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Voruntersuchungen für Besamungserlaubnis

Zuchthengste, die in der Besamung eingesetzt werden sollen, müssen eine Besamungserlaubnis haben. Zur Erteilung einer Besamungserlaubnis müssen die Hengste von einem anerkannten Zuchtverband gekört und leistungsgeprüft sein. Für Hengste in der Künstlichen Besamung  ist zudem das Freisein von mit dem Samen übertragbaren Krankheiten gesetzlich vorgeschrieben. Neben den EU-Richtlinien (RL 92/65/EWG) schreiben manche Zuchtverbände zusätzliche mikrobiologische Voruntersuchungen der registrierten Hengste vor. Hierbei wird insbesondere auf die Genitalinfektionserreger Taylorella equigenitalis (Erreger der CEM), Pseudomonas aeruginosa, Klebsiellen (Kapseltypen 1, 2, 5) sowie beta-hämolysierende Streptokokken untersucht. Zur Überprüfung der bakteriologischen Genitalbesiedelung werden Penistupfer von drei verschiedenen Lokalisationen gemacht (Urethra, Fossa glandis, Umschlagstelle am Penisschaft). Zusätzlich dazu wird eine Nativsamenprobe entnommen, um auch im Samen vorhandene, potentiell pathogene Krankheitserreger ermitteln zu können.