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Aufgaben und Rechte

Die Behindertenvertrauensperson hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen wahrzunehmen.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Erfüllung dieser Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Arbeitgeber:innen sind ebenfalls verpflichtet, Behindertenvertrauenspersonen aktiv zu unterstützen. Behindertenvertrauensperson und Stellvertreter:innen können gleichberechtigt die Aufgaben der Interessensvertretung wahrnehmen.

Im Besonderen hat die Behindertenvertrauensperson das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen. Sie hat wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und der/dem Betriebsinhaber:in mitzuteilen. Sie kann Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse der Arbeitskolleg:innen mit Behinderungen hinweisen. Sofern dies von den Mitarbeiter:innen gewünscht wird, kann die Behindertenvertrauensperson einmal jährlich eine Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen einberufen. Außerdem kann sie an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen.

Selbstverständlich sind uns die Anfragen ALLER MITARBEITER:INNEN ein Anliegen. Sie alle sind jederzeit willkommen, wenn Sie Auskünfte über das Thema Menschen mit Behinderungen benötigen!

Hinsichtlich der Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen für Betriebsrät:innen sinngemäß anzuwenden. Es sind dies die in den §§ 115 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) vorgesehenen persönlichen Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder.