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31. Änderung und Neuverlautbarung der Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien legt gemäß § 1 (1) des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 76/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 232/2021, nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie fest:

§ 1. Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen, an Präsenz-Prüfungen oder an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren

(1) Sowohl für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und an Präsenz-Prüfungen als auch für die Teilnahme an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erforderlich.

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen, an Präsenz-Prüfungen oder an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren gilt ein:

Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,

oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.

§ 2. Einhaltung von angemessenen Abständen

(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren sind angemessene Abstände zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einzuhalten.

(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfern, Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern oder von sonstigen Aufsichtsorganen zur Einhaltung von angemessenen Abständen ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zur Einhaltung von angemessenen Abständen nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung und von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. 

§ 3. Tragen von Atemschutzmasken

(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfern, Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern oder von sonstigen Aufsichtsorganen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung und von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. 

§ 4. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte

(1) Für das Betreten von Gebäuden, des Geländes, von Außenstellen oder von sonstigen Einrichtungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder für das Verweilen in Einrichtungen der Universität ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen.

(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für Universitätsangehörige und Dritte gilt ein:

Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,

oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(3) In allen Räumen der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, sofern sich in einem Raum mehr als eine Person gleichzeitig aufhalten und das Infektionsrisiko auch nicht durch die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Auf Freiflächen der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine solche Maske zu tragen, sobald der Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

(4) Beim Betreten von Gebäuden, des Geländes, von Außenstellen oder von sonstigen Einrichtungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder beim Verweilen in Einrichtungen der Universität sind angemessene Abstände, nach Möglichkeit ein Abstand von 2 Metern, zwischen den Personen einzuhalten.

§ 5. Inkrafttreten

Diese Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie tritt mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. September 2022 außer Kraft. Die Verordnungen des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Wintersemester 2021/2022 und des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie vom 10.11.2021 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof.Dr. Petra Winter


Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1