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30. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Veterinärmedizin und zum Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie im Studienjahr 2026/2027

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 71c in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung) nach Anhörung des Senats folgende Verordnung über Zulassungsbeschränkungen an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die am 10.12.2025 vom Universitätsrat genehmigt worden ist, erlassen:

Präambel

Die Veterinärmedizinische Universität Wien steht für ein naturwissenschaftliches, forschungsgeleitetes und internationales Studienangebot mit hohem Praxisbezug. Sie legt größten Wert auf eine ausgeprägte, wissenschaftlich fundierte Fachexpertise, ein breites soziales sowie betriebswirtschaftliches Qualifikationsprofil in den Curricula sowie auf die bestmögliche Betreuung der Studierenden.

Durch die Einführung der Studienplatzregulierung im Jahr 2005 und des Aufnahmeverfahrens ist es der Veterinärmedizinischen Universität Wien mit den bestehenden Ressourcen möglich, ihre Studierenden qualitätsbasiert und objektiv auszuwählen. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das einer objektiven und transparenten Auswahl von Studienwerberinnen und Studienwerbern dient. Entsprechend den gesetzlich festgelegten Vorgaben (§ 71c UG) erfolgt durch das Aufnahmeverfahren die Abklärung der Zulassung zu den studienplatzbeschränkten Studien durch Überprüfung der Leistungen für die den Ausbildungserfordernissen dieser Studien entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien. Dabei ist die Veterinärmedizinische Universität Wien insbesondere bemüht, sicherzustellen, dass es zu keinerlei Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts oder der sozialen Herkunft kommt und auch Studienwerberinnen und Studienwerber mit nichttraditionellen Curricula der Zugang zum Aufnahmeverfahren ermöglicht wird. Der Ablauf des Aufnahmeverfahrens sowie der Eignungstest selbst beruhen auf den Erkenntnissen der bisher durchgeführten Aufnahmeverfahren.

I. Regelungsinhalt

§ 1.  Diese Verordnung regelt den Zugang zum Diplomstudium Veterinärmedizin (UI 209) und zum Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie (UI 033 658) sowie Inhalt, Dauer, Punktesystem und Ablauf der Eignungstests an der Veterinärmedizinischen Universität Wien durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung (§ 71c UG).

II. Geltungsbereich

§ 2. Die Regelung über die Beschränkung des Zugangs gilt für sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu einem der Studien gemäß § 1 im Studienjahr 2026/2027 anstreben. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres.

§ 3. Sofern nicht gemäß § 13 (6) eine sinngemäße Anwendung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 ff nicht für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger (§ 12).

III. Anzahl der Studienplätze

§ 4. (1) Die an der Veterinärmedizinischen Universität Wien festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger beträgt für das Studienjahr 2026/2027:

  1. Für das Diplomstudium Veterinärmedizin: 223
  2. Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie: 50

(2) Für das Diplomstudium Veterinärmedizin werden gemäß § 71c (6a) UG für Aufgaben im öffentlichen Interesse – vorbehaltlich einer zu erbringenden Mindestleistung (§ 10 (2)) – maximal 11 Plätze der für das Diplomstudium Veterinärmedizin zu vergebenden Studienplätze (sogenannte gewidmete Studienplätze) an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Studienförderungsprogrammen des Bundes oder der Bundesländer für Aufgaben im öffentlichen Interesse vergeben, sofern diese Personen nicht ohnehin aufgrund der Rangliste (§ 10 (1)) einen Studienplatz für das Diplomstudium Veterinärmedizin erhalten haben.

Für folgende Studienförderungsprogramme sind gewidmete Studienplätze vorgesehen:

  • bis zu 3 Studienplätze an Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Studienförderungsprogramms des Landes Salzburg
  • bis zu 3 Studienplätze an Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Studienförderungsprogramms des Landes Kärnten
  • bis zu 2 Studienplätze an Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Studienförderungsprogramms des Landes Burgenland.

Nicht bereits aufgrund der oben angeführten Studienförderungsprogramme vergebene gewidmete Studienplätze werden, bis zur Gesamtzahl von 11 Studienplätzen, nach dem allfälligen Bedarf für Aufgaben im öffentlichen Interesse an weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Studienförderungsprogrammen des Bundes oder der Bundesländer vergeben.

(3) Die Studierenden, die einen solchen gewidmeten Studienplatz im Rahmen eines der oben erwähnten Studienförderungsprogramme für Aufgaben im öffentlichen Interesse erhalten, verpflichten sich, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich zu erbringen. Es ist nicht zulässig, sich für mehr als ein Studienförderungsprogramm zu melden. Unzulässige Doppel- oder Mehrfachmeldungen führen zum Verlust der Zuordnung zu allen gewidmeten Studienplätzen (§ 6 (4)). Ein gewidmeter Studienplatz kann an eine Studienwerberin oder an einen Studienwerber nur vergeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung eine wirksame Verpflichtung seitens der Studienwerberin oder des Studienwerbers zur Erbringung von Aufgaben im öffentlichen Interesse im Rahmen eines Studienförderungsprogramms besteht (§ 6 (4) und § 11 (3)). Für die im öffentlichen Interesse gewidmeten Studienplätze gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung, sofern im Folgenden nicht Sonderbestimmungen genannt sind.

