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Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Studienjahr 2018/2019 - Ausgegeben am 14.12.2018 - 9. Stück

26. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Veterinärmedizin und zu den Bachelorstudien Pferdewissenschaften sowie Biomedizin und Biotechnologie im Studienjahr 2019/2020

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 71c in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 idgF.) nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über Zulassungsbeschränkungen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die am 13.12.2018 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:

Präambel

Die Vetmeduni Vienna steht für ein naturwissenschaftliches, forschungsgeleitetes und internationales Studienangebot mit hohem Praxisbezug. Sie legt größten Wert auf eine ausgeprägte, wissenschaftlich fundierte Fachexpertise, ein breites soziales sowie betriebswirtschaftliches Qualifikationsprofil in den Curricula sowie auf die bestmögliche Betreuung der Studierenden.

Durch die Einführung der Studienplatzregulierung im Jahr 2005 und des Aufnahmeverfahrens ist es der Vetmeduni Vienna mit den bestehenden Ressourcen möglich, ihre Studierenden qualitätsbasiert und objektiv auszuwählen. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das einer objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerberinnen und Studienwerbern dient. Entsprechend den gesetzlich festgelegten Vorgaben (§ 71c UG) erfolgt durch das Aufnahmeverfahren die Abklärung der Zulassung zu den studienplatzbeschränkten Studien durch Überprüfung der Leistungen für die den Ausbildungserfordernissen dieser Studien entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien. Dabei ist die Vetmeduni Vienna insbesondere bemüht, sicherzustellen, dass es zu keinerlei Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts oder der sozialen Herkunft kommt und auch Studienwerberinnen und Studienwerbern mit nichttraditionellen Curricula der Zugang zum Aufnahmeverfahren ermöglicht wird. Der Ablauf des Aufnahmeverfahrens sowie der Eignungstest selbst beruhen auf den Erkenntnissen der bisher durchgeführten Aufnahmeverfahren.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Zugang zum Diplomstudium Veterinärmedizin (I 209) und zu den Bachelorstudien Pferdewissenschaften (I 602) und Biomedizin und Biotechnologie (I 658) sowie Inhalt, Dauer, Punktesystem und Ablauf der Eignungstests an der Veterinärmedizinischen Universität Wien durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung (§ 71c UG). Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt.

(2) Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu einem der Studien gemäß Abs. 1 im Studienjahr 2019/2020 anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren.

(3) Studienwerberinnen und Studienwerber, die zum Zeitpunkt des Beginns der Bewerbungsfrist bereits im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, können nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) nach Maßgabe der verfügbaren Plätze allfällige weitere Studienplätze bis zu einem Höchstausmaß von 20 Plätzen in einem höheren Semester zugewiesen werden. Bei der Online-Bewerbung ist bekannt zu geben, ob die Studienwerberinnen und Studienwerber bereits mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben.

Anzahl der Studienplätze

§ 2. Die an der Veterinärmedizinischen Universität Wien festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger beträgt für das Studienjahr 2019/20:

  1. Für das Diplomstudium Veterinärmedizin: 203
  2. Für das Bachelorstudium Pferdewissenschaften: 35
  3. Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie: 30

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 3. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, welches sich aus mehreren Teilen zusammensetzt. Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 4) sowie die Entrichtung des Kostenbeitrages (§ 5).

(2) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens können beim Diplomstudium Veterinärmedizin insgesamt maximal 130 Punkte und bei den Bachelorstudien Pferdewissenschaften sowie Biomedizin und Biotechnologie insgesamt maximal 110 Punkte erlangt werden.

Die Gesamtpunkteanzahl setzt sich aus den beim Eignungstest (§ 6) und den bei der Berücksichtigung der Noten des Zeugnisses (§ 7) erlangten Punkteanzahl zusammen. Die Reihung erfolgt anhand dieser Gesamtpunkteanzahl.

(3) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zu den Studien gemäß § 1 Abs. 1 erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich mit Wintersemester 2019/20.

