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58. Änderung und Neuverlautbarung der Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien legt gemäß § 1 (1) des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 76/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 232/2021, nach Anhörung der Vorsitzenden des Senates, des Vorsitzenden des Universitätsrates sowie der Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie fest:

Die Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 1.2.2022, 16. Stück, Punkt 40., wird wie folgt geändert und neu verlautbart:

§ 1. Tragen von Atemschutzmasken bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen, an Präsenz-Prüfungen oder an einem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren

(1) Sowohl bei der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Präsenz-Prüfungen als auch bei der Teilnahme an Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(2) Anordnungen von Prüferinnen und Prüfern, Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern oder von sonstigen Aufsichtsorganen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zum Tragen von Atemschutzmasken einer bestimmten Schutzklasse oder Beschaffenheit nicht beachtet, kann die betreffende Person von der Teilnahme an der Präsenz-Lehrveranstaltung, von der Teilnahme an der Präsenz-Prüfung und von der Teilnahme an dem Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

§ 2. Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Universitätsangehörige und Dritte

(1) In allen Räumen der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, sofern sich in einem Raum mehr als eine Person gleichzeitig aufhalten und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

(2) Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung des Rektorats betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie tritt mit 1. April 2022 in Kraft und mit 30. September 2022 außer Kraft.

Für das Rektorat:
Ao. Univ.-Prof.Dr. Petra Winter


Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien (Vetmeduni)
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1