IV. Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 5. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 6) sowie die Entrichtung des Kostenbeitrages (§ 7). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 8) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zu den Studien gemäß § 1 erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2026/2027.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der festgelegten Bewerbungsfrist von 02. März 2026 bis 18. Mai 2026 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (beispielsweise per E-Mail, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(3) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien  erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte E-Mail-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement. Dies bedeutet auch, dass die Studienwerberinnen und Studienwerber aktiv Informationen über ihren Account im Bewerbungsmanagement abrufen und die angeführte E-Mail-Adresse regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Veterinärmedizinischen Universität Wien überprüfen müssen.

(4) Der Bund und die Bundesländer übermitteln der Veterinärmedizinischen Universität Wien eine Liste, aus der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am jeweiligen Studienförderungsprogramm (gewidmete Studienplätze) hervorgehen. Ergänzungen der Liste nach dem 13.07.2026  sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt. Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß § 4 (2) werden anhand dieser Liste für die im Rahmen des jeweiligen Studienförderungsprogramms vergebenen Studienplätze berücksichtigt. Bei Ausscheiden einer sich auf einer Liste befindlichen Studienwerberin oder eines sich auf der Liste befindlichen Studienwerbers vom jeweiligen Studienförderungsprogramm vor wirksamer Zulassung zum Diplomstudium Veterinärmedizin ist die Veterinärmedizinische Universität Wien seitens des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes unverzüglich darüber zu informieren. Scheint eine Studienwerberin oder ein Studienwerber auf zwei oder mehreren übermittelten Listen auf, wird die Studienwerberin oder der Studienwerber für keines der Studienförderungsprogramme berücksichtigt. Bei Unterbleiben der rechtzeitigen Übermittlung des Bundes oder eines Bundeslandes ist das Studienförderungsprogramm des Bundes oder dieses Bundeslandes nicht umzusetzen und es werden für das betreffende Studienförderungsprogramm keine gewidmeten Studienplätze vergeben.

(5) Auf der Webseite der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Aufnahmeverfahren werden die vom Bund oder vom jeweiligen Bundesland bereitgestellten Kontaktdaten und die Anforderungen sowie die Voraussetzungen (insbesondere die Unterfertigung einer entsprechenden Vereinbarung) des Bundes oder des Bundeslandes für das jeweilige Studienförderungsprogramm (gewidmete Studienplätze) bekanntgegeben. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche sich für einen im öffentlichen Interesse gewidmeten Studienplatz interessieren, müssen sich dafür direkt an die jeweilige Institution wenden.

Kostenbeitrag

§ 7. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich an den Kosten der Durchführung der für das jeweilige Studium vorgesehenen Eignungstests zu beteiligen und dazu einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 25. Mai 2026 auf folgendem Konto der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzulangen:

Empfänger: Veterinärmedizinische Universität Wien
IBAN: AT23 2011 1285 2634 6503
BIC: GIBAATWWXXX

Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin oder keinem Studienwerber zuordenbar (beispielsweise wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist oder auf einem anderen als dem oben angeführten Konto eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen oder Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 8), oder unterbleibt das Aufnahmeverfahren gemäß § 8 (1), besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 8. (1) Im Zeitraum vom 20. bis 24. Juli 2026 findet in beiden Studienrichtungen ein schriftlicher Eignungstest in deutscher Sprache statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung (§ 6) erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 7), persönlich zu absolvieren ist. Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere gegebenenfalls Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienbewerberinnen und Studienwerber selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Tag des Eignungstests unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen (§ 4), kann der Eignungstest entfallen.

(2) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Die Teilnahme am Eignungstest ist ausschließlich an dem der jeweiligen Studienwerberin oder dem jeweiligen Studienwerber in der Verlautbarung zugewiesenen Termin möglich. Eine Verschiebung oder Änderung ist ausgeschlossen. Studienwerberinnen oder Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(3) Informationen zum Prüfungsstoff sowie der Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Website und die Informationen zum Prüfungsstoff im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 71b (7) Z 3 UG). Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.

(4) Der Eignungstest wird als Gruppentestung durchgeführt. Die Testdauer beträgt für das Diplomstudium Veterinärmedizin insgesamt 115 Minuten und für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie insgesamt 95 Minuten.

(5) Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich den Urheberinnen oder Urhebern des Eignungstests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Veterinärmedizinische Universität Wien berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

(6) Der Inhalt des Eignungstests setzt sich aus fachspezifischen Fragen aus den Gebieten Biologie, Physik und Chemie in Form von Multiple Choice Fragen zusammen.

