählten Mitglieder
ihre Ersatzmitglieder zu Beginn der Funktionsperiode aus den Ersatzmitgliedern
desselben Wahlvorschlags dem Vorsitzenden des Kollegialorgans bekannt zu geben.
Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft einer gewählten Vertreterin oder
eines gewählten Vertreters haben Ersatzmitglieder an deren oder dessen Stelle zu
treten. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des
Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
Die Mandate werden unter Berücksichtigung des § 9 (5) der Wahlordnung für die
Wahl der Mitglieder des Senats zugeteilt.
Der Vorsitzende der
Wahlkommission:
46. Ausschreibung der Wahl des Vertreters des allgemeinen
Universitätspersonals
Die Wahl des Vertreters des
allgemeinen Universitätspersonals im Senat gemäß Universitätsgesetz 2002 findet
am
Der Stichtag für das aktive und passive Wahlrecht wird mit 2.5.2006 (Tag der
Verlautbarung der Ausschreibung im Mitteilungsblatt) festgelegt.
Gewählt wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen
Universitätspersonals.
Wahlvorschläge haben eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und müssen spätestens zwei Wochen vor
dem Wahltag (bis 31.5.2006) schriftlich bei dem Vorsitzenden der Wahlkommission,
Herrn Dr. Josef Jahn, Zentraler Informatikdienst, einlangen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können.
Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen.
Jedem Wahlvorschlag muss die
schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerberinnen und
Wahlwerber beigefügt sein. Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist
unzulässig.
In die zugelassenen Wahlvorschläge kann ab
Stimmen können gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden.
Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag
angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung
zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die der
Wahlvorschlag als den gewählten Vertreterinnen und Vertretern direkt (ad
personam) zugeordnete Ersatzmitglieder vorsieht. Ist im Wahlvorschlag kein ad
personam zugeordnetes Ersatzmitglied ausgewiesen, haben die gewählten Mitglieder
ihre Ersatzmitglieder zu Beginn der Funktionsperiode aus den Ersatzmitgliedern
desselben Wahlvorschlags dem Vorsitzenden des Kollegialorgans bekannt zu geben.
Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft einer gewählten Vertreterin oder
eines gewählten Vertreters haben Ersatzmitglieder an deren oder dessen Stelle zu
treten. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des
Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
Der Vorsitzende der Wahlkommission:
Dr. Josef Jahn
47. Richtlinien des Rektorats für die Gebarung gemäß § 21 Abs. 1
Ziffer 9 Universitätsgesetz 2002
Hinweis: Verweisungen beziehen sich – soweit nicht anders angeführt – auf das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I 120/2002. Diese und weitere Verweisungen gelten jeweils für die aktuell gültige Fassung.
1. Grundsätze
Die Veterinärmedizinische Universität Wien (VUW) ist eine gemeinnützige non-profit Organisation, die der Lehre und Forschung verpflichtet ist (Universitas magistrorum et scholarum = Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden). Als Wirtschaftskörper bekennt sich die VUW zum Prinzip der Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (§ 2 Abs. 12) bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.
Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit strebt die VUW nach jenem finanziellen Beitrag zu den in § 1 genannten Zielen, der erforderlich ist, um zusammen mit den Budgetzuweisungen des Bundes (Globalbudget) die für ihre gesamte Tätigkeit erforderliche stabile Eigenkapitalbasis und ausreichende Liquidität nachhaltig zu sichern.
Im Sinne der demokratischen Organisation der Universität sind alle Organisationseinheiten und die Universitätsangehörigen aufgefordert, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an der Umsetzung dieser Grundsätze verantwortlich mitzuwirken.
2. Budget
Die Gebarung der VUW wird in die Bereiche Globalbudget und § 27 Gebarung gegliedert. Die ad personam Forschungsaufträge sind von der VUW nur zu verwalten und fallen nicht unter diese Richtlinie, da im § 26 Bereich die Personalverwaltung und das Rechnungswesen von der VUW lediglich treuhändisch wahrgenommen werden.