(4) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 4. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 2. Mai 2019, 11.00 Uhr bis 5. Juni 2019, 13.00 Uhr für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon oä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Pro Studienwerberin oder Studienwerber ist nur eine Bewerbung für eines der Studien gemäß § 1 Abs. 1 an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.

(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerber verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Vetmeduni Vienna erforderlich ist (wie z.B. im Falle von § 6 Abs. 11), erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse.

Kostenbeitrag

§ 5. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 12. Juni 2019 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin bzw. keinem Studienwerber zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen bzw. Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 6), oder das Aufnahmeverfahren unterbleibt gemäß § 6. Abs. 1, so besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 6. (1) Vom 8. bis 19. Juli 2019 findet in allen drei Studienrichtungen ein schriftlicher Eignungstest in deutscher Sprache statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung (§ 4) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 5), persönlich zu absolvieren ist. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätze (§ 2), kann der Eignungstest entfallen.

(2) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Die Teilnahme am Eignungstest ist ausschließlich an dem der jeweiligen Studienwerberin und dem jeweiligen Studienwerber in der Verlautbarung zugewiesenen Termin möglich. Eine Verschiebung oder Änderung ist ausgeschlossen. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(3) Informationen zum Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Homepage und im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 143 Abs. 46 UG). Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG.

(4) Der Eignungstest wird als Gruppentestung durchgeführt. Die Testdauer beträgt für das Diplomstudium Veterinärmedizin insgesamt 150 Minuten und für die Bachelorstudien Pferdewissenschaften sowie Biomedizin und Biotechnologie jeweils insgesamt 120 Minuten.

(5) Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den Urheber_innen des Eignungstestes zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Veterinärmedizinische Universität Wien berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(6) Der Inhalt des Eignungstest setzt sich zusammen aus:

  1. Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf (persönliche Eignung) und
  2. Fachspezifischen Fragen aus den Gebieten Biologie, Physik und Chemie in Form von Multiple Choice Fragen – Single best answer.

(7) Für das Diplomstudium Veterinärmedizin umfasst der fachspezifische Teil (§ 6 (6) lit. b) insgesamt 80 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.

(8) Für das Bachelorstudium Pferdewissenschaften umfasst der fachspezifische Teil (§ 6 (6) lit. b) insgesamt 60 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.

(9) Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie umfasst der fachspezifische Teil (§ 6 (6) lit. b) insgesamt 60 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.

(10) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen. Gleichzeitig sind das Reifeprüfungszeugnis iSd. § 64 UG und das Abschlusszeugnis des Schuljahres, in dem die Reifeprüfung abgelegt worden ist, in notariell oder gerichtlich beglaubigter Kopie – bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch gerichtlich beeidete Übersetzerin oder Übersetzer – zu übergeben.

(11) Reifeprüfungs- sowie Abschlusszeugnisse des Schuljahres, in dem die Reifeprüfung abgelegt worden ist, die nicht oder nicht in der geforderten Form vorgelegt werden, leiden an einem Formalmangel. Unterlagen, die nicht oder nicht in der geforderten Form abgegeben wurden, sind innerhalb von 10 Arbeitstagen, beginnend mit dem Absendedatum des Verbesserungsauftrages, nachzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann keine Punktezuteilung gemäß § 7 erfolgen, sodass die Reihung (§ 9) ausschließlich anhand der beim Eignungstest (§ 6) erreichten Punkte erfolgt.

(12) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(13) Beim Eignungstest kann folgende Maximalpunkteanzahl erreicht werden:

  • a) Beim Eignungstest für das Diplomstudium Veterinärmedizin können maximal 112 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent (maximal 32 Punkte) sowie nach den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen (maximal 80 Punkte).
  • b) Beim Eignungstest für die Bachelorstudien Pferdewissenschaften sowie Biomedizin und Biotechnologie können maximal 92 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus der Übereinstimmung der Antworten mit den Anforderungen von Studium und Beruf in Prozent (maximal 32 Punkte) sowie nach den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen (maximal 60 Punkte).