(7) Für das Diplomstudium Veterinärmedizin umfasst der Eignungstest (§ 8 (6)) insgesamt 115 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.

(8) Für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie umfasst der Eignungstest (§ 8 (6)) insgesamt 95 Fragen und ergibt sich aus den Themen des Schulstoffs ab der 9. Schulstufe. Die Fragen beziehen sich auf die Gebiete Biologie, Physik und Chemie.

(9) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.

(10) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(11) Wenn dies aufgrund von Pandemie-Maßnahmen erforderlich ist, kann der Eignungstest auch in Form einer schriftlichen Online-Prüfung ohne persönliche Anwesenheit der Studienwerberinnen und Studienwerber durchgeführt werden.

(12) Beim Eignungstest kann folgende Maximalpunkteanzahl erreicht werden:

a) Beim Eignungstest für das Diplomstudium Veterinärmedizin können maximal 115 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen.
b) Beim Eignungstest für das Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können maximal 95 Punkte erlangt werden. Das Ergebnis ergibt sich aus den erreichten Punkten bei den fachspezifischen Fragen.

(13) Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage (§ 8 (6)) wird ein Punkt vergeben. Eine falsch beantwortete Frage sowie eine nicht beantwortete Frage werden mit jeweils 0 Punkten bewertet. Es werden keine Teilpunkte vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.

Ausschluss vom Aufnahmeverfahren

§ 9. (1) Studienwerberinnen oder Studienwerber, welche die Online-Bewerbung (§ 6) nicht fristgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt haben oder von denen der Kostenbeitrag (§ 7) nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, sind von der Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.

(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss der Studienwerberin oder des Studienwerbers vom Aufnahmeverfahren.

(3) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen, Smartwatches oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

(4) Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer beim Eignungstest von der weiteren Testteilnahme ausgeschlossen, erscheinen nicht oder zu spät zum Test, oder der Test wird von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern abgebrochen, werden diese vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

Reihung und Zulassung

§ 10. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Studienwerberinnen und Studienwerber, die an Studienförderungsprogrammen teilnehmen (gewidmete Studienplätze), müssen, um einen der gemäß § 4 (2) in Verbindung mit § 71c (6a) UG vergebenen Plätze zu erhalten, im Rahmen des Eignungstests für das Diplomstudium Veterinärmedizin eine Mindestleistung erbringen, bei der zumindest ein Ergebnis zu erzielen ist, das über bzw. gleich dem Ergebnis (Gesamtwert) von 75% der angetretenen Studienwerberinnen und Studienwerbern liegt.

(3) Liegt die Zahl der im Rahmen der Online-Bewerbung gemäß § 6 für  einzelne Studienförderungsprogramme (§ 4 (2)) angemeldeten Studienwerberinnen und Studienwerber  (gewidmete Studienplätze) unter der Zahl der Studienplätze, die gemäß § 4 (2) für das jeweilige Studienförderungsprogramm vorgesehen ist, haben die am jeweiligen Studienförderungsprogramm teilnehmenden Studienwerberinnen und Studienwerber dennoch am Eignungstest teilzunehmen und die in § 10 (2) festgelegte Mindestleistung zu erfüllen.

(4) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene E-Mail-Adresse schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(5) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen. Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 10 (1) vergeben.

(6) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

(7) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerberinnen oder Studienwerber aufgrund eines Fehlers bei der Erstellung der Rangliste keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.

§ 11. (1) Zum Studium der Studienrichtungen Diplomstudium Veterinärmedizin und Bachelorstudium Biomedizin und Biotechnologie können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2026/2027 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.

(2) Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung.

(3) Die Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im Wege eines gewidmeten Studienplatzes (§ 4 (2)) setzt zudem zum Zeitpunkt der Zulassung eine wirksame Verpflichtung der Studienwerberin oder des Studienwerbers zur Erbringung von Aufgaben im öffentlichen Interesse voraus. Das Vorliegen einer solchen Verpflichtung wird durch die seitens des Bundes oder seitens des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 6 (4) übermittelte Liste vom Bund oder vom jeweiligen Bundesland bestätigt. Ein Ausscheiden eines Studienwerbers oder einer Studienwerberin aus dem Studienförderungsprogramm vor wirksamer Zulassung zum Diplomstudium Veterinärmedizin ist der Veterinärmedizinischen Universität Wien seitens des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes unverzüglich bekannt zu geben (§ 6 (4)). An aus dem jeweiligen Studienförderungsprogramm ausscheidende Studienwerberinnen oder Studienwerber kann mangels aufrechter wirksamer Verpflichtung zur Erbringung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ein gewidmeter Studienplatz nicht vergeben werden.