3. Globalbudget
Die vom BM:BWK zur Verfügung gestellten Mittel werden im Rahmen der jährlichen Planung auf Basis von Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf die einzelnen Organisationseinheiten verteilt.
4. § 27 Budget
Die § 27- Projekte bilden im Wesentlichen die ehemalige teilrechtsfähige
Gebarung der Organisationseinheiten und die Tierspitalseinnahmen ab.
Die Verfügung über die eingeworbenen Mittel liegt beim Projektleiter, die Mittel
sind der Zweckwidmung entsprechend zu verwenden. Es ist voller Kostenersatz zu
leisten.
5. Buchhaltung
Das Rechnungswesen wird zentral von der Buchhaltung geführt und steht im Wege dezentraler Online-Berichte den Projektleitern/innen bzw. Leitern/innen der Organisationseinheiten als Steuerungsinformation für die in dezentraler Verantwortung wahrgenommene Führungstätigkeit zur Verfügung.
6. Grundlagen der Gebarung
Es gibt länger- und mittelfristige sowie jährliche Budgetplanungen. Diese erfolgen in den einzelnen Organisationseinheiten im Rahmen der Grundsatzentscheidungen, Entwicklungspläne und Schwerpunktsetzungen der zuständigen Organe.
7. Länger- und mittelfristige Budgetplanungen
Längerfristige Budgetplanungen sollen über die Leistungsvereinbarungsperiode (§ 13 Abs.1 2. Satz) hinaus den finanziellen Rahmen für die Entwicklung der Universität aufzeigen und vorgeben. Mittelfristige Budgetplanungen sind auf der Grundlage bekannt gegebener Leistungsvereinbarungsentgelte (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2) zu erstellen und sollen die Inangriffnahme konkreter Vorhaben ermöglichen.
Länger- und mittelfristige Budgetplanungen haben Beschlüsse zur Entwicklungsplanung oder darauf aufbauende Organisationsplanung zu beachten. Die länger- und mittelfristigen Budgetplanungen sind nach Abschluss eines jeden Budgetjahres –bzw. im Bedarfsfall an allenfalls geänderte Voraussetzungen anzupassen.
8. Jährliche Budgetplanungen
Jährliche Budgetplanungen bilden den konkreten Rahmen für ein Wirtschaftsjahr für alle Organisationseinheiten der VUW. Der jährliche Budgetplan ist bis spätestens Ende des vorangehenden Jahres fertig zu stellen und bekannt zu geben. Sofern der Bund mit seinen oder andere Organe mit deren Verpflichtungen im Verzug sind ist eine provisorische Budgetplanung zu realisieren.
Wo dies zielführend ist, hat sich die Ressourcenzuteilung an Kennzahlen zu orientieren. Dazu zählen auch die Ergebnisse von Evaluationsmaßnahmen. Beim Übergang auf die Anwendung von Kennzahlen als Grundlage der Ressourcenzuteilung sind bestehende vertragliche Verpflichtungen angemessen zu berücksichtigen.
Zuweisungen auf Grund der jährlichen Budgetplanungen sollen Einsparungen gegenüber den Zuweisungen vorangegangener Perioden honorieren, sofern diese nicht auf Grund objektiver Minderbedarfe anfallen. Ein Automatismus beim jährlichen Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Mitteln ist nach Maßgabe der Verwaltungsökonomie und Anreizbildung vorzusehen.
9. Sonderprojekte
Als Sonderprojekte sind beabsichtigte Ausbau- oder Rückbauvorhaben zu verstehen, die ein jährliches Ausgaben- bzw. Einsparungsvolumen von EUR 300.000 überschreiten. Soweit es sich um zeitlich befristete Vorhaben handelt, ist das Ausgaben- bzw. Einsparungsvolumen über die Gesamtlaufzeit des Vorhabens maßgeblich für die Geltung als Sonderprojekt im Sinne dieser Bestimmungen. Solche Vorhaben sind in den Budgetplanungen als solche kenntlich zu machen. Für solche Sonderprojekte sind Bedarfsberechnungen anzustellen, für die die erwartete Nachfrage zu Grunde zu legen ist.
