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Versicherungsschutz

  • Arbeitsgerichtsrechtsschutz sowie Sozialgerichtsrechtschutz als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes, inkl. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof.
  • Es besteht bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs-, sozial- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie in Disziplinarverfahren, insbesondere auch beim Übergang von einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis in ein provisorisches Dienstverhältnis und von einem provisorischen Dienstverhältnis in ein definitives Dienstverhältnis, sowie für Verfassungs-
    und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
  • Versicherungsschutz besteht bei Vertragsbediensteten und Angestellten (nach VBG) vor Arbeits- und Sozialgerichten, insbesondere auch in Verlängerungsverfahren.
  • Versicherungsschutz für einzelne Mitglieder besteht frühestens 3 Monate nach Beitritt zum UniversitätslehrerInnenverband.
  • Versicherungsschutz besteht nur subsidiär, wenn und soweit der Schadensfall durch keine andere Rechtsschutzversicherung oder Interessensvertretung (Gewerkschaft, Arbeiterkammer etc.) gedeckt ist.