(4) Die Zulassung von Studienwerberinnen oder Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

V. Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger

§ 12. (1) Studienwerberinnen oder Studienwerber, die ein gleichwertiges Veterinärmedizinstudium an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung absolvieren und ihr Studium der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität Wien fortsetzen wollen, sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze bis zu einem Höchstausmaß von 15 Plätzen auf Antrag, unter Außerachtlassung von §§ 5ff, bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zum Diplomstudium Veterinärmedizin gemäß § 1 für ein höheres Semester zuzulassen:

a) Zum Zeitpunkt der Online-Bewerbung zum Querschnittstest Nachweis über die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten für den Quereinstieg erforderlichen 90 ECTS-Anrechnungspunkte.
b) Zum Zeitpunkt der Zulassung zum Diplomstudium Veterinärmedizin Nachweis über die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten 120 ECTS-Anrechnungspunkte und Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für das 5. oder ein höheres Semester sowie der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 63 ff und § 91 UG.
c) Vergabe eines freien Platzes nach Reihung im Rahmen des für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger festgelegten Querschnittstests.
d) Nachweis der Deutschkenntnisse auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(2) Das Verfahren zur Vergabe von freien Plätzen für Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß Abs. 1 erfolgt einmal im Jahr vor Beginn des Wintersemesters. Das Verfahren besteht aus einem von den Studienwerberinnen und Studienwerbern zu absolvierenden Querschnittstest. Dieser Test setzt sich aus 80 Multiple-Choice-Fragen (Single best answer) zusammen, für welche 90 Minuten zur Bearbeitung zur Verfügung stehen.

Die Inhalte des Querschnittstests orientieren sich an der „List of subjects and Day One Competences“ (as approved by ECCVT on 30 March 2023) der EAEVE (European Association of Establishments of Veterniary Education) (https://www.eaeve.org/fileadmin/downloads/SOP/ESEVT_SOP_2023_adopted_by_the_36th_GA_in_Leipzig_on_8_June_2023__Annex14_18_mod.by_ExCom_02.10.2024_.pdf) und umfassen Medizinische Physik, Chemie, Anatomie, Histologie, Embryologie, Physiologie, Biochemie, Zoologie und Zellbiologie.

(3) Der Querschnittstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.

(4) Für die Teilnahme am Querschnittstest ist neben der fristgerechten Bewerbung die rechtzeitige Einzahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 60 Euro sowie die fristgerechte Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 1 Voraussetzung.

(5) Die tatsächliche Anerkennung der Studienleistungen, die die Studienwerberinnen und Studienwerber bereits im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung erbracht haben, erfolgt nach der Zulassung zum Studium gemäß § 78 UG 2002 in der geltenden Fassung. Dies kann dazu führen, dass Leistungen zwar für die Bewerbung zum Quereinstieg berücksichtigt wurden, für das Studium aber nicht angerechnet werden können.

(6) Eine Bewerbung gemäß § 5 und gemäß § 12 schließen einander aus.

§ 13. (1) Der Querschnittstest für das Studienjahr 2026/2027 findet im Zeitraum vom 20. bis 24. Juli 2026 statt.

(2) Die Bewerbung gemäß § 12 (1) und die Anmeldung zum Querschnittstest erfolgen ausschließlich online über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der festgelegten Frist von 02. März 2026 bis 18. Mai 2026.

(3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 25. Mai 2026 einzulangen. Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(4) Der Nachweis über die erforderlichen 90 ECTS-Anrechnungspunkte (§ 12 (1) lit a), die im Rahmen eines gleichwertigen Veterinärmedizinstudiums an einer in- oder ausländischen, anerkannten, postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurden, bei fremdsprachigen Dokumenten mit Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin oder durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer unter Berücksichtigung allfälliger weiterer erforderlicher Beglaubigungsvorschriften, sowie der Nachweis der Deutschkenntnisse (§ 12 (1) lit d) sind bis zum 18. Mai 2026 auf die bei der Online-Bewerbung bekanntgegebene Weise zu übermitteln.

(5) Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere gegebenenfalls Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienbewerberinnen und Studienwerber selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart.

(6) § 7 (2) und (3), § 8 (2), (5), (9), (10) sowie (11) und § 9 (1) bis (4) gelten sinngemäß.

§ 14. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Querschnittstest führen zu einer Reihung. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß § 12 (1) werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben, die zum Zeitpunkt der Zulassung 120 ECTS-Anrechnungspunkte nachweisen. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts in einem Studium vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2)  Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene E-Mail-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eine Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.

Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 14 (1) vergeben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

§ 15. (1) Zum Studium der Studienrichtung Diplomstudium Veterinärmedizin können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse im Rahmen des Quereinstiegs einen Studienplatz erhalten haben und zum Zeitpunkt der Zulassung 120 ECTS-Anrechnungspunkte nachweisen sowie die weiteren Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63 ff UG) erfüllen. Die Zulassung erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2026/2027 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien.

(2) Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung.