10. Zugriff auf Mittel
Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch Organisationseinheiten, die unmittelbar der Rektorin oder dem Rektor oder einer Vizerektorin oder einem Vizerektor unterstehen. Im Sinne größtmöglicher Autonomie und Flexibilität wird den Organisationseinheiten im Rahmen der Organisation des Rechnungswesens die Verfügung über diese Mittel ohne Dienstweg ermöglicht. Die Buchhaltung stellt sicher, dass die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten jederzeit die Höhe der erfolgten Zahlungen und getroffenen Verfügungen verfügbaren Budgetmittel feststellen können.
Soweit über Mittel verfügt wurde, haben die Leiter der Organisationseinheiten oder die von ihnen Bevollmächtigten die Eingabe und Dokumentation im SAP-System sicherzustellen.
Nach Möglichkeit sind Zahlungen nach erfolgter Lieferung im Wege von Banküberweisungen zu leisten. Der Barverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken, dies gilt auch für die Nutzung von Schecks, Kredit- und Bankomatkarten und ähnliche Zahlungsmittel sowie für An- und Vorauszahlungen. Eigenanweisungen (z.B. bei Privatverkäufen an das Institut u.ä.) bedürfen einer Gegenzeichnung (Vier-Augen-Prinzip) durch nicht unterstellte Mitarbeiter und den Nachweis der Lieferung durch entsprechende Originalbelege. Die Gegenzeichnung soll fachnah durch eine/n LeiterIn einer Organisationseinheit, oder kann auch durch den/die LeiterIn der Buchhaltung bzw. dessen/deren StellvertreterIn oder ein Mitglied des Rektorates erfolgen.
Wenn die Buchhaltung mangels Übereinstimmung mit gesetzlichen, verordnungsmäßigen oder sonstigen Vorschriften oder aus anderen sachlichen Gründen die Durchführung einer Zahlung verweigert und der/die VeranlasserIn dennoch auf deren Durchführung besteht, ist über diesen erfolgten Zahlungsvorgang die Rektorin oder der Rektor bzw. der/die sachlich zuständige VizerektorIn unverzüglich zu informieren.
11. Liquiditätssteuerung
Insoweit zum Zwecke der Zurverfügungstellung ausreichender liquider Mittel die vorübergehende Inanspruchnahme von Fremdkapital erforderlich ist, ist dies in Übereinstimmung mit dem Kommentar zum Universitätsgesetz 2002 (Sebök, Universitätsgesetz 2002; WUV Universitätsverlag; Wien, 2002) nicht als über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehend zu betrachten. Nicht in der Budgetplanung vorgesehene Beschaffungen oder Schuldverhältnisse, deren Einzelwert € 20.000,- übersteigt oder entsprechende jährliche Verpflichtungen auslöst, bedürfen allenfalls der Mitzeichnung, soweit es sich nicht um § 27 Mittel handelt.
Für den Bereich Treasury (die Abwicklung von Wertpapiergeschäften, kurz – mittel- u. langfristigen Veranlagungen u.ä.) gilt die jeweils letztgültige Fassung der Treasuryrichtlinie mit den darin enthaltenen Limiten für den Handel von Geldgeschäften und der in der Richtlinie festgelegten Zuordnung der verantwortlichen Personen und Abteilungen.
12. Beschaffung
Für die Universität ist die Anwendung der Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes verpflichtend.
Bei Beschaffungsvorgängen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Ressourcen
gemeinsam genutzt werden. Dies gilt insbesondere für Großgeräte.
Wo dies wirtschaftlich sinnvoll durchführbar ist, sind Aufzeichnungen über die
Nutzung von Ressourcen zu führen. Dies gilt insbesondere für Großgeräte.
Die Dienste der Bundes-Beschaffungsgesellschaft mbH sind in Anspruch zu nehmen,
wo dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
13. Personal
Der Größe der Universität und des Anteils der Personalkosten an den
Gesamtkosten entsprechend, ist im Bereich des Globalbudgets (§ 13 (2) 2.) ein
Personalkostenplan zu führen. Die Verantwortung zur budgetären Deckung für diese
Personalkosten bleibt bestehen.
Bei der Zuweisung von personellen Ressourcen sind in Zahlen messbare,
objektivierbare Kriterien mit Priorität zu berücksichtigen.
Vom Personalkostenplan abweichende Besetzungen, die zu einer 15 %
überschreitenden Bindung oder Umwidmung von den zugewiesenen Personalkosten
führen, bedürfen einer Genehmigung des Rektorates.
Bei Reisevorgängen von Dienstnehmern bilden die Bestimmungen der
Reisegebührenverordnung (RGV) in der jeweils gültigen Fassung die Obergrenze für
die Vergütung aus dem Globalbudget, sofern nicht gesetzliche oder
kollektivvertragliche Bestimmungen verpflichtend anderes vorsehen.
14. Schadensfälle
Schadensfälle sind in jedem Fall aktenkundig zu machen und der Rektorin
oder dem Rektor sowie dem/der sachlich zuständigen VizerektorIn bzw. der
Wirtschaftsabteilung zu melden. Die Schadensmeldung hat zumindest folgende
Angaben zu enthalten: Ursache, Hergang, Art, Ausmaß und Zeitpunkt der Ereignung
des Schadensfalles, Name/n jener Person/en, die unmittelbar oder mittelbar am
Schadensfall beteiligt war/en, diesen herbeiführte/n oder trotz erkennbarer
Gefahr nicht verhinderte/n, weiters Angaben über die Einschätzung des
Verschuldensgrades durch den/die VerursacherIn/nen und die hiefür maßgeblichen
Gründe, Anlagennummer, Schadensbetrag, Begleitumstände, die die Ereignung des
Schadensfalles ermöglichten, insbesondere allfällige Unzulänglichkeiten
bestehender Vorschriften, Maßnahmen, die veranlasst wurden, um die Ausweitung
oder Wiederholung eines solchen Schadensfalles zu verhindern, Veranlassungen,
die zur Verfolgung (Geltendmachung) des Ersatzanspruches einschließlich aller
Straf- und/oder Disziplinaranzeigen - getroffen wurden oder beabsichtigt sind.
Die Notwendigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit des
Abschlusses von Versicherungen ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
15. Repräsentation
Repräsentationsausgaben sind auf solche Veranstaltungen und Anlässe zu beschränken, die eine nennenswerte positive Auswirkung im Interesse der VUW haben. Dabei ist auf Schwerpunkte der Öffentlichkeitsarbeit Bedacht zu nehmen. Der Umfang der Repräsentation hat sich am Anlass zu orientieren. Über die Gesamtausgaben für Repräsentation des Vorjahres ist dem Universitätsrat jährlich unter Angabe des Vergleichswerts des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres zu berichten.
16. Literatur
Literaturanschaffungen sind durch die Universitätsbibliothek zu tätigen,
bzw. wo dies nicht zielführend ist, von dieser zu koordinieren.
Mehrfachbeschaffungen identer Zeitschriften, Bücher oder sonstiger Datenträger
sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Budgetmittel für Literatur sind im größtmöglichen Ausmaß der
Universitätsbibliothek zuzuweisen.