(14) Die Übereinstimmung der Antworten mit den Fragen zu den Anforderungen von Studium und Beruf gemäß § 6 (13) lit. a und b wird wie folgt bewertet:

   Prozentübereinstimmung

   Punkte

 

   Prozentübereinstimmung

   Punkte

   99-100

   32

 

   73-75

   14

   97-98

   30

 

   70-72

   12

   94-96

   28

 

   68-69

   10

   91-93

   26

 

   66-67

   8

   88-90

   24

 

   64-65

   6

   85-87

   22

 

   62-63

   4

   82-84

   20

 

   60-61

   2

   79-81

   18

 

   <60

   0

   76-78

   16

 

 

 

(15) Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage (§ 6 (6) lit. b) wird ein Punkt vergeben. Eine falsch beantwortete Frage sowie eine nicht beantwortete Frage werden mit jeweils 0 Punkten bewertet. Es werden keine Teilpunkte vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.

Noten des Reifeprüfungszeugnisses

§ 7. (1) Für die Zuteilung der Punkte wird das Zeugnis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 UG herangezogen. Für die bei der schriftlichen Reifeprüfung in den Pflichtfächern Deutsch, Mathematik und einer lebenden Fremdsprache erlangten Noten werden folgende Punkte vergeben:

Note

Punkte

1

6

2

4

3

2

4

1

5

0

Wie in der Tabelle ersichtlich können für die Noten des Reifeprüfungszeugnisses iSd. § 64 UG maximal 18 Punkte erlangt werden. Negative Noten in Reifeprüfungszeugnissen iSd. § 64 UG erhalten keinen Punkt, positive Noten erhalten Punkte gemäß der oben angeführten Tabelle.

(2) Wurde die schriftliche Reifeprüfung in mehr als einer Fremdsprache (§ 7 (1) absolviert, wird für die Punktezuteilung die Fremdsprache mit der besten Beurteilung herangezogen.

(3) Werden im Reifeprüfungszeugnis die bei der Reifeprüfung absolvierten Fächer nicht ausgewiesen, ist das Abschlusszeugnis des Schuljahres, in dem die Reifeprüfung abgelegt worden ist, in notariell oder gerichtlich beglaubigter Kopie – bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch gerichtlich beeidete Übersetzerin oder Übersetzer – oder eine allfällig abgelegte gleichwertige Prüfung gemäß dem Schulunterrichtsgesetz heranzuziehen.

Ausschluss vom Aufnahmeverfahren

§ 8. (1) Studienwerberinnen und Studienwerber, welche die Online-Bewerbung (§ 4) nicht fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt haben oder von denen der Kostenbeitrag (§ 5) nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, sind von der Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss des/der Studienwerbers/in vom Aufnahmeverfahren.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

(4) Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer beim Eignungstest von der weiteren Testteilnahme ausgeschlossen, erscheinen nicht oder zu spät zum Test, oder der Test wird von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern abgebrochen, werden diese vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

Reihung und Zulassung

§ 9. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.

Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann an die oder den in der Rangliste Nächstgereihte oder Nächstgereihten vergeben, die noch keinen Studienplatz erhalten haben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 10. (1) Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin, Bachelorstudium Pferdewissenschaften oder Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2019/2020 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 11. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zu einem Studium gemäß § 1 Abs. 1 zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 9) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

27. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2019/2020

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat in seiner Sitzung am 07.11.2018 gemäß § 71c und § 63a Abs. 8 in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung, nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“, das am 13.12.2018 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen:

Präambel

Für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ wird der Zugang zum Studium gemäß § 71c UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt. Das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Auch gemäß § 63a Abs. 8 UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats und nach Genehmigung durch den Universitätsrat folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2019/2020.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 71c und § 63a Abs. 8 UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 Abs. 3 UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2019/2020 ist mit 15 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 5.). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 7.) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich mit Wintersemester 2019/2020.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 5. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 2. Mai 2019, 11 .00 Uhr bis 5. Juni 2019, 13.00 Uhr für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon oä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Pro Studienwerberin oder Studienwerber ist nur eine Bewerbung für eines der Masterstudien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.