VI. Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 16. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben  oder nicht zu einem Studium gemäß § 1 zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 10) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

VII. Inkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.


Für das Rektorat:
Prof. DDr. Matthias Gauly

31. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2026/2027

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ beschlossen:

Präambel

Das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Vergleichende Biomedizin – Infektionsbiomedizin und Tumorsignalwege“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2026/2027.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2026/2027 ist mit 15 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die Online-Bewerbung (§ 5). Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punkte erfolgt anhand der beim Eignungstest (§ 7) erlangten Punkteanzahl.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2026/2027.

(3) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Online-Bewerbung

§ 5. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 02. März 2026 bis 18. Mai 2026 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (beispielsweise per E-Mail, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(3) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte E-Mail-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement. Dies bedeutet auch, dass die Studienwerberinnen und Studienwerber aktiv Informationen über ihren Account im Bewerbungsmanagement abrufen und die angeführte E-Mail-Adresse regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Veterinärmedizinischen Universität Wien überprüfen müssen.

Kostenbeitrag

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich an den Kosten der Durchführung des für das Studium vorgesehenen Eignungstests zu beteiligen und dazu einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 25. Mai 2026 auf folgendem Konto der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzulangen:

Empfänger: Veterinärmedizinische Universität Wien
IBAN: AT23 2011 1285 2634 6503
BIC: GIBAATWWXXX

Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin oder keinem Studienwerber zuordenbar (beispielsweise wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist oder auf einem anderen als dem oben angeführten Konto eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

(3) Erscheinen Studienwerberinnen oder Studienwerber trotz erfolgreicher Online-Bewerbung nicht zum Eignungstest (§ 7), oder unterbleibt das Aufnahmeverfahren gemäß § 7 (2), besteht kein Anspruch auf Rückererstattung des Kostenbeitrages.

Eignungstest

§ 7. (1) Der Eignungstest findet ausschließlich in englischer Sprache statt, besteht aus 60 fachspezifischen Fragen aus den Gebieten des Studiums und die Testdauer beträgt 70 Minuten. Für jede richtig beantwortete fachspezifische Frage wird ein beziehungsweise ein halber Punkt vergeben. Eine Frage kann nicht mit Minuspunkten abgeschlossen werden.

(2) Im Zeitraum vom 20. bis 24. Juli 2026 findet der Eignungstest statt, der von den Studienwerberinnen und Studienwerbern, welche die Online-Bewerbung erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und den Kostenbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben (§ 6), persönlich zu absolvieren ist. Für die Einhaltung der Reisebestimmungen (insbesondere gegebenenfalls Quarantäne, rechtzeitiger Visumantrag etc.) sind die Studienwerberinnen und Studienwerber selbst verantwortlich. Sollte aufgrund von Pandemie-Maßnahmen eine Terminverschiebung notwendig werden, wird diese rechtzeitig auf der Website sowie im Mitteilungsblatt verlautbart. Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest unter der für das Studium festgelegten Anzahl an Studienplätzen (§ 3), kann der Eignungstest entfallen. Der Eignungstest ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG.

(3) Informationen zum Prüfungsstoff sowie der Prüfungsstoff für den Eignungstest werden spätestens vier Monate vor dem Testtermin auf der Website und die Informationen zum Prüfungsstoff im Mitteilungsblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien bekannt gegeben (§ 71b (7) Z 3 UG).

(4) Der Eignungstest findet ausschließlich zu den auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien rechtzeitig verlautbarten Terminen statt. Studienwerberinnen und Studienwerber, welche nicht oder zu spät zu den verlautbarten Terminen erscheinen, werden vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen und eine Zulassung zum Studium ist nicht möglich.

(5) Beim Eignungstest ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität (gültiger Reisepass, Führerschein, etc.) vorzulegen.

(6) Vor Beginn des Eignungstests ist die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest anhand des mitgebrachten amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Ist die eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich, ist die Teilnahme am Eignungstest durch die Testaufsicht zu untersagen.

(7) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss der Studienwerberin oder des Studienwerbers vom Aufnahmeverfahren.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Eignungstest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können durch die Aufsichtsperson verwarnt und bei gravierenden oder mehrfachen Verstößen von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die Benützung von Fotoapparaten, Mobiltelefonen, Smartwatches oder sonstigen elektronischen Geräten während des Tests. Werden Teilnehmerinnen oder Teilnehmer wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, erfolgt ebenfalls der Ausschluss vom Aufnahmeverfahren.

(9) Wenn dies aufgrund der Pandemie-Maßnahmen erforderlich ist, kann der Eignungstest auch in Form einer schriftlichen Online-Prüfung ohne persönliche Anwesenheit der Studienwerberinnen und Studienwerber durchgeführt werden.

Reihung und Zulassung

§ 8. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(2) Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens erfolgt mit der Verlautbarung der Ranglisten. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, welchen auf Grund der Bestimmungen ein Studienplatz zugeteilt wird, erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene E-Mail-Adresse schriftlich eine Verständigung. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz. Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.