17. Evidenthaltung von Dauervertragsverhältnissen
Verträge, die zu dauerhaften Verpflichtungen oder Berechtigungen der Universität führen, sind in geeigneter Form in Evidenz zu halten. Verträge, die zu wiederholten Zahlungen der Universität oder an die Universität führen, sind in einer zentralen Datenbank in Evidenz zu halten, soweit die Laufzeit der Verträge 12 Monate oder den Betrag von € 100.000,-- überschreitet.
18. Beteiligungen
Wo dies zur Erreichung der Aufgaben in einem höheren Maß dienlich ist als die Realisierung im Rahmen der Universität oder wo dies aus Gründen der Kooperation mit anderen Institutionen erforderlich ist, sind Beteiligungen an anderen Rechtsträgern zulässig. Dazu zählen auch Beteiligungen zu Veranlagungszwecken. Diese Bestimmung gilt als Richtlinie, jedoch nicht als Ermächtigung im Sinne des § 21 Abs. 1 Ziff. 9.
Die Beteiligungen sind laufend evident zu halten. Für die Berichtspflichten gelten die Bestimmungen der Rechnungsabschlussverordnung (BGBl. II 292/2003). Die Wahrnehmung der mit den Beteiligungen verbundenen Eigentümerinteressen ist nach Möglichkeit auf eine Organisationseinheit innerhalb der Universität zu konzentrieren. Beteiligungen, die nicht auf Grund der Notwendigkeit von Kooperationen mit anderen Institutionen erforderlich waren bzw. die nicht der bloßen Vermögensveranlagung dienen, sind zumindest im Abstand von 5 Jahren zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beteiligung der Aufgabenerfüllung in höherem Maß dienlich ist als die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben im Rahmen der Universität.
19. Revision
Zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sind regelmäßige unangekündigte Stichproben durch einen externen Wirtschaftsprüfer zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Universitätsrat unverzüglich zur Kenntnis gebracht, nebst den in Folge veranlassten Maßnahmen.
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
48. Treasury - Richtlinie der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Die Treasury - Richtlinie der Veterinärmedizinischen Universität Wien wird (im pdf-Format) wie folgt verlautbart:
Treasury - Richtlinie im pdf-Format
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
49. Einteilung des Studienjahres 2006/2007 und Termine
Wintersemester (WS)
Frist für die Bewerbung von ausländischen Staatsangehörigen
Nicht EU-Bürgerinnen und nicht EU-Bürger, bzw.
Staatenlose gemäß § 61 (4) UG2002
um Aufnahme bis längstens 01.09.2006
Allgemeine Zulassungsfrist 01.09. - 30.09.2006
Nachfrist (erhöhter Studienbeitrag) 01.10. - 30.11.2006
Semester- und Vorlesungsbeginn 01.10.2006
Weihnachtsferien 22.12.2006 - 07.01.2007
Semesterferien 01.02. - 28.02.2007
Zusätzliche Lehrveranstaltungszeit für geblockte Lehrveranstaltungen und Prüfungen
01.02.2007
- 09.02.2007
19.02.2007
- 28.02.2007
Sommersemester (SS)
Frist für die Bewerbung von ausländischen Staatsangehörigen
Nicht EU-Bürgerinnen und nicht EU-Bürger, bzw.
Staatenlose gemäß § 61 (4) UG2002
um Aufnahme bis längstens 01.02.2007
Allgemeine Zulassungsfrist 01.02. - 28.02.2007
Nachfrist (erhöhter Studienbeitrag) 01.03. - 30.04.2007
Semester- und Vorlesungsbeginn 01.03.2007
Osterferien 02.04. - 15.04.2007
Pfingstferien (vorlesungs- & übungsfrei) 26.05. - 29.05.2007
Rektorstag (vorlesungs- & übungsfrei) 08.06.2007
Hauptferien 01.07.- 30.09.2007
Zusätzliche Lehrveranstaltungszeit für geblockte Lehrveranstaltungen und Prüfungen
01.07.
- 06.07.2007
27.08.