(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse.

Kostenbeitrag

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 12. Juni 2019 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin bzw. keinem Studienwerber zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen bzw. Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 7.), oder das Aufnahmeverfahren unterbleibt gemäß § 7. Abs. 2, so besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 7. (1) Der Eignungstest findet ausschließlich in englischer Sprache statt, besteht aus 60 fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums und die Testdauer beträgt 90 Minuten. Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage wird ein beziehungsweise ein halber Punkt vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.

(2) Vom 24. bis 28. Juni 2019 findet der Eignungstest statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 6.), persönlich zu absolvieren ist. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätze (§ 3.), kann der Eignungstest entfallen. Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG.

(3) Der Stoff für die fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums wird auf der Homepage und im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gemacht.

(4) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(5) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.

(6) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(7) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss des/der Studienwerbers/in vom Aufnahmeverfahren.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

Reihung und Zulassung

§ 8. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz und nächstgereihte BewerberInnen erhalten einen Studienplatz.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 9. (1) Zum Masterstudium können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2019/2020 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 10. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 8.) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

28. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2019/2020

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat in seiner Sitzung am 07.11.2018 gemäß § 71c und § 63a Abs. 8 in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz(UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“, das am 13.12.2018 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, beschlossen:

Präambel

Für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“ wird der Zugang zum Studium gemäß § 71c UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt. Das Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Auch gemäß § 63a Abs. 8 UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats und nach Genehmigung durch den Universitätsrat folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in human-animal interactions“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2019/2020.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 71c und § 63a Abs. 8 UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 Abs. 3 UG den Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2019/2020 ist mit 20 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 5.). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 7.) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich mit Wintersemester 2019/2020.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 5. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 2. Mai 2019, 11.00 Uhr bis 5. Juni 2019, 13.00 Uhr für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (bspw. per Email, Fax, Telefon oä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Pro Studienwerberin oder Studienwerber ist nur eine Bewerbung für eines der Masterstudien an der Veterinärmedizinischen Universität Wien zulässig.

(3) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige Email-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende, eine unzulässiger Weise insbesondere durch Erschleichung durchgeführte Mehrfachbewerbung oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(4) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte Email-Adresse.

Kostenbeitrag

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 12. Juni 2019 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin bzw. keinem Studienwerber zuordenbar (bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen bzw. Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 7.), oder das Aufnahmeverfahren unterbleibt gemäß § 7. Abs. 2, so besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 7. (1) Der Eignungstest findet ausschließlich in englischer Sprache statt. Es können in Summe maximal 100 Punkte erreicht werden, wobei maximal 20 Punkte durch fachspezifische Freitextfragen und maximal 80 Punkte durch fachspezifische Einfachauswahlfragen erzielt werden können. Jede Freitextfrage wird mit 0, 1 oder 2 Punkt/en bewertet. Jede Einfachauswahlfrage wird mit 0 oder 1 Punkt bewertet. Die Fachfragen werden aus den Gebieten des Studiums (Ethik, Tierschutzwissenschaften, Vergleichende Medizin und Kognitionsbiologie) gestellt. Die Testdauer beträgt 150 Minuten.

(2) Vom 24. bis 28. Juni 2019 findet der Eignungstest statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung (§ 5.) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 6.), persönlich zu absolvieren ist. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätze (§ 3.), kann der Eignungstest entfallen. Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG.

(3) Der Stoff für die fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums wird auf der Homepage und im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gemacht.

(4) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(5) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.

(6) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(7) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss des/der Studienwerbers/in vom Aufnahmeverfahren.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Handys, PDAs oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

Reihung und Zulassung

§ 8. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail und postalisch an die im Verfahren angegebenen Adressen schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht persönlich binnen einer Frist von 15 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz und nächstgereihte BewerberInnen erhalten einen Studienplatz.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 9. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2019/2020 im Studienreferat der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch Informationen über allgemeine Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 idgF sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 10. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 8.) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft. 

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof. Dr. Petra Winter

 

Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni Vienna)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1