Die freigegebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 8 (1) vergeben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

(5) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerberinnen oder Studienwerber aufgrund eines Fehlers bei der Erstellung der Rangliste keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.

§ 9. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) erfüllen. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2026/2027 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft. Die Zulassung richtet sich nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen oder Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 10. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 8) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.


Für das Rektorat:
Prof. DDr. Matthias Gauly

32. Verordnung des Rektorats der Veterinärmedizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkungen zu dem Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ und über ein Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2026/2027

Das Rektorat der Veterinärmedizinischen Universität Wien hat gemäß § 63a (8) in Verbindung mit § 63 Universitätsgesetz – UG (BGBl. I Nr. 120/2002 in der geltenden Fassung) nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ beschlossen:

Präambel

Das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ wird an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Gemäß § 63a (8) UG kann das Rektorat für Masterstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln.

Das Rektorat hat daher nach Stellungnahme des Senats folgendes Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt:

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Regelung über das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Masterstudium „Interdisciplinary Master in Human-Animal Interactions“ an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sämtliche Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die eine Zulassung zu diesem Studium anstreben, haben das Aufnahmeverfahren zu absolvieren. Die Aufnahme von Studienwerberinnen und Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des Studienjahres 2026/2027.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt gemäß § 63a (8) UG durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung.

§ 2. (1) Für die Zulassung ist neben den Erfordernissen der allgemeinen und besonderen Universitätsreife gemäß §§ 64 UG der erfolgreiche Abschluss eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung erforderlich.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium setzt gemäß § 64 (3) UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus.

Anzahl der Studienplätze

§ 3. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Studienjahr 2026/2027 ist mit 20 festgelegt.

Das Aufnahmeverfahren

Allgemeines

§ 4. (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens. Dieses besteht aus einer schriftlichen Bewerbung (§§ 6 und 7), einem Interview (§ 5 (3)) und der Reihung durch eine Auswahlkommission (§ 5 (5)).  

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal pro Jahr vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens und bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 63ff UG) ausschließlich zum Wintersemester 2026/2027.

(3) Die Auswahlkommission gemäß Abs. 1 besteht aus drei im Masterstudium lehrenden Mitgliedern, die von der Vizerektorin für Lehre, Lehrinnovationen und klinische Angelegenheiten bestellt werden.

(4) Kosten, die den Studienwerberinnen und Studienwerbern durch die Teilnahme am Aufnahmeverfahren entstehen, sind von den Studienwerberinnen und Studienwerbern selbst zu tragen und sind nicht erstattungsfähig.

Ablauf des Aufnahmeverfahrens

§ 5. (1) Online-Bewerbung (§ 6) und Hochladen der Bewerbungsunterlagen (§ 7) müssen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen.

(2) Die fristgerecht eingelangten Bewerbungsunterlagen werden von der Auswahlkommission auf Vollständigkeit sowie auf Erfüllung der formalen Kriterien und persönlichen Voraussetzungen überprüft.

1. Als formale Kriterien für die Zulassung zum Studium gelten:

  1. Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums, sowie
  2. ausreichende Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

2. Zu den persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium zählen die Beweggründe, Ziele und Perspektiven, die mit dem angestrebten Masterstudium verbunden werden und im Motivationsschreiben (§ 7 (1) Z 1) zu erläutern sind. Gegebenenfalls vorhandene Forschungserfahrungen werden berücksichtigt. Auch das Leistungspotential auf Grundlage der bisherigen Studienleistungen wird bewertet.

(3) Jene Studienwerberinnen und Studienwerber, bei welchen die Auswahlkommission nach dieser Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass sie die formalen Kriterien einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse sowie die wissenschaftlichen Fähigkeiten grundsätzlich aufweisen, werden zu einem strukturierten Interview eingeladen. Dieses Interview dient dem Ziel, das Vorliegen der notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Kriterien im Detail zu überprüfen.

(4) Die Interviews finden im Zeitraum vom 8. bis 30. Juni 2026 statt. Die Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß Abs. 3 werden über Kundmachung auf der Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Interview geladen. Das Interview kann auch im Wege einer Videokonferenz stattfinden und wird in englischer Sprache durchgeführt. Zu Beginn des Interviews hat die Auswahlkommission die Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers festzustellen. Die wesentlichen Gesprächsinhalte werden von der Auswahlkommission in einem Gesprächsprotokoll festgehalten.

(5) Die Auswahlkommission nimmt auf Basis der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens eine Reihung der Studienwerberinnen und Studienwerber vor. Die Reihung bildet die Entscheidungsgrundlage für die Vergabe der Studienplätze und die Zulassung zum Studium (§ 9).