- 30.09.2007
Der Vorsitzende des Senats: Der Rektor:
o.Univ.Prof. Dr. Mathias Müller Wolf-Dietrich
Freiherr von Fircks
50. Verleihung von Lehrbefugnissen
Frau Dr. Alexandra Scope wurde mit 14.3.2006 die
Lehrbefugnis für das Fach "Geflügelkrankheiten" verliehen.
Frau Dr. Theresia Licka wurde mit 16.3.2006 die Lehrbefugnis für das Fach
"Orthopädie bei Huf- und Klauentieren" verliehen.
Frau Dr. Marina Karaghiosoff wurde mit 3.4.2006 die Lehrbefugnis für das Fach
"Immungenetik" verliehen.
Der Rektor:
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
51. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen besteht aus folgenden Mitgliedern:
Univ. Prof. Dr. Ivo Schmerold
Dr. Gabriela Fleckna
Annekathrin Mayrhofer
Maria Guschlbauer
Mag. Sari Hruza
Gerda Zörrer
52. Ausschreibung von offenen Stellen
An der Veterinärmedizinischen Universität Wien gelangen die nachfolgend
angeführten Stellen zur Besetzung. Bewerbungen sind schriftlich bis 23.5.2006
unter Anschluss der erforderlichen Nachweise sowie des Lebenslaufes und eines
Fotos an die Personalabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien zu
richten. Termine für Vorstellungsgespräche sind direkt mit der angegebenen
Einrichtung (Tel: 01 / 250 77/DW) zu vereinbaren.
Klinisches Department für Kleintiere und Pferde
Interne Medizin und Seuchenlehre 1 (DW 5101)
eine halbe Stelle im Bereich des
allgemeinen Universitätspersonals (Angestellte/r – Hilfskraft) – Ersatzkraft
Erwünscht wird: Interesse an Veterinärmedizin, Teamfähigkeit, Studenten der
Veterinärmedizin, Nichtraucher/innen werden bevorzugt.
Tätigkeitsbereich: Hilfestellung in der kardiologischen Ambulanz (vormittags)
Klinisches Department für Bildgebende Diagnostik, Infektions- und Laboratoriumsmedizin
Bildgebende Diagnostik (DW 5701)
eine Stelle eines/einer wissenschaftlichen
Mitarbeiters (Angestellte/r)
Voraussetzung: abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin
Erwünscht wird: Erfahrung in der Mehrzahl der Bildgebenden Verfahren (Röntgen,
Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Szintigraphie) bei
Kleintieren, Pferden, Heimtieren, Exoten und Nutztieren; abgeschlossene
Residency-Ausbildung, Diplomate-Status, Erfahrung in Forschung und Lehre.
Department für Tierzucht und Reproduktion
Besamungs- und Embryotransfer-Station (DW 5403)
1 studentische
Qualifizierungsstelle im Ausmaß von max. 70 Stunden/Monat für 12 Monate.
Anforderungen: Studierende der Veterinärmedizin oder Pferdewissenschaften mit
erfolgreich abgeschlossener Eingangsphase.
Erwünscht werden: Erfahrungen im selbständigen Umgang mit Großpferden.
Tätigkeiten: Mitarbeit überwiegend in der Besamungs- und ET-Station im Tagdienst
in Absprache mit der Stationsleitung (Pflege und Bewegung von Patientenpferden,
Vorbereitung von Instrumenten im Besamungsbereich, Mithilfe bei der
Dokumentation)
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern gemäß § 41 Universitätsgesetz 2002 insbesondere beim wissenschaftlichen Personal an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bei Unterrepräsentation von Frauen (weniger als 40%) werden Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber vorrangig aufgenommen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Bewerbungen sind gebührenfrei. Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Wolf-Dietrich Freiherr von Fircks
Herausgeber und Verleger: Veterinärmedizinische Universität
Wien
Redaktion: Dr. Ch. Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz
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