Zur Ermittlung dieser Reihung werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich wie folgt aufteilen:

a) 30 Punkte Studienerfolg:

Für den Gesamtnotenschnitt des Studiums, welches die Zulassungsvoraussetzung darstellt, werden folgende Punkte vergeben:

  • 1,00 – 1,50 30 Punkte
  • 1,51 – 2,00 25 Punkte
  • 2,01 – 2,50 20 Punkte
  • 2,51 – 3,00 15 Punkte
  • 3,01 – 3,50 10 Punkte
  • 3,51 – 4,00 5 Punkte;

Der Gesamtnotenschnitt ist über das Abschlusszeugnis oder ein Transcript of Records nachzuweisen.

b) 30 Punkte Motivationsschreiben:

Nachstehende Kriterien werden mit Punkten zwischen 0 bis 6 bewertet:

  • Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
  • Interesse am Profil des Masterstudiums,
  • eigene inhaltliche Studieninteressen,
  • angestrebte berufliche Orientierung,
  • einschlägige Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium;

c) 40 Punkte strukturiertes Interview:

Im Interview haben die Studienwerberinnen und Studienwerber die Gelegenheit, die besondere Eignung und Motivation zum Studium und zum angestrebten Beruf mündlich darzulegen und zu begründen. Für die Übereinstimmung mit den Erwartungen des Masterstudiums werden 0 bis 40 Punkte vergeben.

Online-Bewerbung

§ 6. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich ausschließlich online mittels eines Web-Formulars über die Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien innerhalb der vom Rektorat festgelegten Bewerbungsfrist von 02. März 2026 bis 18. Mai 2026 für einen Studienplatz zu bewerben. Andere Bewerbungsmethoden (beispielsweise per E-Mail, Fax, Telefon o.ä.) sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt, ebenso Online-Bewerbungen vor Fristbeginn oder nach Fristende. Eine Erstreckung der Bewerbungsfrist ist ausgeschlossen.

(2) Im Rahmen der Online-Bewerbung sind von Studienwerberinnen und Studienwerbern verpflichtend allgemeine (persönliche) Daten sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Für statistische und Evaluierungszwecke werden auch Daten der Eltern der Studienwerberinnen und Studienwerber erhoben und verarbeitet. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Online-Bewerbung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

(3) Sofern eine direkte Kommunikation mit den Studienwerberinnen und Studienwerbern während des Aufnahmeverfahrens seitens der Veterinärmedizinischen Universität Wien erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über die bei der Online-Bewerbung angeführte E-Mail-Adresse oder über das Bewerbungsmanagement. Dies bedeutet auch, dass die Studienwerberinnen und Studienwerber aktiv Informationen über ihren Account im Bewerbungsmanagement abrufen und die angeführte E-Mail-Adresse regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Veterinärmedizinischen Universität Wien überprüfen müssen.

Bewerbungsunterlagen

§ 7. (1) Folgende Unterlagen sind bis zum 18. Mai 2026 in das Bewerbungsmanagement hochzuladen:

  1. Ein strukturiertes Motivationsschreiben in Englisch (im Umfang von maximal 500 Wörtern) mit folgendem Inhalt:
    • Darstellung der Studien- und gegebenenfalls Forschungserfahrungen,
    • Begründung des Interesses am Profil des Masterstudiums,
    • Darstellung der eigenen inhaltlichen Studieninteressen,
    • Darstellung der angestrebten beruflichen Orientierung und gegebenenfalls
    • Darstellung erworbener einschlägiger Berufserfahrung während oder nach dem Erststudium.
  2. Ein aussagekräftiger Lebenslauf in Englisch, empfohlen wird der europäische Lebenslauf Europass.
     
  3. Ein Nachweis über den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums gemäß § 64 (3) UG.

    Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Studienabschluss vor, ist der Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen in Form eines Transcript of Records und des zugehörigen Curriculums in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
     
  4. Eine Aufstellung über die Noten der absolvierten Prüfungen des Grundstudiums (Transcript of Records) mit Gesamtnotenschnitt.
     
  5. Nachweis der Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

    Der Nachweis kann erbracht werden durch folgende international anerkannte Sprachzertifikate/-diplome:

    a) TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 87 Punkte;
    b) IELTS: Overall Band Score: 6,5;
    c) Cambridge English First Certificate (FCE) – Ergebnis Level B2;
    d) Cambridge Certificate in Advanced English (CAE): Ergebnis Level B2;
    e) Sprachkompetenznachweis eines universitären Sprachenzentrums auf Niveau B2.

    Die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung im Schulfach Englisch an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung wird unbefristet als Nachweis anerkannt, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungsstaates des Reifezeugnisses das Niveau B2 für die positive Absolvierung der Prüfung vorsehen. Ergibt sich dieses Niveau nicht unmittelbar aus dem Zeugnis über die Reifeprüfung, ist eine entsprechende Bestätigung der Schulleitung zu erbringen.
     
  6. Amtlicher Lichtbildausweis (gültiger Reisepass, Führerschein etc.) zum Nachweis der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers.

(2) Die in § 7 (1) Z 3 und 4 angeführten Unterlagen sind innerhalb der Bewerbungsfrist unter Beachtung der erforderlichen Beglaubigungsvorschriften (siehe dazu auch die Informationen zu den Beglaubigungsvorschriften auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien) hochzuladen. Soweit Dokumente nicht ohnehin in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist eine Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin oder durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen.

Kostenbeitrag

§ 8. (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag hat bis 25. Mai 2026 auf folgendem Konto der Veterinärmedizinischen Universität Wien einzulangen:

Empfänger: Veterinärmedizinische Universität Wien
IBAN: AT23 2011 1285 2634 6503
BIC: GIBAATWWXXX

Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

(2) Sind eingelangte Kostenbeiträge keiner Studienwerberin oder keinem Studienwerber zuordenbar (beispielsweise wegen fehlender oder fehlerhafter Zahlungsreferenz, Bankfehler), oder ist ein zu geringer Kostenbeitrag eingelangt, ist die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Beiträge, die außerhalb der Einzahlungsfrist oder auf einem anderen als dem oben angeführten Konto eingelangt sind, führen zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren und werden von der Veterinärmedizinischen Universität Wien rückerstattet.

Reihung und Zulassung

§ 9. (1) Die von den Studienwerberinnen und Studienwerbern erreichten Punkte beim Aufnahmeverfahren werden gereiht und führen zu einer Rangfolge. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber mit der jeweils höchsten Punktezahl vergeben. Besteht Gleichrangigkeit, wird bei Unterrepräsentanz eines Geschlechts vorrangig ausgewählt, wer diesem angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Erfüllen weniger als 20 Studienwerberinnen und Studienwerber die formalen Kriterien und weisen die notwendigen sprachlichen und wissenschaftlichen Fähigkeiten gemäß § 5 auf, so kann die Reihung nach § 5 (5) unterbleiben und alle fristgerecht angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbungsunterlagen vollständig und fristgerecht hochgeladen haben, erhalten einen Studienplatz.

(2) Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten per Mail an die im Verfahren angegebene E-Mail-Adresse schriftlich eine Verständigung über den Ausgang des Aufnahmeverfahrens und die Zuteilung eines Studienplatzes. Die Verständigung enthält auch die weiteren formalen Schritte, die für die Zulassung notwendig und daher Voraussetzung sind.

(3) Wird ein zugewiesener Studienplatz nicht binnen einer Frist von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch Durchführung der weiteren formalen Zulassungsschritte in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch auf den zugewiesenen Studienplatz.  Werden zur Verfügung gestellte Studienplätze von den Studienwerberinnen und Studienwerbern nicht in Anspruch genommen, kann das Rektorat eine Nachrückung durchführen.

Die freigebliebenen Studienplätze werden sodann gemäß § 9 (1) vergeben.

(4) Ein Rücktritt vom zugewiesenen Studienplatz nach Zulassung oder Einzahlung des Studienbeitrages, sofern ein solcher eingehoben wird, ist kein Grund für eine Rückerstattung des Studienbeitrages.

(5) Kommt im Zuge des Zulassungsverfahrens hervor, dass Studienwerberinnen oder Studienwerber aufgrund eines Fehlers bei der Erstellung der Rangfolge keinen Studienplatz erhalten haben, ohne diesen Fehler jedoch einen Studienplatz erhalten hätten, sind sie bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium zuzulassen.

§ 10. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Verfahrensergebnisse einen Studienplatz erhalten haben und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) erfüllen. Die Zulassung erfolgt dann innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Inanspruchnahme des Studienplatzes im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist des Wintersemesters 2026/2027 in der Studienabteilung der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente überprüft (siehe auch die Informationen über die allgemeinen Zulassungsbestimmungen auf den Webseiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien). Die Zulassung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 in der geltenden Fassung sowie nach dem Curriculum.

(2) Die Zulassung von Studienwerberinnen oder Studienwerbern, die das Aufnahmeverfahren absolviert und keinen Studienplatz erhalten haben, ist unzulässig.

Wiederholte Teilnahme am Aufnahmeverfahren

§ 11. Studienwerberinnen und Studienwerber, die in einem Studienjahr keinen Studienplatz erhalten haben und/oder nicht zum Masterstudium zugelassen werden, können sich am Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Für die Reihung (§ 5 (5)) ist ausschließlich das Ergebnis heranzuziehen, welches beim Aufnahmeverfahren für das betreffende Studienjahr erreicht wurde. Bei wiederholter Teilnahme am Aufnahmeverfahren, ist dieses jedes Mal zur Gänze zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.


Für das Rektorat:
Prof. DDr. Matthias Gauly

Herausgeberin und Verlegerin: Veterinärmedizinische Universität Wien
Redaktion: Dr. Christian Schwabl, alle 1210 Wien, Veterinärplatz 1